14 Infolge der bislang nicht ermittelten Täterschaft und mangels weiterer Augenzeugen können für den diesbezüglichen Tathergang und -ablauf nur die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin beigezogen werden. Die Straf- und Zivilklägerin wurde insgesamt drei Mal einvernommen. Sie hat dabei stets konstante, widerspruchsfreie und in sich schlüssige Aussagen gemacht. Ihre Schilderungen zum Überfall enthalten derart aussergewöhnliche Details, dass sie zweifelsfrei Ausdruck von Selbsterlebtem sind.