Würdigung in Bezug auf die Haupttat Die Vorinstanz erachtete die Haupttat, begangen durch unbekannte Täterschaft, gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Sie erwog was folgt (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1000 ff.):