Wie in erster Instanz ist die Haupttat, begangen durch unbekannte Täterschaft, unbestritten. Namentlich, dass die Privatklägerin am 16. Juli 2021 bei sich zuhause von einer unbekannten Täterschaft unter Vortäuschung einer Lieferung aus der Wohnung gelockt, im Kellereingang des Mehrfamilienhauses zusammengeschlagen wurde und als Folge die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen davontrug.