8.3 Beweismittel Auf eine Aufführung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 8.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie in erster Instanz ist die Haupttat, begangen durch unbekannte Täterschaft, unbestritten.