398 Abs. 3 StPO). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls Berufung erhoben hat (Freispruch, Sanktionspunkt und Verzicht auf Widerruf), ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In den übrigen Punkten darf die 10 Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung