1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verwendung des iPhone 11 Pro Max (Bst. E Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verfügung über die Löschung der beim Fachbereich Digitale Forensik (FDF) gespeicherten Daten (Bst. E Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügung über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. E Ziff. 4 und 6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).