Die Kammer hat demnach den Freispruch (Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche inkl. der sich daraus ergebenden Sanktionsund Kostenfolgen (Bst. A Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Bst. C Ziff. 1 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), das Widerrufsverfahren (Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Zivilklage der Privatklägerin (Bst. D Ziff. 1-3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen.