6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es wird betreffend Verfahrensgegenstand vorab auf die Verfügung vom 19. Dezember 2023 verwiesen, in welcher festgestellt wurde, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich E.________ (Beschuldigte 2 des vorinstanzlichen Verfahrens), unangefochten blieb und somit vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist; anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dies mit Beschluss der Kammer bekräftigt.