8 IV. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 118 Abs. 2, [a]122 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Untersuchungshaft von 39 Tagen sei im Umfang von 39 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'080.00.