Der Antrag auf Rückgabe stellt demnach eine unzulässige Berufungsausdehnung dar. Überdies wurde im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv ausdrücklich die Zustimmung des Beschuldigten zur Einziehung der Gegenstände festgehalten (Bst. E. Ziff. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 969). 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete Staatsanwältin K.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1232 f.; Hervorhebungen im Original): I.