7 Partei Anschlussberufung erhoben hat) erwachsen unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Ablauf der Rechtsmittelfristen in Teilrechtskraft. Von diesem Moment an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). Der Antrag auf Rückgabe stellt demnach eine unzulässige Berufungsausdehnung dar.