2. Die Kosten des Widerrufsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. III. Zivilpunkt Die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden (vgl. auch E. 6 hiernach, Verfahrensgegenstand und Kognition), dass der Antrag auf Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände mangels entsprechenden Antrags in der Berufungserklärung vom 13. Dezember 2023 (pag. 1078 ff.) nicht mehr zulässig ist. Die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte (gegen die auch keine andere