1094 ff.). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 hiess die Verfahrensleitung den Antrag der Privatklägerin auf Dispensation von der Verhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme – gut und teilte der Privatklägerin mit, die unentgeltliche Rechtspflege gelte auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1113 f.).