Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 16. Dezember 2024, pag. 1171 ff.) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 14. Oktober 2024, pag. 1165 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Der Beschuldigte, die Privatklägerin und E.________, nunmehr als Zeugin, wurden an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1208 ff.; 1203 ff.; 1191 ff.). Fürsprecherin D.__