3. Oberinstanzliche Beweisanträge und Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 stellte Fürsprecherin B.________ den Beweisantrag, es sei die Ehefrau des Beschuldigten, Frau E.________, oberinstanzlich als Zeugin einzuvernehmen (pag. 1125 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf eine Stellungnahme (pag. 1137 f.). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 5. April 2024 gutgeheissen (pag. 1145 ff.). Fürsprecherin B.__