1086 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 3. Januar mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1092 f.). Am 11. Januar 2024 teilte auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Fürsprecherin D.________, mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt und keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 1094 ff.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.