1083 ff.). Sie beschränkte die Berufung auf das gegen den Beschuldigten ergangene Urteil, konkret auf den ergangenen Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie und der Gewaltdarstellungen, den vorinstanzlichen Verzicht auf den Widerruf sowie die Strafzumessung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich E.________ (geb. J.________; nachfolgend: E.________) unangefochten blieb und somit in Rechtskraft erwuchs. E.________ ist im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr Partei (pag. 1086 f.).