1078 ff.). Darin beschränkte er seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, die damit einhergehende Sanktion sowie auf die Kostenfolgen. Weiter focht der Beschuldigte das Urteil betreffend Widerruf sowie im Zivilpunkt (soweit ihn betreffend) an. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 1083 ff.).