Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG entfällt eine Rückzahlungspflicht sowie eine darüber hinausgehende Nachzahlungspflicht der Straf- und Zivilklägerin für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren. D. ZIVILPUNKT A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.07.2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.