1. der Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, begangen in der Zeit zwischen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und ihrem ungeborenen Kind; 2. der Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 118 Abs. 2, 122 [a]StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: