Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 536 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gutmann, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 2 und C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, Pornografie etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 13. Juli 2023 (PEN 22 313- 315) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 13. Juli 2023 folgendes Urteil (pag. 964 ff.; Her- vorhebungen im Original): A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen der Pornografie und der Gewaltdarstellungen, beides angeblich began- gen in der Zeit zwischen 05.02.2014 bis 22.07.2021 an einem unbekannten Ort; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, begangen in der Zeit zwischen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und ihrem ungeborenen Kind; 2. der Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nach- teil von C.________; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 118 Abs. 2, 122 [a]StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten. Die Untersuchungshaft von 39 Tagen wird im Umfang von 39 Tagen auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. 2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 14’025.00 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten für die un- entgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft) von CHF 1'665.70, insgesamt bestimmt auf CHF 15'690.70. […] III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.05.2019 für ei- nen Strafteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. B. E.________ E.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen der versuchten Anstiftung zu strafbarem Schwangerschaftsabbruch und der versuchten Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, beides angeblich begangen ca. im April 2021 bzw. in der Zeit vor dem 13.05.2021, vermutungsweise in H.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________; unter Auferlegung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 13'025.00 (Kosten der Untersuchung inkl. Gebühr ZMG: CHF 6’375.00, anteilsmäs- sige Kosten des Gerichts: CHF 6'000.00, anteilsmässige Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft: CHF 650.00) und Auslagen von CHF 1'665.70 (anteilsmässige Auslage für Zeugen: CHF 22.50, an- teilsmässige Kosten der Staatsanwaltschaft: CHF 1'643.20; zzgl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung), insgesamt bestimmt auf CHF 14'690.70, an den Kanton Bern; sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse von CHF 900.00 (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). C. Amtliche Entschädigungen 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 16'357.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 3'910.05 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________ durch Rechtsanwäl- tin F.________ Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ mit CHF 13'758.25. 3. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________ durch Rechtsanwäl- tin I.________ wurde wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin I.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ bereits mit CHF 592.35 entschädigt. Entgegen der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 11.08.2021 treffen E.________ diesbezüglich keine Rück- oder Nachzah- lungspflichten. 3 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecherin D.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 16'353.25. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der hälftigen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________, ausmachend CHF 8'176.60, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Diffe- renz zwischen der hälftigen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem hälftigen vollen Honorar CHF 1'717.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG entfällt eine Rückzahlungspflicht sowie eine darüber hinausge- hende Nachzahlungspflicht der Straf- und Zivilklägerin für die Kosten der unentgeltlichen Verbei- ständung im erstinstanzlichen Verfahren. D. ZIVILPUNKT A.________ wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.07.2021 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ gegen A.________ betreffend Schaden- ersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 3. Es wird festgestellt, dass Mehrforderungen auf dem Zivilweg ausdrücklich vorbehalten wurden. Weiter wird im Zivilpunkt erkannt: 1. Soweit E.________ betreffend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Im Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. E. Weitere Beschlüsse Weiter wird beschlossen: 1. Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung von A.________ zur Vernichtung eingezogen: - 1 Laptop ASUS weiss inkl. Ladekabel - 1 USB-Stick hama 2. Folgender Gegenstand wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Mobiltelefon iPhone 11 Pro Max schwarz 3. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung der beim FDF gespeicherten elektronischen Daten beauftragt. 4 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Die Löschung des von E.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) durch das zuständi- ge Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 7. Die Löschung der von E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustim- mung (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 8. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, am 17. Juli 2023 (pag. 974) und die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2023 (pag. 986) fristgerecht die Beru- fung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 24. November 2023 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1060 f.). Am 13. Dezember 2023 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht seine Beru- fungserklärung ein (pag. 1078 ff.). Darin beschränkte er seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsab- bruch und Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, die damit einher- gehende Sanktion sowie auf die Kostenfolgen. Weiter focht der Beschuldigte das Urteil betreffend Widerruf sowie im Zivilpunkt (soweit ihn betreffend) an. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eben- falls form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 1083 ff.). Sie be- schränkte die Berufung auf das gegen den Beschuldigten ergangene Urteil, konkret auf den ergangenen Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie und der Gewaltdarstellungen, den vorinstanzlichen Verzicht auf den Widerruf sowie die Strafzumessung. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde festgestellt, dass das erstinstanzli- che Urteil bezüglich E.________ (geb. J.________; nachfolgend: E.________) un- angefochten blieb und somit in Rechtskraft erwuchs. E.________ ist im oberin- stanzlichen Verfahren nicht mehr Partei (pag. 1086 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 3. Januar mit, es werde weder ein Nicht- eintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 1092 f.). Am 11. Januar 2024 teilte auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Fürsprecherin D.________, mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt und keine Anschlussberufung erklärt werde (pag. 1094 ff.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 5 Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 29./30. Ok- tober 2024 in Anwesenheit der Parteien und ihren Rechtsvertretern statt (pag. 1188 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung fasste die Kammer – in Ergänzung zur Ver- fügung vom 19. Dezember 2023 – den formellen Beschluss, dass das Verfahren gegen E.________ in Rechtskraft erwachsen ist (pag. 1189). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und Beweisergänzungen Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 stellte Fürsprecherin B.________ den Bewei- santrag, es sei die Ehefrau des Beschuldigten, Frau E.________, oberinstanzlich als Zeugin einzuvernehmen (pag. 1125 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf eine Stellungnahme (pag. 1137 f.). Der Beweisan- trag wurde mit Verfügung vom 5. April 2024 gutgeheissen (pag. 1145 ff.). Fürsprecherin B.________ reichte mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 einen Ar- beitsvertrag des Beschuldigten vom 14. August 2023 (Arbeitsbeginn 1. Septem- ber 2023) sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister (Geburt drittes Kind des Beschuldigten mit E.________) ein (pag. 1181 ff.). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 erkannte die Verfahrensleitung die Eingaben antragsgemäss zu den Akten (pag. 1186 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 16. Dezember 2024, pag. 1171 ff.) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datie- rend vom 14. Oktober 2024, pag. 1165 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Der Beschuldigte, die Privatklägerin und E.________, nunmehr als Zeugin, wurden an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1208 ff.; 1203 ff.; 1191 ff.). Fürsprecherin D.________ reichte anlässlich der Hauptverhandlung einen aktuel- len Therapiebericht der Privatklägerin vom 25. Oktober 2024 ein, welcher zu den Akten erkannt wurde (pag. 1189; 1202). 4. Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 beantragte die Privatklägerin die Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten, die Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme und den Ausschluss der Öffentlichkeit mit Ausnahme der Urteilseröffnung. Sie ersuchte weiter um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege (pag. 1094 ff.). Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 hiess die Verfahrensleitung den Antrag der Privatklägerin auf Dispensation von der Verhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme – gut und teilte der Privatklägerin mit, die unentgeltliche Rechtspflege gelte auch im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1113 f.). 6 Der Antrag der Privatklägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit wurde mit Verfü- gung vom 5. April 2024 in Bezug auf die Befragung der Privatklägerin für das all- gemeine Publikum gutgeheissen. Soweit weitergehend (akkreditierte Medienvertre- ter, restliche Verhandlung) wurde der Antrag abgewiesen (pag. 1145 ff.). Mit Verfügung vom 20. August 2024 hiess die Verfahrensleitung schliesslich auch das Gesuch der Privatklägerin um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschul- digten gut (pag. 1157 f.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Verteidigung Fürsprecherin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Be- rufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1231; Hervorhebungen im Original): I. Hauptverfahren 1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 1.1 der Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und der Anstiftung zu versuchter evtl. vollendeter schwerer Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil von C.________ in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021 mutmasslich in G.________ (Ortschaft); 1.2 des Besitzes von harter Pornografie und von Gewaltdarstellungen, angeblich begangen in der Zeit zwischen 5. Februar 2014 und 22. Juli 2021 an einem unbekannten Ort bzw. festgestellt anlässlich der Durchsuchung des Computers durch die Kantonspolizei. 2. Die auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten erster und oberer Instanz seien vom Kan- ton Bern zu tragen. 3. Es sei A.________ eine Genugtuung von CHF 8'000.00 für die ausgestandene Untersu- chungshaft und die Hausdurchsuchung zuzusprechen. 4. Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung festzusetzen. 5. Im Weiteren sei die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an A.________ zu verfü- gen, der Laptop ASUS erst nach Löschung der Videos mit harter Pornografie und Gewaltdar- stellungen. II. Widerrufsverfahren 1. Das Widerrufsverfahren sei einzustellen. 2. Die Kosten des Widerrufsverfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. III. Zivilpunkt Die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen seien abzuweisen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden (vgl. auch E. 6 hiernach, Ver- fahrensgegenstand und Kognition), dass der Antrag auf Rückgabe der beschlag- nahmten Gegenstände mangels entsprechenden Antrags in der Berufungser- klärung vom 13. Dezember 2023 (pag. 1078 ff.) nicht mehr zulässig ist. Die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte (gegen die auch keine andere 7 Partei Anschlussberufung erhoben hat) erwachsen unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit Ablauf der Rechtsmittelfristen in Teilrechtskraft. Von diesem Moment an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (BÄHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 2 zu Art. 402 StPO). Der Antrag auf Rückgabe stellt demnach eine unzulässige Berufungsausdehnung dar. Überdies wurde im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv ausdrücklich die Zustimmung des Be- schuldigten zur Einziehung der Gegenstände festgehalten (Bst. E. Ziff. 1. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 969). 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete Staatsanwältin K.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1232 f.; Hervor- hebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 13. Juli 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass folgendes verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden mit Zustimmung von A.________ zur Vernichtung eingezogen: - 1 Laptop ASUS weiss inkl. Ladekabel - 1 USB-Stick hama 2. Folgender Gegenstand wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Mobiltelefon iPhone Pro Max schwarz 3. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung der beim FDF gespeicherten elektronischen Daten beauftragt. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, begangen in der Zeit zwi- schen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und ihrem ungeborenen Kind; 2. der Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________; 3. der Pornografie und der Gewaltdarstellungen, beides angeblich begangen in der Zeit zwischen 05.02.2014 bis 22.07.2021 III. Der dem Beschuldigten 1 mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019 für einen Strafanteil von 18. Monaten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 8 IV. Der Beschuldigte sei in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 118 Abs. 2, [a]122 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Untersuchungshaft von 39 Tagen sei im Umfang von 39 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1'080.00. 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzli- chen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmten (Art. 135 StPO). 5.3 Anträge der Privatklägerschaft Fürsprecherin D.________ stellte und begründete für die Privatklägerin an der Be- rufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1234): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwanger- schaftsabbruch und der Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, begangen zwi- schen 13. Mai 2021 und 16. Juli 2021 z.N. der Privatklägerin. 2. A.________ sei zu bestrafen. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1 zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen und zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3.2 zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen und zu den oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennoten. 4. Ad Zivilklage: 4.1 A.________ sei zu verurteilen zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 16. Juli 2021 an die Privatklägerin. 4.2 Die Zivilklage der Privatklägerin gegen A.________ betreffend Schadenersatz sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. 4.3 Es sei festzustellen, dass die Mehrforderung auf dem Zivilweg ausdrücklich vorbehalten wurde. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen 9 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es wird betreffend Verfahrensgegenstand vorab auf die Verfügung vom 19. De- zember 2023 verwiesen, in welcher festgestellt wurde, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich E.________ (Beschuldigte 2 des vorinstanzlichen Verfahrens), un- angefochten blieb und somit vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist; anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde dies mit Beschluss der Kammer bekräftigt. Den Beschuldigten betreffend sind mit Blick auf den Umfang der Berufungen die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Fürsprecherin B.________ und Fürsprecherin D.________ (jeweils mit Ausnahme der Rück- und Nachzahlungs- pflicht, Bst. C Ziff. 1 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Ein- ziehungen des Laptops ASUS weiss inkl. Ladekabel und des USB-Sticks Hama zur Vernichtung (Bst. E Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Das iPhone 11 Pro Max schwarz soll dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Ur- teils zurückgegeben werden. Auf diesem findet sich jedoch eine Datei mit Gewalt- darstellungen (vide u.a. pag. 369 Z. 795; 373 Z. 38ff.). Diese ist entweder vor der Herausgabe kostenpflichtig zu löschen oder das ganze iPhone zur Vernichtung einzuziehen. So oder anders ist diesbezüglich nicht von Rechtskraft auszugehen, da die Kammer frei über das Schicksal von Beweismitteln entscheiden können muss. Die Kammer hat demnach den Freispruch (Bst. A Ziff. I des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), die Schuldsprüche inkl. der sich daraus ergebenden Sanktions- und Kostenfolgen (Bst. A Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Bst. C Ziff. 1 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs), das Widerrufsverfahren (Bst. A Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs) und die Zivilklage der Privatklägerin (Bst. D Ziff. 1-3 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) zu überprüfen. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Ver- wendung des iPhone 11 Pro Max (Bst. E Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), die Verfügung über die Löschung der beim Fachbereich Digitale Forensik (FDF) gespeicherten Daten (Bst. E Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügung über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (Bst. E Ziff. 4 und 6 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls Berufung erhoben hat (Freispruch, Sanktions- punkt und Verzicht auf Widerruf), ist die Kammer nicht an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In den übrigen Punkten darf die 10 Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Es kann hierzu auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 997 f.). 8. Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und Anstif- tung zu versuchter schwerer Körperverletzung (AKS Ziff. I.A.1.) 8.1 Vorbemerkung Den nachfolgenden Ausführungen wird vorweggenommen, dass die von der Vor- instanz vorgenommene Beweiswürdigung überzeugend ausgefallen ist. Es recht- fertigt sich daher ihre Erwägungen zu übernehmen, grosszügig wiederzugeben und – soweit angezeigt – punktuell durch abweichende Einschätzungen oder eigene Überlegungen der Kammer zu ergänzen. 8.2 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 29. Dezember 2022 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 718 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und Anstiftung zu versuch- ter, evtl. vollendeter schwerer Körperverletzung begangen in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 (häusliche Gewalt zwischen A.________ und E.________) und dem 16.07.2021 (Übergriff auf C.________ durch UT), vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________, geb. 15.05.1991, indem der Beschuldigte unbekannte Täter anheuerte und damit beauftragte, die von ihm geschwän- gerte Geschädigte zu «verprätschen» und damit zu bewirken, dass die Geschädigte ihren Fötus ver- liert. Tatsächlich begaben sich am 16.07.2021, ca. 11.35 bis 11.40 Uhr zwei unbekannte Männer zur Ge- schädigten […], lockten die Geschädigte zum Eingangsbereich, wo einer der unbekannten Männer die Geschädigte am Oberarm packte, nachfasste, als die Geschädigte sich befreien wollte, einen Taser gegen ihren Bauch einsetzte, sie in den Kellereingang zerrte und sie mit Schlägen und Tritten gegen Gesicht, Brustkorb, Bauch, Rücken, Flanke, etc. traktierte, bis er sagte «es ist weg». Glücklicherweise wurde die Geschädigte weder lebensbedrohlich verletzt, noch deren Körper, ein wichtiges Organ oder Glied der Geschädigten verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied un- brauchbar gemacht, die Geschädigte bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank ge- macht, das Gesicht der Geschädigten arg und bleibend entstellt, so dass es lediglich bei einer Anstif- tung zu einer versuchten schweren Körperverletzung blieb. Allerdings litt die Geschädigte aufgrund des gewaltsamen Übergriffs gemäss dem rechtsmedizini- schen Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 20.07.2021 an heftigen Nierenschmerzen rechtsseitig und wies Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung hauptsächlich in Form von Hautunterblu- 11 tungen, Hauteinblutungen, Hautdurchtrennungen sowie Hautrötungen am Hinterkopf, im Gesicht, an der Unterlippe, am Brustkorb, an den Brüsten, an der rechten Flanke, im Bereich der Lendenwir- belsäule, am rechten Arm, an der linken Hand und an den Beinen auf. Ausserdem wurde bei ihr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, welche in einer Serie von Therapiesitzun- gen bewältigt werden musste. Zumal das geschilderte Vorgehen auch keine Abtreibung bewirkte, bleib es diesbezüglich ebenfalls bei einem Versuch. Sollte das urteilende Gericht zum Schluss kommen, dass die Geschädigte eine schwere Körperverlet- zung erlitten hat, insbesondere der Übergriff nachhaltige negative Auswirkungen auf die geistige Ge- sundheit der Geschädigten hatte, ist der Beschuldigte wegen Anstiftung zu vollendeter schwerer Kör- perverletzung zu beurteilen. […] 8.3 Beweismittel Auf eine Aufführung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Be- weismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 8.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Wie in erster Instanz ist die Haupttat, begangen durch unbekannte Täterschaft, un- bestritten. Namentlich, dass die Privatklägerin am 16. Juli 2021 bei sich zuhause von einer unbekannten Täterschaft unter Vortäuschung einer Lieferung aus der Wohnung gelockt, im Kellereingang des Mehrfamilienhauses zusammengeschla- gen wurde und als Folge die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen da- vontrug. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber weiterhin, in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021 die beiden unbekannten Männer angeheuert und beauftragt zu haben, die von ihm schwangere Privatklägerin zusammenzu- schlagen, damit diese ihren Fötus verliert. 8.5 Würdigung der Kammer 8.5.1 Eckdaten Zur besseren Übersicht der komplexen Geschehnisse sind zunächst einige rele- vante Eckdaten festzuhalten: - im Oktober 2020 wurde L.________ (Ex-Freundin des Beschuldigten) vom Be- schuldigten schwanger (pag. 467 Z. 126 ff.). - am 12. November 2020 kam das erste Kind (M.________) zwischen dem Be- schuldigten und seiner jetzigen Ehefrau E.________ zur Welt (pag. 1167). - im Dezember 2020, wobei das genaue Datum unbekannt ist, kam es laut Aus- sage von L.________ zu einem Vorfall mit dem Beschuldigten, bei welchem sie von ihm körperlich angegriffen wurde (pag. 481 f. Z. 240 ff.). - am 23. Dezember 2020 kam es zum freiwilligen Schwangerschaftsabbruch bei L.________ (pag. 465 Z. 40 ff.). 12 - am 27. Dezember 2020 erzählte L.________ E.________ per Chatnachricht vom körperlichen Angriff des Beschuldigten (pag. 830). - ca. Ende 2020 / Anfang 2021 (der Überfall auf die Privatklägerin ereignete sich in der Mitte des siebten Monats der laufenden Schwangerschaft) wurde die Privatklägerin vom Beschuldigten schwanger (pag. 293 Z. 116 f.). - am 14. Februar 2021 erfuhr die Privatklägerin von der Schwangerschaft und erzählte es gleichentags dem Beschuldigten (pag. 287 Z. 259 ff.; 1206 Z. 8 f.). - am 15./16. Februar 2021 kam es zu einem WhatsApp-Gruppenchat zwischen der Privatklägerin, E.________ und L.________, welcher von E.________ er- stellt wurde. Darin zogen die drei Frauen über den Beschuldigten her (pag. 810). - aus dem Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 14. Februar 2021 bis zum 12. Mai 2021 (am 12. Mai 2021 fand der letzte Kon- takt per Chatnachricht statt) geht hervor, wie der Beschuldigte die Privatkläge- rin nachdrücklich zur Abtreibung drängte (vgl. insb. die Nachricht des Beschul- digten vom 14. Februar 2021, in welcher er gar mit Selbstmord drohte, sollte die Privatklägerin das ungeborene Kind nicht abtreiben). Weiter geht daraus hervor, dass die Privatklägerin schriftlich den Verzicht auf das Besuchsrecht durch den Beschuldigten bestätigt haben wollte (Nachricht der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 12. Mai 2021 um 08:17 Uhr, pag. 811). - ca. Ende April / Anfang Mai 2021 kam es zum letzten Treffen zwischen dem Beschuldigten und L.________ (pag. 467 Z. 136 f.). - am 12. Mai 2021 erfuhr E.________, dass der Beschuldigte wieder mit L.________ in Kontakt stand bzw. sie (erneut) mit dieser betrog (Einvernahme E.________ vom 13. Mai 2021 Z. 35 f., amtliche Akten EO 21 5048; pag. 1193 Z. 4 ff.). Daraufhin ereignete sich noch am selben Tag ein Streit zwischen dem Beschuldigten und E.________, wobei die Polizei nach telefonischer Meldung durch die Mutter von E.________ zum Wohndomizil von E.________ ausrü- cken musste (Einvernahme E.________ vom 13. Mai 2021 Z. 34 ff., amtliche Akten EO 21 5048). - am 13. Mai 2021 um 00:06 Uhr kontaktierte E.________ die Privatklägerin per Chatnachricht. Die Nachricht lautet wie folgt: «hey C.________», «mir müesse üs morn dringend gseh», «mäud di wenn u wo», «danke» (pag. 811). - am 13. Mai 2021 um 13:41 Uhr schrieb E.________ dem Beschuldigten die folgende Nachricht: «du busch di grössti ratte», «ihre weg C.________ gl se- ge», «bisch hie dr behindert» «so öppis go verzeue» «mir ner sege seisch niemerem», «si weises vo gott gäu» (pag. 334). - am 13. Mai 2021 zwischen 13:53 Uhr (letzte Nachricht des Beschuldigten an E.________, bevor es an diesem Nachmittag zum gemeinsamen Treffen kam [pag. 334]) und 15:06 Uhr (Meldung von Dr. med. N.________ an die Polizei [vgl. nachfolgender Aufzählungspunkt]) kam es zu einem körperlichen Angriff ausgehend vom Beschuldigten zum Nachteil von E.________ (Einvernahme E.________ vom 13. Mai 2021 Z. 59-127 ff., amtliche Akten EO 21 5048). 13 - am 13. Mai 2021 um 15:06 Uhr erging eine Meldung von Dr. med. N.________ an die Polizei, wonach eine Frau in Folge häuslicher Gewalt im Notfall des Spi- tals G.________ aufgetaucht sei (Anzeigerapport vom 11. Juni 2021, amtliche Akten EO 21 5048). Gleichentags ab 19:54 Uhr erfolgte die Befragung E.________ auf der Polizeiwache G.________. Im rechtsmedizinischen Gut- achten vom 19. Mai 2021 gelangte man zu folgender Beurteilung (S. 3 des Gutachtens, amtliche Akten EO 21 5048): Anlässlich der körperlichen Untersu- chung von Frau J.________ [heute E.________] zeigten sich Zeichen frischer stumpf-mechanischer Einwirkung gegen Kopf, Gesicht, Hals, Nacken, Rumpf und Extremitäten in Form von Hautrötungen, -verfärbungen, - einblutungen, und –abschürfungen. Eine Entstehung dieser Verletzungen wenige Stunden vor der Untersuchung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung wä- re denkbar. - am 13. Mai 2021 um 18:40 Uhr schrieb E.________ dem Beschuldigten die folgende Nachricht: «Aus ar Shipi ga säge» (pag. 346). - am 25. Mai 2025 erfolgte das «Warntelefon» von E.________ an die Privatklä- gerin (vgl. E. 8.5.3 hiernach). - am 25. Mai 2025 um 14:25 Uhr schrieb die Privatklägerin an O.________ die folgende Nachricht: «Hey Liebs wie geiz dir? Hesch du äch bitte hüt churz Zit für es Tel? Mir het vori d Muetter vo A.________ sim Sohn aglüte. Si het wege ihm y Notfau müesse u mir verzeut er heig mit mir öppis vor, dass i z Ching verlüre u i cha grad nit so rational denke u wär froh um dini Meinig.» (pag. 811). - am 16. Juli 2021 kam es zum Überfall auf die Privatklägerin. - am 20. Juli 2021 wurden der Beschuldigte (pag. 4 ff.) und E.________ (pag. 157 ff.) vorläufig festgenommen und mit Entscheiden vom 23. Juli 2021 (pag. 70 ff.) und 22. Juli 2021 (pag. 206 ff.) in Untersuchungshaft versetzt. - am 23. Juli 2021 wurde E.________ aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 168). - am 23. August 2021 beantragte E.________ die Sistierung des Verfahrens wegen häuslicher Gewalt (Verfügung vom 23. August 2021, amtliche Akten EO 21 5048), welches mit Verfügung vom 28. Februar 2022 schliesslich einge- stellt wurde (Verfügung vom 28. Februar 2022, amtliche Akten EO 21 5048). - am 27. August 2021 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft ent- lassen (pag. 84 ff.). - am 11. September 2021 kam es zum Eheschluss zwischen dem Beschuldigten und E.________ (pag. 843). 8.5.2 Würdigung in Bezug auf die Haupttat Die Vorinstanz erachtete die Haupttat, begangen durch unbekannte Täterschaft, gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Privatklägerin als erstellt. Sie erwog was folgt (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1000 ff.): 14 Infolge der bislang nicht ermittelten Täterschaft und mangels weiterer Augenzeugen können für den diesbezüglichen Tathergang und -ablauf nur die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin beigezogen werden. Die Straf- und Zivilklägerin wurde insgesamt drei Mal einvernommen. Sie hat dabei stets konstante, widerspruchsfreie und in sich schlüssige Aussagen gemacht. Ihre Schilderungen zum Überfall enthalten derart aussergewöhnliche Details, dass sie zweifelsfrei Ausdruck von Selbsterleb- tem sind. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Tatgeschehen erweisen sich unbestrittener- massen als glaubhaft, weshalb auf diesen abzustellen ist. Die Straf- und Zivilklägerin führte zusammengefasst aus, am 16.07.2021 habe es bei ihr geklingelt und sie habe die Türe geöffnet. Davor seien zwei Männer gewesen, wobei ein Mann etwas versteckt im Treppenhaus gestanden sei. Derjenige, der vor der Türe gestanden sei, habe zu ihr gesagt, er ha- be ein Paket für sie (so etwas wie «ich habe Packli für sie», p. 284 Z. 151) und er habe sie aufgefor- dert, nach unten zu kommen. Nachdem sie die Türe aufgrund ihrer bellenden Hunde geschlossen ha- be, sei der Mann vor der Türe in Richtung Treppe gegangen und habe zurückgeschaut. Der Mann, der sich versteckt habe, sei erst noch etwas stehen geblieben und sie habe ihn gefragt, ob er auch nach unten kommen würde. Sie habe damals bemerkt, dass er etwas in seiner rechten Hand gehalten habe. Sie habe ihn dann darum gebeten, dass er doch vor ihr gehen möge. Sie habe einfach ein ko- misches Gefühl gehabt. Als sie beim zweitletzten Tritt angekommen sei, habe sich der vorausgehen- de Mann umgedreht und den anderen angeschaut. Diese habe gesagt «ich erledige diese» und da sei der Mann, der vorausgegangen sei, zur Haupteingangstüre hinausgerannt (p. 282 Z. 34 ff.). Der andere Mann habe sie an ihrem linken Oberarm gefasst und einen «Taser» gegen ihren Bauch ein- gesetzt. Das Gerät sei ungefähr so gross wie ihr Autoschlüssel gewesen. Vom Stromschlag habe sie nicht viel bemerkt, aber das Geräusch habe sie erkannt und die Funken gesehen. Es habe schon et- was gezuckt, aber sie sei nicht ohnmächtig geworden. Sie sei aber etwas zusammengesackt und über den Absatz zum Keller «gestoglet». Dies habe der Mann ausnützen können und er habe sie an ihrem linken Oberarm in Richtung Keller gezogen. Sie habe «bitte nid, bitte nid» und mehrmals um Hilfe geschrien. Es sei alles «superschnell» gegangen. Sie könne sich erst wieder daran erinnern, dass sie auf dem Boden gelegen sei. Sie wisse nicht, ob er sie gestossen habe oder ob sie hingefal- len sei. Sie habe aber dann den Bauch etwas abwenden und mit den Armen schützen können. Er ha- be sie dann aber immer wieder an den Haaren und am linken Arm gezogen, dass er auch gegen den Bauch habe einwirken können. Er habe sie mehrfach mit seinen Schuhen – die sich wie Stahlkappen- schuhe angefühlt hätten – getroffen. Unterhalb und teils auf ihrer Brust sei zumindest am Tag des Vorfalls sogar ein Sohlenabdruck erkennbar gewesen. Er habe ihr auch ins Gesicht geschlagen. Den Ablauf und die Anzahl der Schläge und Tritte als sie auf dem Boden gewesen sei, könne sie nicht mehr wiedergeben. Einmal habe sie ihn in die Genitalien des Mannes treten können und ab diesem Moment habe er ununterbrochen auf sie eingeschlagen und eingetreten; vor allem auf den Bauch- und Rückenbereich. Sie sei auf dem Boden gelegen und eingerollt gewesen. Als sie bemerkt habe, dass sie Blut im Mund gehabt habe, habe sie dieses ausgespuckt. Fast zur gleichen Zeit habe sie ge- sagt «ig überchume keh luft meh, es längt doch ändlech, es isch furt». Es sei sehr dunkel gewesen, dort, wo sie gelegen sei und der Mann habe das Blut zu Beginn sehr wahrscheinlich gar nicht gese- hen. Als es aber dann auf dem Boden gewesen sei, habe er wahrscheinlich gemeint, dass es aus der Scheide gekommen sei und er habe ins Treppenhaus hinaus «ist weg» gerufen. Sie könne den ge- nauen Wortlaut aber nicht mehr wiedergeben. Er habe dann von ihr abgelassen und sei dann aus dem Keller ins Treppenhaus gerannt. Nachdem sie zuerst liegengeblieben sei, sei sie nach oben in die Wohnung gerannt und habe sich eingeschlossen. Daraufhin habe sie ihre Mutter sowie die Polizei und Ambulanz alarmiert (vgl. p. 283 Z. 600 ff.; p. 292 f. Z. 46 ff.; p. 910 ff. Z. 22 ff.). 15 Zwar nicht für das Kerngeschehen – aber immerhin für den Tatnachgang – können die informellen Aussagen der Anwohner P.________ und Q.________ beigezogen werden (p. 220; p. 231 f.), welche sich in Einklang mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bringen lassen. P.________, die ge- genüber der Straf- und Zivilklägerin wohnhaft war, meldete sich am 29.07.2021 via Facebook Mes- senger bei der Straf- und Zivilklägerin, und gab an, dass sie Schreie gehört habe. Weitere Auskunft konnte sie im Rahmen einer informellen Befragung nicht gegeben. Ihr Lebenspartner, Q.________, sagte aus, dass er gesehen habe, wie eine unbekannte Täterschaft vor dem Haus gewartet und ihn entdeckt habe. Dann sei der zweite unbekannte Täter rausgerannt und die beiden seien mit Fahrrä- dern, welche im Unterstand parkiert gewesen seien, weggefahren (p. 232). Hinsichtlich der aus dem Überfall resultierenden Verletzungen liegen zusätzlich zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin der Rapport Forensik vom 10.01.2022 inkl. Material- / Spurenverzeichnis und Fotos der Geschädigten (p. 239 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersu- chung vom 20.07.2021 (p. 273 ff.), der provisorische Austrittsbericht der Chirurgie G.________ vom 17.07.2021 (p. 799 f.) der Austrittsbericht der Frauenklinik G.________ vom 22.07.2021 (p. 797 f.) und der Verlegungsbericht der Frauenklinik G.________ vom 24.08.2021 (p. 795 f.) als objektive Be- weismittel vor, auf die des Weiteren abgestellt werden kann. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedi- zin der Universität Bern geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin infolge stumpfer Gewalteinwir- kung am Hinterkopf eine Hautrötung, im Gesicht Hautunterblutungen, Oberhautdefekte und Ober- hautabschürfungen, unterhalb des Mundwinkels eine Hautdurchtrennung, an der Unterlippeninnensei- te einen Schleimhautdefekt und Schleimhautunterblutungen, am Brustkorb und an den Brüsten Haut- unterblutungen, Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen, an der rechten Flanke Hauteinblu- tungen, im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Hautunterblutung, am rechten Arm Hautunterblutun- gen, Hauteinblutungen und Hautrötungen, an der linken Hand minimale Schwellungen und unterblutet erscheinend sowie an den Beinen Hautabschürfungen, Oberhautdefekte und Oberhautabschürfungen erlitten habe (vgl. p. 275 ff.; vgl. auch p. 240 und p. 265 ff.; p. 799 f.; p. 797 f.). Hinweise auf innere Verletzungen respektive innere Traumafolgen hätten in den klinischen, laborchemischen und bildge- benden Untersuchungen keine festgestellt werden können. Die frauenärztliche Untersuchung habe eine intakte Schwangerschaft gezeigt. Der Fötus habe einen regelrechten Herzschlag gehabt und es hätten keine Hinweise auf eine Blutarmut bestanden (p. 277). Aus rechtsmedizinischer Sicht hätten sich keine Anhaltspunkte für eine akute Lebensgefahr der Straf- und Zivilklägerin respektive für ihr ungeborenes Kind ergeben. Es bleibe aber anzumerken, dass es durch Fusstritte gegen den Kopf oder den Rumpf grundsätzlich zu gravierenden Verletzungen kommen könnte, wie beispielsweise Knochenbrüche, Blutungen im Schädelinneren oder Organverletzungen. Durch Gewalteinwirkungen gegen den Bauch einer schwangeren Frau könne es auch zu gravierenden Folgen für die bestehende Schwangerschaft respektive den Fötus, wie beispielsweise Ablösung des Mutterkuchens, Blutungen, Blasensprung bis hin zum Fruchttod, kommen. Derartige Komplikationen können auch mit einer zeitli- chen Verzögerung auftreten, sodass der weitere Schwangerschaftsverlauf der Straf- und Zivilklägerin abzuwarten sei (p. 278). Dem Verlegungsbericht der Frauenklinik G.________ vom 24.08.2021 lässt sich zudem entnehmen, dass infolge ziehender Unterbauchschmerzen eine notfallmässige Selbstzuweisung erfolgte (p. 795 f.). Inwiefern die im Bericht aufgeführten Diagnosen kausal mit dem Vorfall vom 16.07.2021 zusam- menhängen, geht daraus indessen nicht hervor. Schliesslich belegen die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, dass die Straf- und Zivilklägerin vom 16.07.2021 bis 31.08.2021 zu 100% arbeitsunfähig war (p. 885 ff.) Soweit die Straf- und Zivilklä- 16 gerin ausgeführte, sie habe sich aus finanziellen Gründen mit Blick auf die Kürzung des Taggeldes arbeitsfähig schreiben lassen müssen (vgl. p. 904 Z. 4 ff.; vgl. auch p. 888), so erscheint das zwar als nachvollziehbar, belegt indessen aber nicht, dass sie über den 01.09.2021 hinaus tatsächlich arbeits- unfähig war. Folglich lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit ab 01.09.2021 nicht erstellen. Zusammengefasst lässt sich für das Gericht erstellen, dass die im siebten Monat schwangere Straf- und Zivilklägerin am 16.07.2021 um zirka 11:35 Uhr bis 11:40 Uhr von zwei unbekannten Männern unter dem Vorwand einer Paketlieferung zum Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses gelockt wur- de. Einer der Männer packte die Straf- und Zivilklägerin dabei am Oberarm und hielt ihr, als sie sich befreien wollte, ein Elektroschockgerät an den Bauch. Infolgedessen zerrte er sie zum Kellereingang, schlug ihr mindestens einmal mit der Faust ins Gesicht und traktierte mit zahlreichen Fusstritten ihren Oberkörper, namentlich ihren Brustkorb, ihren Bauch, ihren Rücken und ihre Flanken, wie auch ihr Gesicht, wobei letzteres eher zufällig geschah, während der Mann wiederholt gezielt versuchte, den Bauch der Straf- und Zivilklägerin zu treffen. Erst als der unbekannte Täter das Blut am Boden sah und daraufhin die Feststellung «es ist weg» äusserte, liess er von der Straf- und Zivilklägerin ab. An- gesichts der zielgerichteten Tritte gegen den Oberkörper der sichtbar schwangeren Straf- und Zivil- klägerin, der von der Straf- und Zivilkläger vorgespiegelten Blutung zwischen ihren Beinen und den vom unbekannten Täter geäusserten Worten «es ist weg» lässt sich erstellen, dass der Überfall und das Zusammenschlagen der Straf- und Zivilklägerin einzig dem Zweck gedient haben kann, den Ab- bruch der Schwangerschaft herbeizuführen. Schliesslich ist erstellt, dass der Faustschlag und die Fusstritte zwar diverse Verletzungen der Haut und Schleimhaut an der Unterlippeninnenseite zur Fol- ge hatten, diese aber (körperlich) folgenlos respektive im Innenbereich des Mundes unter lästiger, aber nicht entstellender Narbenbildung abheilten (vgl. etwa p. 884). Die Fusstritte führten weder zum Abbruch der Schwangerschaft noch bestand effektiv akute Lebensgefahr für die Straf- und Zivilkläge- rin oder das ungeborene Kind. Auf die potentiellen Folgen der Haupttat wird im Rahmen der rechtli- chen Erwägungen eingegangen. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. In Korrektur ist einzig die über den 1. Sep- tember 2021 andauernde Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin zu erwähnen (vgl. pag. 1203 Z. 16 ff.), was für die Würdigung des bestrittenen Sachverhalts je- doch nicht von Relevanz ist. Es wird darauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung und insb. im Rahmen der Beurteilung einer allfälligen Genugtuungssumme einzu- gehen sein (vgl. E. 11.4 und 26.4 hiernach). Die Kammer gelangt bezüglich der Aussagenqualität der Privatklägerin zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Die Privatklägerin wurde insgesamt vier Mal zur Sache befragt. Dabei enthalten ihre Aussagen zum Tatgeschehen keine namhaften Widersprüche und imponieren mit einem hohen Detaillierungsgrad. So vermochte sie bspw. Details darzulegen wie, dass sie die Wohnungstüre aufgrund ihrer bellenden Hunde und zum Schutz der beiden Männer geschlossen habe (pag. 282 Z. 41 ff.; 292 Z. 55) oder sie ihren An- greifer einmal in die Genitalien trat bzw. zu treten versuchte (pag. 283 Z. 86 f.; 911 Z. 29 f.). Ihre Aussagen sind gespickt mit zahlreichen Gesprächsinhalten und Ge- fühlsschilderung (vgl. bspw. ihre Aussage, wonach sie in Bezug auf die beiden Männer von Anfang an ein ungutes Gefühl gehabt habe, pag. 292 Z. 52 f.). Insge- samt lässt sich den Aussagen der Privatklägerin ein lückenloser Ablauf des Tatge- schehens entnehmen, welcher in sich stimmig erscheint. Angesichts dieser zahlrei- chen Realitätskriterien erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin im Einklang mit der Vorinstanz als glaubhaft, womit in Bezug auf das Tatgeschehen 17 vollumfänglich auf ihre Schilderungen abgestellt werden kann. Im Übrigen ist, wie zuvor dargelegt, die Haupttat gegenüber der Privatklägerin auch nicht bestritten. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es würden keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass der Abbruch der Schwangerschaft das Ziel des Angriffs gewesen sei. Die Privatklägerin habe den Vorfall aufgrund der vorgängig erfolgten Warnung durch E.________ interpretiert. Auch aus dem Verletzungsbild könne nicht eindeu- tig geschlossen werden, dass der Abort das Ziel gewesen sei. Daher müsse offen- bleiben, ob die «Betäubungsmittelgeschichte» [gemeint ist das Verfahren PEN 19 62 u.a. geführt gegen den Beschuldigten, in welchem die Privatklägerin ebenfalls beteiligt war] oder die Arbeit der Privatklägerin in den Sozialen Medien zum Angriff geführt hätten (pag. 1218). Auch wenn die Verteidigung mit diesem Vorbringen darauf abzielt, dem Beschuldigten ein mögliches Motiv für die Anstiftungstat abzu- sprechen, ist bereits im Rahmen der Würdigung der Haupttat darauf einzugehen. Dem Vorbringen der Verteidigung ist folgendes entgegenzuhalten: Der von der Pri- vatklägerin geschilderte Ablauf des Vorfalls zeichnet klar ein anderes Bild als von der Verteidigung vorgebracht. Zunächst kann aufgrund der Art und Weise der Tat- ausführung ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Privatklägerin um ein «blosses» Zufallsopfer handelte. Sie wurde an ihrem damaligen Wohndomizil von zwei Männern aufgesucht und mittels eines perfiden Tricks (die Täter gaben sich als Paketlieferdienst aus, wobei nach Aussage der Privatklägerin zumindest einer eine Jacke mit dem Aufdruck «die Post» trug, pag. 284 Z. 118 f.) aus der Wohnung gelockt, um dann von einem der ihr unbekannten Männern brutal zusammenge- schlagen zu werden. Bereits das Vortäuschen als Paketlieferdienstmitarbeiter tätig zu sein, weist nach Ansicht der Kammer auf einen gewissen Kenntnisstand der Täterschaft hin, zumal die Privatklägerin durch ihre Arbeit in den Sozialen Medien für sog. «Promo-Jobs» wohl viele Pakete erhielt (pag. 304 Z. 594 ff. und 601 ff.; 904 Z. 45 ff.; 905 Z. 1 ff.). Das Vorgehen zeugt somit von einem vorgängig geplan- ten und gegenüber dem Opfer gezielten Angriff. Weiter offenbarte der mit Gewalt auf die Privatklägerin einwirkende Täter durch seine Handlungen deutlich sein be- absichtigtes Ziel. Wie die Privatklägerin detailliert schilderte, setzte die unbekannte Täterschaft zunächst einen Taser gezielt gegen ihren Bauch ein (pag. 283 Z. 61 f.; 910 Z. 39 f.). Angesichts der physischen Überlegenheit der unbekannten Täter- schaft bedurfte diese den Taser nicht zur Überwältigung der Privatklägerin, womit der Einsatz gegen den Bauch den Abort der Schwangerschaft als eigentliches Ziel in den Vordergrund rückt. Im Anschluss wirkte der Täter überwiegend auf den Bauch- und Rückenbereich der Privatklägerin ein. Dass auch andere Körperregio- nen in Mitleidenschaft gezogen wurden, lässt sich angesichts der Dunkelheit des Kellers (vgl. pag. 283 Z. 90 f.) und den Bewegungen der Privatklägerin ohne Weite- res erklären und spricht nicht etwa gegen die Beabsichtigung eines Schwanger- schaftsabbruchs. Eindrücklich vermochte die Privatklägerin darzulegen, wie sie wiederholt versuchte, ihren Bauch durch ein Abdrehen in die Seitenlage zu schüt- zen und der Täter demgegenüber versuchte, sie so zu drehen, damit er auf den Bauch einwirken konnte (pag. 283 Z. 77 f.; 293 Z. 96 ff.; 292 Z. 81 ff.). Schlussend- lich liess die Täterschaft mit den Worten «ist weg» von der Privatklägerin ab, womit nach Ansicht der Kammer angesichts der Gesamtumstände des Angriffs einzig das ungeborene Kind der Privatklägerin gemeint sein konnte (pag. 283 Z. 93; 912 18 Z. 40 ff.). Selbst wenn dem Verletzungsbild, wie von der Verteidigung vorgebracht, nicht eindeutig der Abort der Schwangerschaft als eigentliches Ziel entnommen werden kann, schliesst es dessen Beabsichtigung auch nicht aus. Entscheidend sind zudem die fehlenden Anhaltspunkte für ein anderweitiges als das in der An- klageschrift aufgeführte Ziel des Angriffs. So liegen keinerlei Hinweise vor, welche bspw. auf einen Diebstahl oder einen sexuellen Übergriff zum Nachteil der Privat- klägerin hinweisen und ein anderes Ziel als den Abbruch der Schwangerschaft plausibel erscheinen lassen würden. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten als erstellt, dass mit dem Angriff der unbekannten Täterschaft auf die Privatklägerin der Abort der Schwangerschaft herbeigeführt werden sollte. 8.5.3 Würdigung in Bezug auf die Teilnahme des Beschuldigten Warnung von E.________ an die Privatklägerin Absolut zentral für die Würdigung des bestrittenen Sachverhalts ist die am 25. Mai 2021 gegenüber der Privatklägerin erfolgte telefonische Warnung durch E.________. Im Rahmen dieses Telefongesprächs soll letztgenannte die Privatklä- gerin davor gewarnt haben, dass der Beschuldigte jemanden beauftragt habe, wel- cher dafür sorgen solle, dass die Privatklägerin das ungeborene Kind verliere. Be- reits die Vorinstanz setzte sich damit ausführlich auseinander und gelangte zu fol- gendem Schluss (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1004 f.): Der erste Verdacht, dass der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft angeheuert und beauftragt hatte, die Straf- und Zivilklägerin zusammenzuschlagen, damit diese ihr ungeborenes Kind verliert, beruhte auf der Aussage der Straf- und Zivilklägerin. Diese sagte anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 19.07.2021 aus, dass sie von seiner Ex-Partnerin [gemeint: die Beschuldigte] angerufen worden sei. Vorgängig habe die Ex-Partnerin ihr am 13.05.2021 um 00:06 Uhr geschrieben «hei C.________, mir müesse üs morn dringend gseh, mäud di wenn u wo, danke». Sie habe der Beschuldigten zurückgeschrieben, dass sie keine Zeit habe und den ganzen Tag nicht anwesend sei. Die Beschul- digte habe ihr dann um 12:02 Uhr geschrieben, «ig has guet gmeint mit dir, dasi ha gseit, ig wot mit dir rede. Es isch für di gsi u nid für mi, aber ja, wi du wosch». Sie habe zurückgeschrieben, sie solle doch schreiben, was Sache sei und die Beschuldigte habe ihr nur geschrieben «aues easy, es git sa- che die schrib ig nid und rede o nid am telefon» (p. 285 Z. 190 ff.). Ein paar Tage später habe die Be- schuldigte sie dann angerufen und ihr gesagt, dass der Beschuldigte jemanden beauftragt habe, der machen solle, dass sie ihr Kind verliere. Die Beschuldigte habe ihr ihre Adresse angeben können und ihr auch gesagt, dass schon jemand auf ihrem Balkon gewesen sei (p. 285 f. Z. 207 ff.; p. 286 Z. 212 ff.). Weiter habe die Beschuldigte ihr gesagt, dass sie den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt angezeigt habe. Der Auslöser sei gewesen, dass sie Beweise oder WhatsApp-Nachrichten auf ihrem Handy gehabt habe, die beweisen würden, dass er jemanden beauftragt habe, ihr dies anzutun. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie zur Polizei gehen solle, um dies zu melden. Sie habe aber gemeint, dass es doch besser sei, wenn die Beschuldigte die Beweise vorbringen würde (p. 286 Z. 218 ff.). Die Beschuldigte habe ihr auch gesagt, dass sie gegenüber dem Beschuldigten erst so ge- tan habe, als stünde sie auf seiner Seite, um an Infos zu gelangen. Es mache ihr (der Straf- und Zivil- klägerin) aber den Eindruck, als habe die Beschuldigte da wohl mitgewirkt und nun kalte Füsse be- kommen (p. 286 Z. 227 ff.). Sie seien verblieben, dass die Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie zur Polizei gehen werde, aber sie habe nichts mehr von dieser gehört (p. 286 Z. 254 f.). 19 Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme konkretisierte die Straf- und Zivilklägerin, dass die Beschuldigte am Telefon gesagt habe, sie solle auf sich aufpassen. Der Beschuldigte habe zwei Ty- pen organisiert. Diese sollten dafür sorgen, dass sie ihr Kind verliere (p. 294 Z. 139 ff.). Die Beschuldigte schilderte anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 20.07.2021 damit übereinstim- mend, sie habe, einige Tage nach dem Vorfall, als der Beschuldigte sie angegriffen gehabt habe, die Straf- und Zivilklägerin angerufen (p. 389 Z. 29 ff.). Sie habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, dass wenn er zu so etwas fähig sei, was er ihr [der Beschuldigten] angetan habe, sie die Straf- und Zivil- klägerin einfach warnen wolle. Sie habe letzterer auch mehrmals erzählt, dass er ihr [der Beschuldig- ten] gegenüber mehrfach erwähnt habe, dass er das Kind, das die Straf- und Zivilklägerin von ihm trage, nicht wolle (p. 289 Z. 33 ff.). Auf Vorhalt, dass die Straf- und Zivilklägerin bei der Polizei ausge- sagt habe, die Beschuldigte habe ihr gesagt habe, dass die häusliche Gewalt vom 13.05.2021 ent- standen sei, weil sie [die Beschuldigte] Beweise auf ihrem Mobiltelefon gehabt habe, die beweisen würden, dass der Beschuldigte jemanden beauftragt habe, ihr das anzutun, bestätigte die Beschuldig- te, ihr auf jeden Fall etwas in diese Richtung gesagt zu haben. An die genauen Beweise könne sie sich nicht mehr erinnern (p. 399 Z. 545 ff.). Das Telefonat habe nach dem 13.05.2021 stattgefunden (p. 400 Z. 591 f.). Auch in den nachfolgenden Einvernahmen bis hin zur Schlusseinvernahme bestätigte die Beschuldigte stets, die Straf- und Zivilklägerin telefonisch gewarnt zu haben (vgl. p. 415 Z. 36 ff.; p. 417 Z. 4 ff. und Z. 15 ff.; p. 428 Z. 212 ff.; p. 447 Z. 47 ff.). Der Auswertung des Handys der Straf- und Zivilklägerin kann entnommen werden, dass die Beschul- digte die Straf- und Zivilklägerin wie von dieser ausgesagt am 13.05.2021 um 00:06 Uhr per Whats- App schriftlich kontaktierte («hey C.________», «mir müesse üs morn dringend gseh», «mäud di wenn u wo», «danke»; vgl. p. 811, «Apple_iPhone11 (A2111)»). Dass es nach dem Vorfall am 13.05.2021 zum besagten Gespräch zwischen der Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ge- kommen ist, zeigt auch der Chatverlauf zwischen der Straf- und Zivilklägerin und O.________. Aus der von der Straf- und Zivilklägerin verfassten Nachricht vom 25.05.2021 geht hervor, dass sie O.________ um ein Telefonat bittet, weil die Mutter von A.________’ Sohn «vorhin» angerufen habe. Sie [gemeint: die Beschuldigte] habe wegen ihm den Notfall aufsuchen müssen und er habe gesagt, er habe etwas mit ihr [gemeint: die Straf- und Zivilklägerin] vor, dass sie das Kind verliere (vgl. p. 811, «Apple_iPhone11 (A2111)»). Aufgrund dessen ist erwiesen, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin am 13.05.2021 spre- chen wollte und diese dann anlässlich eines Telefonats am 25.05.2021 gewarnt hat, dass der Be- schuldigte jemanden beauftragt habe, der dafür sorgen solle, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr Kind verliere. Ausserdem ist erstellt, dass die Beschuldigte im Rahmen dieses Telefonats der Straf- und Zi- vilklägerin gegenüber erwähnte, dass es zu «häuslicher Gewalt» des Beschuldigten ihr gegenüber gekommen sei, weil sie diesbezüglich Beweise auf ihrem Handy gehabt habe, und dass bereits je- mand auf dem Balkon der Straf- und Zivilklägerin gewesen seien. In oberer Instanz wurden sowohl die Privatklägerin als auch E.________ nochmals zu besagtem Telefongespräch vom 25. Mai 2025 befragt. Die Privatklägerin führte dabei aus, E.________ habe sie angerufen und ausser sich gewirkt. Sie habe ge- sagt, dass der Beschuldigte etwas geplant habe, damit sie [die Privatklägerin] das Kind nicht bekommen könne. Als E.________ sie angerufen habe, habe sie das nicht ernst genommen. Sie habe das Gefühl gehabt, dies sei nochmals ein verzwei- felter Versuch, sie zur Abtreibung im Ausland zu bewegen. Als E.________ ge- merkt habe, dass sie [die Privatklägerin] es nicht ernst nehme, habe sie versucht, ihr klarzumachen, dass das wahr sei. Weiter schilderte sie, E.________ habe ge- 20 sagt, wenn sie es schon nicht ernst nehmen würde, solle sie bitte vorsichtig sein, bei dem was sie machen würde und ihre Augen offen behalten. Sie [E.________] mache sich grosse Sorgen um sie. Was der Beschuldigte im Detail geplant habe, habe sie ihr in diesem Zeitpunkt jedoch nicht gesagt (pag. 1204 Z. 19 ff. und 39 ff.). Die Privatklägerin bestätigte damit ihre früheren Aussagen in Bezug auf die erfolgte telefonische Warnung. Das zuvor Gesagte zur Aussagenqualität der Privatklägerin (vgl. E. 8.5.2 hiervor) betreffend die Haupttat hat für ihre weiteren Aussagen glei- chermassen Gültigkeit. Auf ihre Aussagen kann daher ohne Weiteres abgestellt werden. Im Gegensatz zur Privatklägerin wich E.________ oberinstanzlich von ihren frühe- ren Aussagen, in welchen sie mit einer Ausnahme (Einvernahme an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, in welcher sie vollumfänglich von ihrem Aussage- verweigerungsrecht als beschuldigte Person Gebrauch machte) das Warntelefon stets bestätigte, ab. Sie bestätigte in oberer Instanz zwar weiterhin mit der Privat- klägerin telefoniert, diese dabei vor dem Beschuldigten gewarnt und ihr vom Vorfall der häuslichen Gewalt vom 13. Mai 2021 erzählt zu haben (pag. 1196 Z. 41 ff.), je- doch gab sie nun erstmals an, sie habe damit beabsichtigt, die Privatklägerin vom Beschuldigten fernzuhalten. Konkret führte sie aus: «[..] Ich habe mit ihr telefoniert, das stimmt. Das war ein paar Tage nach der häuslichen Gewalt und als ich erfah- ren hatte, dass Herr A.________ mit Frau L.________ Kontakt hat. Ich habe sie angerufen, um sie damit von ihm fernzuhalten. Ich wusste, dass wenn ich ihr diese Geschichte erzähle, sie Angst vor Herrn A.________ bekommen würde und Di- stanz zu ihm aufbauen würde. Sie wäre dann keine grosse Konkurrenz mehr für mich gewesen. Zudem wollte ich Herrn A.________ anschwärzen, weil ich wusste, dass sie dann nicht mehr mit ihm anbandeln würde.» (pag. 1196 Z. 41 ff.; 1197 Z. 1 ff.). Etwas später in der Einvernahme führte sie erneut aus, ihr Ziel sei es gewe- sen, dass sie [die Privatklägerin] Abstand vom Beschuldigten nehme und keinen weiteren Kontakt zu ihm habe. Aufgrund dessen, dass sie ein Eigeninteresse daran gehabt habe und mit diversen Ausführungen übertreiben habe, habe sie gewusst, dass sie die Privatklägerin durch ihre Erzählungen dahingehend manipulieren kön- ne und sie dann sagen würde, so einen Mann wolle sie nicht (pag. 1198 Z. 27 ff.). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer diese Version des Telefon- gesprächs aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft erachtet. Zunächst mu- tet die erstmalige Erwähnung dieser Begründung für das Telefongespräch anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von vorherein komisch an. Weiter gilt es, die Vorgeschichte zum Telefonanruf zu beachten. Wie den zuvor dargelegten Eckpunkten zu entnehmen ist, kam es am 12. Mai 2021 zwischen E.________ und dem Beschuldigten zu einem heftigen Streit mit Beizug der Polizei (vgl. E. 8.5.1 hiervor), woraufhin E.________ am 13. Mai 2021 um 00:06 Uhr mit der Privatkläge- rin Kontakt aufnahm und sich mit dieser verabreden wollte. E.________ wollte sich zunächst ausschliesslich persönlich mit der Privatklägerin verabreden (pag. 285 Z. 190 ff.), was darauf hinweist, dass es sich um etwas Wichtiges gehandelt haben muss, was sie der Privatklägerin erzählen wollte. Hätte E.________ der Privatklä- gerin demgegenüber nur wie vorgebracht eine Geschichte erzählen wollen, leuch- tet nicht ein, weshalb sie dies nicht am Telefon hätte erledigen können. Der Auslö- ser des Streits zwischen E.________ und dem Beschuldigten war einerseits sein 21 (erneuter) Kontakt zu L.________, andererseits aber auch, dass der Beschuldigte L.________ vom Plan gegen die Privatklägerin sowie der Involvierung E.________ erzählte und E.________ dies von L.________ erfuhr (vgl. «Aussagen von L.________» hiernach). Der Streit ging am nächsten Tag weiter und gipfelte schliesslich im Vorfall der «häuslichen Gewalt» (Verfahren EO 21 5048 der Staats- anwaltschaft Emmental-Oberaargau) zum Nachteil von E.________, bei welchem sie erstmals vom Beschuldigten körperlich angegangen wurde und dies in solch ei- nem Ausmass, dass sie im Anschluss das Krankenhaus aufsuchte (vgl. E. 8.5.1 hiervor); der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, für die damaligen Verletzungen von E.________ verantwortlich zu sein (pag. 1210 Z. 18 ff.). Während E.________ den Vorfall im Verfahren wegen häuslicher Gewalt detailliert zu Protokoll gab und dabei ausführte, es sei dem Be- schuldigten beim Streit vom 13. Mai 2021 darum gegangen, einen ihn kompromit- tierenden Chat auf ihrem Handy zu löschen (Einvernahme E.________ vom 13. Mai 2021 Z. 118-127, amtliche Akten EO 21 5048), versuchte sie die damaligen Geschehnisse anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bewusst zu Gunsten des Beschuldigten zu beschönigen. Sie gab zunächst an, der Beschuldig- te habe sie damals angefasst und sei handgreiflich geworden, aufgrund des erneu- ten Betrugs mit L.________ habe sie das Geschehene aber dramatischer darge- stellt als es gewesen sei (pag. 1193 Z. 43 ff.). Sie habe versucht, dem Beschuldig- ten eins auszuwischen und deshalb habe sie doch irgendetwas sagen müssen, was sie damals so empfunden habe (pag. 1193 Z. 41 ff.; gemeint sind hierbei ihre Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 13. Mai 2021 im Verfahren wegen häuslicher Gewalt). Sie habe etwas gegen den Beschuldigten in der Hand haben wollen, falls es wieder zu einem «Techtelmechtel» mit einer Drittperson komme, damit er dann nicht ungeschoren davonkommen würde (pag. 1193 Z. 32 ff.). Schliesslich bestätigte sie ihre früheren Aussagen dennoch weitestgehend. Auf Frage, weshalb sie die vom Institut für Rechtsmedizin festgestellten Verletzungen aufwies, antwortete sie: «Er wurde ja schon handgreiflich. Er hat mich angegriffen. Das ist eine Tatsache.» (pag. 1194 Z. 23 f.) und auf Vorhalt ihrer eigenen Aussage bei der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2021 im Verfahren der häuslichen Ge- walt, in welcher sie bestätigt hatte, dass der Beschuldigte sie mehrmals am Arm gepackt, eine Kopfnuss verpasst, gewürgt und sie zur Herausgabe ihres Mobiltele- fons gezwungen habe, um darauf Daten zu löschen, gab sie zu Protokoll, alles ausser das mit der Kopfnuss würde stimmen. Zum Chat-Verlauf, welcher der Be- schuldigte anlässlich des Streits vom 13. Mai 2021 löschen wollte und auch gelöscht hat, führte E.________ sodann aus, der Grund, weshalb er ihr Handy ge- wollt habe, war, dass sie von Frau L.________ viele Beweise gehabt habe. Sie [Frau L.________] habe ihr oft Fotos geschickt, als sie mit dem Beschuldigten zu- sammen gewesen sei oder davon, was er geschrieben und wann er angerufen ha- be. Sie [E.________] habe ihm das zeigen und vorhalten wollen. Sie habe natürlich auch viele Beweise aus dem Chat mit Frau C.________ gehabt. Das habe dem Beschuldigten nicht gepasst (pag. 1198 Z. 10 ff.). Die dargelegten Aussagen zeigen auf, wie E.________ in oberer Instanz zwar zunächst versuchte, den Vorfall der häuslichen Gewalt teilweise zu beschönigen, überwiegend – bis auf die Kopfnuss – hat sie ihre früheren Aussagen in Bezug auf 22 die durch den Beschuldigten erfahrene Gewalt aber dennoch bestätigt. Angesichts der Heftigkeit des erlittenen Angriffs leuchtet nicht ein, weshalb E.________ an- lässlich der am 13. Mai 2021 – und damit am Tag des Vorfalls – erfolgten Einver- nahme in Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten hätte übertreiben sollen. Ihre Erstaussagen bei der Polizei erscheinen detailreich, in sich stimmig und zeu- gen von Selbsterlebtem, womit auf diese im Gegensatz zu ihren späteren Aussa- gen abgestellt werden kann. Angesichts der durch den Beschuldigten erfahrenen Gewalt, der damit einhergehenden Realisierung seiner Gefährlichkeit und ange- sichts des erneuten Betrugs mit L.________ gab E.________ ihre gegenüber dem Beschuldigten zunächst hochgehaltene Loyalität offensichtlich (zwischenzeitlich) auf und warnte als Folge die Privatklägerin vor dem Plan des Beschuldigten. Die Warnung steht daher in unmittelbarem Zusammenhang zum Streit und der häusli- chen Gewalt vom 12./13. Mai 2021 zwischen dem Beschuldigten und E.________, was gegen die von dieser nun nachträglich vorgebrachte Motivation für das Warn- telefon spricht. Weiter erscheint ein beabsichtigtes Fernhalten auch vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt gar keine Konkurrenz mehr für E.________ dar- stellte, nicht stringent. Die Privatklägerin hatte den Kontakt mit dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bereits abgebrochen und ihn laut eigener Aussage auf allen Kanälen, wie WhatsApp, Facebook, etc. blockiert (pag. 1206 Z. 1 ff.). Sie habe ge- genüber dem Beschuldigten klar gemacht, sie erwarte von ihm nichts und wolle auch keine Beziehung mehr mit ihm. Dies habe sie auch E.________ gegenüber erwähnt (pag. 1206 Z. 14 ff.). Wie bereits im Rahmen der Eckdaten festgehalten (E. 8.5.1 hiervor), wollte die Privatklägerin sich am 12. Mai 2021 den Verzicht auf das Besuchsrecht schriftlich bestätigen lassen, was ihre Aussagen hinsichtlich des Kontaktabbruchs und die endgültige Aufgabe einer Beziehung mit dem Beschuldig- ten nachzueifern untermauert. Im Zeitpunkt der Warnung durch E.________ hatte die Privatklägerin dem Beschuldigten somit bereits in Aussicht gestellt, mit ihr und dem Kind nichts zu tun haben zu müssen. Inwiefern sie daher für E.________ noch eine Konkurrenz dargestellt hätte, ist nicht ersichtlich. E.________ gab in ihren an- fänglichen Aussagen im Übrigen selbst zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihr klar gesagt, dass sie nichts mehr vom Beschuldigten wolle (pag. 391 Z. 123 ff.) und auch der Beschuldigte führte oberinstanzlich aus, er habe sich zwischen der Pri- vatklägerin und E.________ für seine spätere Ehefrau entschieden und es sei nur noch L.________ im Rennen gewesen (pag. 1210 Z. 4 ff.). Eine von E.________ angestrebte Manipulation der Privatklägerin war somit im Zeitpunkt der Warnung obsolet und erscheint auch vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft. Dass es E.________ bereits früher nicht um die Manipulation der Privatklägerin ging – wenn auch von ihr neu anderweitig behauptet (pag. 1195 Z. 30 ff.) – zeigt der von ihr er- stellte Gruppenchat mit L.________ und der Privatklägerin. Angesichts der Erstel- lung am 15. Februar 2021, damit nur einen Tag nachdem die Privatklägerin von ih- rer Schwangerschaft erfuhr und dem Beschuldigten davon erzählte, ging es primär um den Informationsaustausch unter den drei Frauen. Bereits aufgrund der blossen Dauer des Chats von zwei Tagen kann eine darüber beabsichtigte Manipulation der anderen beiden Frauen ausgeschlossen werden. Eine solche ist im Übrigen auch nicht aus den geschriebenen Nachrichten erkennbar. Dem Chat ist zu entnehmen, 23 dass die drei Frauen primär über den Beschuldigten und seine Untreue wettern (pag. 811). Zu den angeblichen Beweisen, welche E.________ in Bezug auf den Plan des Be- schuldigten auf ihrem Telefon gehabt haben soll und der Beschuldigte daher unbe- dingt löschen wollte, stellt die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz auf die Aus- sagen der Privatklägerin ab. Diese gab wiederholt zu Protokoll, E.________ habe ihr gegenüber erwähnt, der Auslöser für die häusliche Gewalt seien Beweise oder WhatsApp-Nachrichten auf ihrem [E.________] Handy gewesen, welche beweisen würden, dass er jemanden beauftragt habe (pag. 286 Z. 218 ff.; 294 Z. 145 f.; 909 Z. 23 ff.). E.________ hat dies zweimal bestätigt (pag. 399 Z. 545; 428 Z. 228). Sie gab jedoch auch verschiedentlich zu Protokoll, der Beschuldigte habe diesen Chat löschen wollen, weil er gegenüber L.________ über den andauernden Kontakt mit ihr gelogen habe und er verhindern wollte, dass sie L.________ diesbezüglich Be- weise vorlegen konnte (vide pag. 393 Z. 219 ff.; 426 Z. 153 ff.; pag. 1198 Z. 10 ff). Auch der Beschuldigte behauptete, es sei bei diesem Chat um seine Frauenge- schichten bzw. im konkreten um L.________ gegangen (pag. 360 Z. 148 ff.; 1212 Z. 13 ff. und 24 ff.). Angesichts der klaren Aussagen seitens der Privatklägerin und der mehrmaligen Bestätigung durch E.________ ist die Behauptung, wonach es nur um Beweise gegenüber L.________ gegangen sein soll, jedoch als Schutzbe- hauptung einzustufen. Die Kammer erachtet die von E.________ angegebene Motivation für die telefoni- sche Warnung folglich als nicht glaubhaft, vielmehr ist dahinter ein nachträglich versuchtes in Schutz nehmen des Beschuldigten zu erkennen. Angesichts ihrer Ehe, den drei gemeinsamen Kindern und der ihm drohenden langjährigen Gefäng- nisstrafe erscheint dieses Vorgehen nachvollziehbar, aber durchsichtig. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die anfänglichen Aussagen von E.________ (bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung) erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt, dass E.________ die Privatklägerin am 25. Mai 2021 telefonisch kontaktierte. Bei diesem Gespräch warnte E.________ die Privatklägerin in ernster Absicht davor, der Beschuldigte habe jemanden beauf- tragt, der dafür sorgen solle, dass diese ihr ungeborenes Kind verliere. Die Kam- mer erachtet es im Weiteren als erstellt, dass E.________ der Privatklägerin ge- genüber vom Vorfall der häuslichen Gewalt erzählte, zu welchem es aufgrund von angeblichen Beweisen hinsichtlich des Plans des Beschuldigten auf dem Telefon E.________ gekommen sein soll und bereits jemand auf dem Balkon der Privatklä- gerin gewesen war. Weitere Aussagen von E.________ Nebst der telefonischen Warnung belasten den Beschuldigten auch zahlreiche wei- tere Aussagen von E.________ schwer. Einiges versuchte diese bereits im Verlauf des Verfahrens zu relativieren. Soweit jedoch vorgebracht wurde, sie hätte ihre Aussagen nahezu komplett widerrufen, erachtete die Vorinstanz dies als unzutref- fend. Die Vorinstanz führte zu den Aussagen E.________ das Folgende aus (S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1006 ff.): 24 Die Beschuldigte schilderte bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der initiativ die Planung des Schwangerschaftsabbruchs der Straf- und Zivilklägerin er- griffen habe. So führte sie aus, dass der Beschuldigte sie etwa viermal gefragt habe, ob sie Leute kennen würde, die jemanden «verbrätschä» würden; der Beschuldigte habe gemeint, dass sie seine Probleme betreffend die Straf- und Zivilklägerin lösen könne. Sie habe ihm gesagt, dass sie schauen werde, ob sie jemanden finde, der das machen könne und sie habe mit ihrem Ex-Freund R.________ darüber gesprochen (vgl. p. 395 Z. 319 ff.; siehe zum Telefonat zwischen der Beschuldigten und R.________ im Detail nachstehend «Rolle der Beschuldigten»). Herr A.________ habe gewusst, dass sie R.________ angerufen habe. Sie habe ihm die Telefonverbindung zeigen müssen (p. 396 Z. 355 f.). Die Staatsanwaltschaft wie auch Fürsprecherin B.________ brachten diesbezüglich vor, die Beschul- digte habe ihre Aussagen später zurückgenommen (vgl. p 934; p. 937 f.). Dies ist aber nach Ansicht des Gerichts in dieser Allgemeinheit unzutreffend: Aus den Einvernahmen ist zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens versuchte, ihre bisherigen Aussagen zu verallgemeinern bzw. zu relativieren. So soll es etwa bei den Beweisen, die der Beschuldigte habe löschen wollen, plötzlich um Frauengeschichten gegangen sein (vgl. p. 426 Z. 153 ff.) und auf die Frage, zu was alles der Beschuldigte fähig sei, antwortete sie ausweichend, er sei zum Betrügen fähig (vgl. p. 427 Z. 172 ff.). Zudem gab sie teilweise an, gewisse Sachen nicht mehr zu wissen oder sich nicht mehr daran erinnern zu können, etwa, ob sie nebst ihrem Ex-Freund noch andere Personen für diesen «Job» angefragt habe (p. 433 Z. 499 ff.) oder wann dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie ihm helfen würde oder ob sie jemand kennen würde (p. 434 Z. 535 ff.), und wann er ihr gegenüber geäussert habe, dass er das Problem löse, das Problem nächstens gelöst sein werde und es ihm egal sei, ob er dann «inä geit» (p. 434 Z. 539 ff.). Auf gewisse Fragen reagierte sie zögernd, wie beispiels- weise auf die Frage, welche Infos sie genau gesammelt gehabt habe: «Einfach dass er..., also was er vorgehabt hätte… Das was er vorhatte, also «verbrätsche» und den Kontakt zu solchen Leuten such- te.» (p. 447 Z. 67 ff.). Entgegen ihren Aussagen anlässlich ihrer Ersteinvernahme, wonach er gemeint habe, sie könne seine Probleme betreffend Frau C.________ lösen (p. 395 Z. 336), sagte sie am 01.07.2022 – und damit knapp ein Jahr später – auch aus, sie habe damals nicht gewusst, um wen es gegangen sei, als der Beschuldigte gefragt habe, ob sie jemanden kenne, der jemanden «verbrät- sche» würde; er habe ihr nie gesagt, dass es um die Straf- und Zivilklägerin gegangen sei; es sei ja auch um «L.________» [L.________] gegangen, sie sei ja auch schwanger gewesen. Sie habe sich nicht vorstellen können, um wen es gegangen sei, aber sie habe auch nie gefragt (vgl. p. 447 Z. 74 ff.). Nichtsdestotrotz verwies sie auf Vorhalt, sie habe bei ihrer ersten Einvernahme angegeben, ihren Ex-Freund kontaktiert zu haben, auch anlässlich der Schlusseinvernahme auf ihre Aussage vom 18.08.2021 (p. 448 Z. 89 ff.) und bestätigte damit letztlich über die gesamte Untersuchung hinweg, ih- ren Ex-Freund R.________ angerufen zu haben. Ihrer diesbezüglichen Aussage vom 18.08.2021 kann entnommen werden, dass sie R.________ vor Mai 2021 telefonisch via App kontaktiert habe (p. 433 Z. 490 ff.). Obschon also deutliche Tendenzen der Beschuldigten erkennbar sind, ihre Erstaussagen entschärfen und geschilderte Zusammenhänge mit den angeklagten Vorwürfen herunterspielen zu wollen, kann entgegen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung keineswegs von einer Rücknahme oder einem Widerruf ihrer Aussagen die Rede sein. Nebst dem in der Untersuchung durchwegs eingestandenen Telefonat mit ihrem Ex-Freund R.________ bestritt die Beschuldigte auch bei ihrer fünften Einver- nahme am 01.07.2022 nicht, vom Beschuldigten gefragt worden zu sein, ob sie ihm helfen oder ob sie jemanden kennen würde, der dieses Verbrechen machen würde. Er habe sie «irgendeinmal» vor dem Mai [2021] gefragt (p. 434 Z. 535 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme blieb die Beschuldigte auch da- 25 bei, die Straf- und Zivilklägern telefonisch gewarnt zu haben, zumal sie die Vermutung äusserte, von der Straf- und Zivilklägerin nicht so ernst genommen worden zu sein, als sie sie angerufen habe (p. 447 Z. 47 f.). Zum Inhalt des Gesprächs mit der Straf- und Zivilklägerin äusserte sie sich nicht bloss in ihrer ersten Einvernahme, sondern auch anlässlich der Einvernahme vom 18.08.2021, wo- nach sie der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, dass der Beschuldigte etwas im Schilde führe und er sie [die Beschuldigte] angegriffen habe (p. 428 Z. 215 f.). Besonderes Gewicht kommt zudem den zahlreichen detaillierten und originellen Aussagen der Be- schuldigten zu, die sie tatzeitnah am 20.07.2021, am 21.07.2021 und am 22.07.2021 zu Protokoll gab und aus denen sich weitere Indizien zur Urheberschaft des Beschuldigten ergeben. So sagte die Be- schuldigte bereits anfänglich aus, dass sie ihn nicht beschuldigen wolle, aber es sei so, dass es ihn am meisten betreffe. Er habe solche Drohungen ihr und der Straf- und Zivilklägerin gegenüber mehr- mals geäussert. Er habe dieses Kind nicht gewollt und er habe auch ihr gemeinsames Kind nicht ge- wollt (p. 390 Z. 87 ff.). Auf Vorhalt ihrer Nachricht «du bisch hie dr behindert so öppis go verzeue mir ner sege seisch niemerem si weises vo gott gäu», die sie dem Beschuldigten geschickt hatte, gab sie unter anderem zu Protokoll, er habe wohl «L.________» [L.________] etwas über die Straf- und Zivil- klägerin erzählt (p. 393 Z. 246 ff.). Es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte «L.________» er- zählt habe, was er mit der Straf- und Zivilklägerin vorhabe, was er auch ihr [der Beschuldigten] erzählt habe (p. 394 Z. 254 f.). Auf die Frage, was genau er mit der Straf- und Zivilklägerin vorgehabt habe, was er auch ihr erzählt habe, sagte sie aus, dass der Beschuldigte schon schauen würde, dass das Kind nicht zur Welt kommen werde (p. 394 Z. 257 ff.). Weiter führte die Beschuldigte aus, dass sie wisse, dass er Kontakt mit jemandem gehabt habe, den er aus seiner Gefängniszeit kenne. Er habe mehrfach Telefonate geführt, die sie mitbekommen habe. Er sei oft zu Männern gegangen und habe viel Geld, das er in seinem Zimmer gehabt habe, mitgenommen. Das Geld sei nicht mehr in seinem Zimmer; ob er es den Männern gegeben habe, wisse sie nicht. Bei den Telefonaten sei es darum ge- gangen, dass der Beschuldigte mit «denen» ein Treffen vereinbart habe und sie wisse nicht, ob er je- manden gefunden habe oder diese Männer jemanden gekannt hätten (p. 396 Z. 395 ff.; vgl. zum feh- lenden Geld auch p. 417 Z. 26 ff.). Sie wisse einfach, dass er viele dicke Bündel aus violetten Geldno- ten gehabt habe. Obschon sie es nicht gezählt habe, seien es bestimmt gegen CHF 10'000.00 gewe- sen (p. 397 Z. 434 ff.). Der Beschuldigte habe das Geld in einer Dose in seinem Zimmer, glaublich auf dem Schreibtisch, deponiert gehabt; sie wisse nicht von wo dieses stamme, sie habe nie gefragt (p. 397 Z. 445 ff.). Einmal habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er das Problem löse oder dass das Problem nächstens gelöst sein werde; es sei ihm egal, ob er dann «inä geit». Sie wisse, dass in den [gemeinsamen] Ferien jemand den Beschuldigten mit einer ausländischen Nummer angerufen habe. Er habe ihr gesagt, dass das Problem nun gelöst sei. Sie habe dann aber nicht mehr mit ihm darüber sprechen können, weil er gesagt habe, sie solle keine Fragen stellen (p. 396 f. Z. 402 ff.; so auch p. 417 Z. 31 ff. und p. 418 Z. 1 ff.). Der Anruf dürfte zwischen Mittwoch, 14.07.2021 und Samstag, 17.07.2021 erfolgt sein (p. 397 f. Z. 452 ff.; vgl. auch p. 407 Z. 154). Er habe sich auf Hochdeutsch mit dem Gesprächspartner unterhalten und das Telefonat sei über WhatsApp erfolgt (p. 398 Z. 462 ff.). Zuerst habe der Beschuldigte den Anruf zögerlich angenommen, weil ihm die Nummer unbekannt gewesen sei. Er habe sich vergewissert, ob die Person wirklich ihn habe anrufen wollen. Danach ha- be er gesagt, «ja isch guet, ja isch guet». Es sei kein langes Gespräch gewesen. Als sie ihn danach gefragt habe, wer das gewesen sei, habe er gesagt, es sei sein Kollege gewesen; weshalb dies mit einer ausländischen Nummer geschehen sei, wisse er auch nicht (p. 398 Z. 466 ff.). Weiter schildert die Beschuldigte von abendlichen Treffen des Beschuldigten, bei welchen er etwa in der Nähe von S.________ (Ortschaft) einer Garage aufgesucht habe oder, an einem Abend vor den Ferien, spät weggegangen sei und sein Handy zuhause gelassen habe (vgl. p. 397 Z. 407 ff.; Z. 415 26 ff.; vgl. zur Garage auch p. 398 f. Z. 481 ff.; p. 406 f. Z. 113 ff.; p. 417 Z. 29 f.). Sie denke, dass er an jenem Abend diesen Leuten die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zeigen gegangen sei, weshalb er wohl sein Handy zuhause gelassen habe (p. 397 Z. 418 f.). Namen habe er ihr nie genannt, er ha- be bloss erwähnt, dass er das Problem nun selber angehen und lösen werde (p. 397 Z. 420 f.). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, es solle die Situation, dass die Straf- und Zivilklägerin schwanger sei, einfach annehmen und die Vereinbarung eingehen. Er habe dann gesagt, wenn er niemanden finden werde, es selber machen würde (p. 397 Z. 422 ff.). Zudem erinnert sich die Beschuldigte auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach die Beschuldigte ihr gesagt habe, dass auch schon jemand auf ihrem Balkon gewesen sei (p. 286 Z. 214 f.), dass es sich dabei um ihre Wohnung gehandelt haben müsse. Der Beschuldigte habe ihr [der Beschuldigten] erzählt, dass er ca. anfangs Jahr schon jemanden bei ihr vorbeigeschickt habe, um zu schauen, ob die Straf- und Zivilklägerin noch dort sei (p. 399 Z. 539 ff.). Auch anlässlich der Hafteröffnung am 21.07.2021 wiederholte die Beschuldigte, dass der Beschuldig- te sie gefragt habe, ob sie jemanden kenne, und er ihr dann gesagt habe, er würde «selber dafür schauen». Danach habe er mit einem Ex-Gefängnisinsassen telefoniert und sich glaublich mit ihm ge- troffen. Der Beschuldigte habe ihr danach nicht mehr gross Auskunft gegeben und gesagt, dass sich das Problem nun schon lösen würde (p. 407 f. Z. 166 ff.). Die Schilderungen der Beschuldigten sind derart geprägt von besonderen Einzelheiten und unerwar- teten Komplikationen, dass sie aussagepsychologisch nur Ausdruck von Selbsterlebtem sein können. Hinweise, dass die Beschuldigte diese Umstände erfunden hat, finden sich keine. So wäre insbeson- dere nicht nachvollziehbar, weshalb die damalige Partnerin des Beschuldigten, die trotz des beste- henden Kontaktverbotes gemeinsame Ferien in der Türkei mit ihm verbrachte, sämtliche belastende Vorwürfe erfinden und diese über beinahe ein Jahr hinweg in insgesamt fünf Einvernahmen zumin- dest teilweise immer wieder bestätigen sollte. Mit Blick auf ihre Heirat mit dem Beschuldigten am 11.09.2021 (p. 843) und der bevorstehenden Geburt des zweiten Kindes (vgl. p. 845) ist es gleichzei- tig nachvollziehbar, dass die Beschuldigte dabei im Verlauf pauschalisierender aussagte und den Be- schuldigten nicht mehr ausdrücklich – aber immerhin noch immer implizit – belastete. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Auch in oberer Instanz versuchte E.________ ihre anfänglichen, den Beschuldigten schwer belastenden Aussagen zu relativieren. Auf Frage, ob sie ihre bisherigen Aussagen als korrekt bestätigen könne, führte sie aus: «Also ich muss dazu sagen, es war nicht gelogen. Diverse Punkte habe ich sehr dramatisch dargestellt. Ich habe etwas dramatisiert, was von meiner Seite her sicher nicht korrekt war. Ich habe überspitz- te Aussagen getätigt, natürlich im Hinblick auf Druck von bestimmten Beamten. Diese haben mich ein bisschen genötigt, bestimmte Aussagen so zu tätigen, dass sie nach ihrem Gutdünken aufgenommen werden.» (pag. 1191 Z. 39 ff.; 1192 Z. 1 ff.). Als Beispiel hierfür gab sie an, sie sei bei der Ersteinvernahme unter An- drohung von Kindesentzug und Gefängnis dazu genötigt worden, gewisse Aussa- gen zu machen. Diese bestimmten Aussagen habe sie dann dramatisiert. Sie habe keine Erfahrung mit solchen Verfahren und habe nicht gewusst, was auf sie zu- kommen würde. Deshalb habe sie sich dazu verleiten lassen, auch aus eigenen In- teressen. Sie habe schnellstmöglich wieder zu ihrem Kind gewollt. Deshalb habe sie die Aussagen getätigt, die sie hätten hören wollen (pag. 1192 Z. 4 ff.). 27 E.________ wurde kurz nach dem Angriff auf die Privatklägerin viermal befragt, am 20. Juli 2021 durch die Polizei (pag. 388 ff.), am 21. Juli 2021 durch die Staatsan- waltschaft (pag. 403 ff.), am 22. Juli 2021 durch das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Emmental-Oberaargau (pag. 413 ff.) und am 18. August 2021 erneut durch die Polizei (pag. 422 ff.). Mit ihrer Aussage spielt E.________ jedoch insbe- sondere auf die ersten drei Einvernahmen an, zumal sie am 18. August 2021 zu Beginn der Einvernahme ausführte, man habe ihr in der Zelle gesagt, dass sie sich gut überlegen müsse, was sie aussagen werde, sonst würde sie ins Gefängnis kommen (pag. 424 Z. 29 ff.). Der Behauptung E.________ ist entgegenzuhalten, dass sie von Beginn an anwaltlich vertreten war und den Einvernahmeprotokollen keinerlei Hinweise auf eine unzulässige Befragungstechnik oder eine Bedrängung seitens der Strafbehörden zu entnehmen sind, andernfalls die Verteidigung E.________ mit Sicherheit eingegriffen hätte. Sie wurde zudem stets von unter- schiedlichen Personen einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle erhellen des Weiteren, dass E.________ nicht etwa in Richtung von gewissen Aussagen ge- drängt wurde bzw. bestätigte sie nicht nur Darlegungen seitens der Strafbehörden zu Lasten des Beschuldigten, vielmehr kam es zu den von der Vorinstanz hiervor korrekt aufgeführten belastenden Aussagen ebenso im Rahmen von freien Erzäh- lungen (vgl. anstatt vieler pag. 389 Z. 19 ff.; 396 Z. 394 ff.; 416 Z. 1 ff.). Dass die Haftsituation für E.________, insb. auch aufgrund der Trennung von ihrem Kind, sehr belastend gewesen sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies trifft je- doch auf alle Haftverfahren zu und aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend keine ersichtlich. Die von E.________ vorgebrachte Beeinflussung ist daher als nachgeschobene Behauptung, welche ebenfalls dem Schutz des Beschuldigten dienen soll, zu interpretieren. Gleiches gilt für ihre in oberer Instanz verschiedentli- che Geltendmachung von Erinnerungslücken (pag. 1194 Z. 26 ff.; 1194 Z. 33 ff.; 1201 Z. 29 f.), ausweichenden Antworten, insb. in Bezug auf ihren Telefonanruf bei der Rechtsschutzversicherung (pag. 1198 Z. 39 f.) oder dem Angriff auf die Glaub- würdigkeit von L.________ (pag. 1195 Z. 16 ff.; 1197 Z. 36 ff.). Ein anderer Grund als die vorgebrachte Beeinflussung, weshalb E.________ ihre belastenden Aussa- gen hätte dramatisieren sollen, wurde von ihr nicht vorgebracht und es ist auch kein solcher ersichtlich. Hingegen schliesst sich die Kammer dem Schluss der Vor- instanz an, wonach ihre anfänglichen Aussagen von derart besonderen Einzelhei- ten geprägt sind, dass sie aussagepsychologisch nur Ausdruck von Selbsterlebtem sein können. Die von E.________ angeführten Details, wie bspw. die Bündel Geld- noten, das Telefonat des Beschuldigten in den gemeinsamen Ferien oder die abendlichen Treffen, bei welchen der Beschuldigte das Handy zuhause liess, sind nur schwerlich zu erfinden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, werden ihre Aussa- gen zudem von weiteren Personen und den objektiven Beweismitteln gestützt. Bei einer anfänglichen Dramatisierung wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb E.________ den Beschuldigten auch nach ihrer Haftentlassung und als sie bereits wieder ein Paar waren (pag. 424 Z. 46) noch immer zu Unrecht hätte belasten sol- len. Schliesslich erwähnte sie auch in der Einvernahme vom 18. August 2021 das Warntelefon (pag. 428 Z. 212 ff.), ihren Kontakt zur Rechtsschutzversicherung (pag. 428 Z. 217 ff.) oder belastende Chatnachrichten des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin das Kind nicht erhalten dürfe (pag. 428 Z. 228 f.). Der Vollstän- 28 digkeit halber sei erwähnt, dass nach Ansicht der Kammer aus der Aussage E.________, wonach ihre bisherigen Aussagen im Verfahren nicht gelogen gewe- sen seien, sie aber dramatisiert habe, auch kein eigentlicher Widerruf ihrer anfäng- lichen Aussagen abzuleiten ist und sie daher den Beschuldigten auch in oberer In- stanz noch immer implizit belastete. Es kann daher vollumfänglich auf ihre den Be- schuldigten belastenden Aussagen abgestellt werden. Aussagen von T.________ Die belastenden Aussagen von E.________ werden, wie bereits von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt, von weiteren Personen, L.________ und T.________ (Mutter von E.________), gestützt. Es sind zunächst die Aussagen T.________ zu beleuchten. Die Vorinstanz legte diesbezüglich das Nachfolgende dar (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1010): Auch die Mutter der Beschuldigten, T.________, sagte am 21.07.2021 aus, von ihrer Tochter gewusst zu haben, dass der Beschuldigte zwei Frauen geschwängert habe in der Zeit, als ihre Tochter schwanger gewesen sei. Ihre Tochter [die Beschuldigte] habe in Bezug auf jene Frau, die aus G.________ (Ortschaft) komme, erwähnt, dass der Beschuldigte ihr [der Beschuldigten] gesagt habe, dass er etwas im Sinn habe (vgl. p. 500 Z. 22 f.). Sie [T.________] habe ihrer Tochter gesagt, «ma- chet eifach kei Seich». Sie sei «gegen einen Schwangerschaftsabbruch und Gewalt», das sei ein «No-Go» (p. 500 Z. 25 f.). Ihre Tochter habe erwähnt, dass der Beschuldigte genug Leute kennen würde, «ja, die sie mit Gewalt…» nehme sie an, die dieser Frau «abpassen könnten oder so» (p. 500 Z. 30 ff.). Die Aussagen von T.________ sind eher zurückhaltend ausgefallen, was ange- sichts ihres Näheverhältnisses zu ihrer Tochter und dem Beschuldigten nicht weiter erstaunt (vgl. hierzu auch ihre Aussage, wonach sie schon beinahe zu viel gesagt habe, pag. 500 Z. 32). Dennoch finden sich darin klare Angaben darüber, was ihre Tochter ihr erzählt haben soll. T.________ schien angesichts ihrer Aussagen sehr gut über die damalige Beziehung ihrer Tochter und dem Beschuldigten sowie seine «Frauengeschichten» informiert gewesen zu sein. So griff sie u.a. den Vorfall der häuslichen Gewalt zum Nachteil ihrer Tochter auf, wusste darüber Bescheid, dass der Beschuldigte zwei weitere Frauen geschwängert hatte und legte dar, wie «häs- sig» und böse ihre Tochter gewesen sei als sie davon erfahren habe. Weiter wuss- te sie um den Schwangerschaftsabbruch von L.________ und vom Wunsch der Privatklägerin, das Kind des Beschuldigten auszutragen (pag. 500 Z. 19 ff. und 29 f.; 501 Z. 55 f.). Es liegt auf der Hand, dass T.________ all diese Informationen von ihrer Tochter erhielt. Daneben gab sie aber auch zu Protokoll, ihre Tochter ha- be ihr gesagt, der Beschuldigte habe etwas im Sinn und würde genug Leute ken- nen, die diese Frau [die Privatklägerin] mit Gewalt abpassen würden (pag. 500 Z. 22 f. und 30 f.). Sie habe ihrer Tochter daraufhin gesagt, «machet eifach ke seich» und sie es im guten Sinn sehen solle, denn dann hätte sie mit den anderen Kindern Geschwister für ihr eigenes (pag. 500 Z. 24 ff.). Diese Details zeugen von Selbster- lebtem. T.________ fügte zudem von sich aus an, sie sei gegen einen Schwanger- schaftsabbruch und Gewalt und offenbarte damit erneut ihr Wissen darüber, dass etwas in dieser Hinsicht gegen die Privatklägerin vor sich ging. Hinweise für eine allfällige Eigeninterpretationen der Gesamtumstände, wie von E.________ anläss- 29 lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (pag. 1196 Z. 4 f. und Z. 34ff.), sind hierbei keine ersichtlich. Im Übrigen wurde T.________ am 21. Juli 2021 und damit noch vor der Entlassung ihrer Tochter aus der Untersuchungshaft befragt. Gemäss eigener Aussage habe ihre Tochter ihr kurz bevor die Sache auf der «Schütz» (gemeint ist der Vorfall der häuslichen Gewalt) passiert sei von dem Vorhaben des Beschuldigten erzählt (pag. 503 Z. 196 ff.; 504 Z. 198). In diesem Zeitpunkt hatte E.________ noch keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht bei ihrer Mutter anzuschwärzen, zumal sie noch nicht vom erneuten Kontakt mit L.________ wusste, ihr der körperliche Angriff erst noch bevorstand und sie sich auch noch nicht in Untersuchungshaft befand. Weshalb E.________ somit gegenüber ihrer Mutter fälschlicherweise hätte behaup- ten sollen, der Beschuldigte plane etwas gegen die Schwangerschaft der Privatklä- gerin zu unternehmen, leuchtet nicht ein und es ist daher auch nicht von einer fal- schen Behauptung auszugehen. Die Aussagen von T.________ lassen sich somit ohne Weiteres mit den anfänglichen Aussagen von E.________ vereinbaren und weisen somit ebenfalls auf eine Anstiftung der unbekannten Täterschaft durch den Beschuldigten hin. Aussagen von L.________ Noch schwerwiegender als die Aussagen T.________, welche schlussendlich «nur» wiedergab, was E.________ ihr erzählt hatte, belasten den Beschuldigten die Aussagen von L.________. Ihr gegenüber soll der Beschuldigte nämlich selbst erwähnt haben, er plane etwas gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin zu unternehmen. Die Vorinstanz hielt zu den Aussagen von L.________ das Folgende fest (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1009 f.): Die belastenden Aussagen der Beschuldigten werden sodann in zentralen Punkten durch die Aussa- gen von L.________ (von den Parteien «L.________» genannt) gestützt, die zweimal als Auskunfts- person und einmal als Zeugin einvernommen wurde. Bei L.________ handelt es sich um eine weiter ehemalige Partnerin des Beschuldigten, wobei sie gemäss ihren Aussagen ca. im Oktober 2020 vom Beschuldigten schwanger geworden sei und die Schwangerschaft am 23.12.2020 abgebrochen habe (vgl. p. 467 Z. 126 ff. und p. 468 Z. 185). L.________ bestätigte die Aussagen der Beschuldigten da- hingehend, dass sie gewusst habe, dass etwas geplant gewesen sei. Sie habe durch den Beschuldig- ten und die Beschuldigte erfahren, dass etwas gegen die Straf- und Zivilklägerin geplant sei (vgl. p. 471 Z. 381 f.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er etwas gegen die Straf- und Zivilklä- gerin geplant habe, was ihr auch die Beschuldigte per WhatsApp geschrieben habe (vgl. p. 471 Z. 319 ff.; vgl. auch p. 471 Z. 322 f.; p. 478 Z. 52 ff.). Laut den persönlichen Aussagen des Beschul- digten sei die Beschuldigte auch involviert und er habe ihr die Schuld gegeben. Über WhatsApp habe ihr die Beschuldigte hingegen geschrieben, dass der Beschuldigte dies geplant habe (vgl. p. 471 Z. 326 f.; so auch p. 471 Z. 342). Sie könne nicht genau sagen, wann das gewesen sei, als der Be- schuldigte dies ihr gegenüber erwähnt habe; sie denke es sei Ende April 2021 gewesen (p. 478 Z. 56 ff.). Sie seien damals vor dem Fitnesscenter in U.________ (Ortschaft) gewesen, als er ihr das persönlich gesagt habe (vgl. p. 896 Z. 43 f.). Es sei im Kontext eines Streits gewesen, den sie mit dem Beschuldigten gehabt habe, weil letzterer sie mit der Beschuldigten und der Straf- und Zivilkläge- rin betrogen habe. Sie habe gewollt, dass er keinen Kontakt mit diesen Frauen habe. Nachher sei es halt zu «diesem Thema gekommen» (p. 898 Z. 1 ff.) Er habe mit ihr nicht über das Thema diskutieren wollen. Sie sei auch nicht davon ausgegangen, dass er etwas meine, dass er es nur als Witz gemeint 30 habe (p. 478 Z. 61 ff.). Es sei ihr klar gewesen, dass es um die Straf- und Zivilklägerin gegangen sei. Sie habe den Beschuldigten gefragt, was er vorhabe, der Beschuldigte habe aber nichts mehr zu dem Thema gesagt (p. 898 Z. 39 ff.; ähnlich auch p. 479 Z. 125 ff.). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des Gesprächs mit L.________, welches am 12. Mai 2021 stattfand (vgl. E. 8.5.1 hiervor), noch immer «zweigleisig» unterwegs und gaukelte sowohl ihr als auch E.________ vor, nur mit der jeweils anderen zusam- men zu sein bzw. Kontakt zu haben. Daher erstaunt nicht, dass er nicht nur ge- genüber E.________ sein Vorhaben zum Nachteil der Privatklägerin erwähnte, sondern eben auch gegenüber L.________. Schliesslich passte das Kind der Pri- vatklägerin für den Beschuldigten hinsichtlich beider Frauen nicht ins Bild. Das Ge- spräch zwischen dem Beschuldigten und L.________ fügt sich sodann nicht nur zeitlich, sondern eben auch inhaltlich lückenlos in den Ablauf der Geschehnisse ein. Wie bereits mehrfach erwähnt, war das Gespräch mit L.________, von wel- chem E.________ erfuhr, der Auslöser für den darauffolgenden Streit zwischen E.________ und dem Beschuldigten. E.________ erfuhr aber nicht nur vom erneu- ten Kontakt, sondern auch, dass der Beschuldigte L.________ von seinem Vorha- ben gegenüber der Privatklägerin und einer diesbezüglichen Involvierung E.________ erzählte. Davon zeugt ihre Nachricht an den Beschuldigten vom 13. Mai 2021 ab 13:41 Uhr «du busch di grössti ratte», «ihre weg C.________ gl se- ge», «bisch hie dr behindert» «so öppis go verzeue» «mir ner sege seisch nieme- rem», «si weises vo gott gäu» (pag. 334). In ihrer Einvernahme vom 20. Juli 2021 bestätigte E.________, sie habe dem Beschuldigten dies geschrieben, weil er sie damit involviere, wenn er «L.________» davon erzähle, was er mit der Privatkläge- rin vorhabe. Sie habe mit «L.________» darüber gesprochen. Sie habe ihr erzählt, was er mit C.________ vorhabe und dass sie [E.________] auch davon Kenntnis hätte (pag. 394 Z. 261 ff.). E.________ hat somit von L.________ selbst vom Inhalt des Gesprächs mit dem Beschuldigten erfahren und ihn daraufhin konfrontiert. Dass E.________ im Anschluss sofort dem Beschuldigten schrieb, stützt die Aus- sage L.________, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber erwähnt habe, dass er etwas gegen die Privatklägerin vorhabe und E.________ darin ebenfalls involviert sei. Im Übrigen lassen sich ihre den Beschuldigten belastenden Aussagen ohne Weiteres mit den anfänglichen Aussagen von E.________ in Einklang bringen. Im Zusammenhang mit L.________ belasten den Beschuldigten jedoch nicht nur ihre zuvor erwähnten Aussagen, sondern auch die von ihr durch den Beschuldigten erfahrene Gewalt passt ins Gesamtbild. L.________ schilderte anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 27. August 2021, sie habe erfahren, dass der Beschuldigte erneut gleichzeitig mit ihr und E.________ zusammen sei und habe seinen Eltern davon erzählen wollen. Der Beschuldigte habe sie dabei, währenddem sie schwanger mit seinem Kind war, im Treppenhaus seiner Eltern zunächst an die Wand gedrückt, dann habe er sie die Treppe hinunterdrücken wollen, wobei sie fast zu Boden gefal- len sei, er habe sie daraufhin an der Hand gepackt, sie in ein Kellerabteil gesperrt und dort gewürgt. Dies habe sie alles E.________ erzählt (pag. 481 Z. 234 ff.; 482 Z. 244 ff.). Die Aussagen L.________ werden von dem sich in den Akten befindli- chen Chat zwischen ihr und E.________ gestützt, welchem zu entnehmen ist, wie sie E.________ am 27. Dezember 2020 vom tätlichen Vorfall berichtete (pag. 491). Ein taktisches Vorgehen seitens L.________ schliesst die Kammer hierbei aus, 31 zumal diese im Zeitpunkt der Nachricht an E.________ noch nicht wissen konnte, dass diese Thematik zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen aufgegriffen werden würde. L.________ sendete zudem am 15. Fe- bruar 2021 um 15:32 Uhr ein Foto in den von E.________ gegründeten Frauen- Gruppenchat, auf welchem Verletzungen an ihrer Halspartie erkennbar sind, die sich mit dem erwähnten Würgen vereinbaren lassen (pag. 809). Die Aussagen von L.________ lassen sich somit durch objektive Beweismittel belegen, womit die Kammer ihre Aussagen als glaubhaft erachtet. Das Abstreiten des Vorfalls durch den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und seine Behauptung, die auf dem Foto erkennbaren Verletzungen würden von einem sexu- ellen Verkehr stammen (pag. 1210 Z. 30 ff.), ist demgegenüber als Schutzbehaup- tung einzustufen. Der Beschuldigte hat damit nebst dem körperlichen Angriff auf E.________, einmal mehr seine Gewaltbereitschaft gegenüber Frauen manifestiert, was mit dem Ereignis vom 16. Juli 2021 ohne Weiteres einhergeht. Der Vorfall zum Nachteil von L.________ zeigt zudem auf, dass der Beschuldigte auch nicht davor zurückschreckt, einer (von ihm) schwangeren Frau Schaden zuzufügen. Aussagen der Privatklägerin Sodann entlasten den Beschuldigten auch weitere Aussagen der Privatklägerin nicht. Sie gab wiederholt zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie eindringlich ange- fleht das Kind abzutreiben (pag. 287 Z. 268 ff.; 295 Z. 188 f.; 1206 Z. 11 f.). Er ha- be ihr gegenüber gesagt, er wolle das Kind nicht und werde alles dafür tun, damit es nicht zur Welt komme (pag. 295 Z. 210 ff.). Besonders hervorzuheben ist hierbei ihre Aussage, wonach der Beschuldigte auf einer gemeinsamen Autofahrt, bei wel- cher es zu einer brenzligen Situation gekommen sein soll, sagte: «schad het dä no brämset, de hät ig jetz es problem weniger» (pag. 287 Z. 279 ff.; 295 Z. 203 ff.). Es wurde sodann bereits in den Eckdaten aufgeführt, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin auch durch Chatnachrichten mehrfach versuchte zur Abtreibung zu be- wegen, wobei er ihr einmal gar mit Selbstmord drohte, sollte sie seinem Wunsch keine Folge leisten (vgl. E. 8.5.1 hiervor). Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass gestützt auf die detaillierten anfänglichen Aussagen von E.________ sowie den Aussagen von T.________, L.________ und der Privatklägerin zahlreiche schwerwiegende Indizien vorliegen, welche dafür sprechen, dass der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft mit dem Ziel anheuerte, bei der Privatklägerin den Abbruch der Schwangerschaft herbeizu- führen. Gleich im Nachfolgenden wird aufzuzeigen sein, dass auch diverse Chat- nachrichten auf den Plan des Beschuldigten hinweisen. Objektive Beweismittel Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, es würden diverse Chatnachrichten zwi- schen dem Beschuldigten und E.________ auf seine Anstiftung der unbekannten Täterschaft hinweisen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1010 ff.): Es liegen aber nicht nur die erwähnten subjektiven Beweismittel vor. Auch der aktenkundige Chatver- lauf zwischen der Beschuldigten und dem Beschuldigten zeigt eindeutig, dass der Beschuldigte sehr 32 wohl in die Planung oder Vorbereitung eines Übergriffs auf die Straf- und Zivilklägerin involviert war. Die Beschuldigte schrieb dem Beschuldigten am 12.05.2021 um 23:46 Uhr «Ha scho gwüsst wieso ig warte mit dene angerne dasi ihne zeige wo d wohnig isch, während du angeri figgsch bi ih dini pro- blem am löse gsi bravo» (p. 321). Weiter schickte sie um 23:55 Uhr die Nachricht «jede wird d wahr- heit ghöre», und auf die Frage des Beschuldigten, «Was fürne wahrheit», antwortete sie um 23:56 Uhr «aues, das über sie u über di angeri ou», «über üs», «über aues» (p. 323). Als der Beschuldigte sie um 23:57 Uhr fragte «Und jetzt wosch du mir drohe oder was», antwortete sie «u denk nid dasi nid öppis i de häng ha vo dine gspräch» und «ou nenei du wirschs aues gseh» (p. 324). Um 23:59 Uhr ergänzte die Beschuldigte «i kenne die näme u die orte aui», «u ig ha dr vrlouf», «dini gspräch» und «igloube das längt». Schliesslich schrieb die Beschuldigte am folgenden Tag, dem 13.05.2021, ab 13:41 Uhr «du busch di grössti ratte», «ihre weg C.________ gl sege», «bisch hie dr behindert» «so öppis go verzeue» «mir ner sege seisch niemerem», «si weises vo gott gäu» (p. 334). Unter Berücksichtigung der schon aussagepsychologisch glaubhaften und unter sich stimmigen Aus- sagen der Beschuldigten und von L.________ kann nur gefolgert werden, dass sich der – zwar auch im Zusammenhang mit dem Vorfall «häuslicher Gewalt» zwischen den Beschuldigten zu sehende – Chat zwischen den beiden Beschuldigten jedenfalls auch um einen Plan zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin drehte. Dieser Plan hätte demnach (ursprünglich) mitbeinhaltet, dass die Beschuldigte einer unbekannten Haupttäterschaft («dene angerne») die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zei- gen gegangen wäre («dasi ihne zeige wo d wohnig isch […]»). Sodann ist dem Chat zu entnehmen, dass die Beschuldigte dem Beschuldigten mit dem Vorhandensein von entsprechenden Beweisen drohte, was sich wiederum mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin deckt, wonach es gemäss der Beschuldigten beim Vorfall häuslicher Gewalt um die Vernichtung dieser Beweise durch den Be- schuldigten gegangen sei, wobei die Beschuldigte selbst ursprünglich ja mindestens eingestanden hatte, dies der Straf- und Zivilklägerin anlässlich des Warn-Telefonats so geschildert zu haben. Schliesslich nahm die Beschuldigte im Chat vom 13.05.2021 auf die Aussprache zwischen dem Be- schuldigten und L.________ Bezug, anlässlich dessen der Beschuldigte Plan zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin erwähnt hatte («ihre weg C.________ gl sege», «bisch hie dr behindert» «so öppis go verzeue» «mir ner sege seisch niemerem», «si weises vo gott gäu»). Auf Vorhalt der Nachricht vom 12.05.2021 «Ha scho gwüsst wieso ig warte mit dene angerne dasi ih- ne zeige wo d wohnig isch, während du angeri figgsch bi ih dini problem am löse gsi bravo» antworte- te der Beschuldigte ausweichend und er vermied es, näher darauf einzugehen. So gab er lapidar an, es sage ihm nichts; er habe sie halt betrogen (p. 315 Z. 332 ff.). Nach den Problemen gefragt, die die Beschuldigte ihm habe helfen lösen müssen, meinte er, sie habe ihm noch bei vielen Problemen ge- holfen; «mit allem», sie sei ja mit ihm zusammen gewesen. Er habe «scheisse gebaut» und sie habe ihm geholfen. Es sei auch wegen ihrem Temperament, sie mache alles für ihn und er nur Scheisse. Dazu habe er sie noch ein wenig provoziert (p. 315 Z. 339 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung ver- weigerte der Beschuldigte auf erneuten Vorhalt der genannten Nachricht seine Aussage (p. 928 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt der Nachrichten vom 13.05.2021 sagte er lediglich aus, er habe keine Ahnung, er könne sich daran nicht mehr erinnern (p. 928 Z. 26 ff.). Auch die Beschuldigte gelang es auf Vorhalt der Nachrichten nicht darzulegen, was damit sonst hätte gemeint sein können. Sie gab lediglich an, die Nachricht sei erfunden (vgl. p. 416 Z. 36 ff.), was als Schutzbehauptung zu werten ist. Damit fehlt es gänzlich an einer überzeugenden alternativen Erklärung, welche die Nachrichten in ein anderes – und vom Vorwurf unabhängiges – Licht rücken könnten. 33 Auch diese Erwägungen überzeugen vollumfänglich. Zu ergänzen bleibt einzig, dass E.________ und der Beschuldigte auch in oberer Instanz keine nachvollzieh- bare Alternativerklärung für diese Chatnachrichten darzulegen vermochten. E.________ gab auf Vorhalt ihrer Nachricht vom 13. Mai 2021 «du busch di grössti ratte», «ihre weg C.________ gl sege», «bisch hie dr behindert» «so öppis go ver- zeue» «mir ner sege seisch niemerem», «si weises vo gott gäu» zu Protokoll, sie könne sich nicht mehr genau erinnern, aus welchem Kontext heraus sie das gesagt habe (pag. 1194 Z. 26 ff.). Angesichts ihrer anfänglich klaren Aussage, wonach es bei dieser Nachricht um das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und L.________ gegangen sei, in welchem er ihr erzählt habe, er werde etwas gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin unternehmen und dabei auch eine Involvie- rung E.________ erwähnt habe (pag. 394 Z. 254 ff., 257 ff. und 261 ff.), ist die gel- tend gemachte Erinnerungslücke als Schutzbehauptung zu erachten. Der Beschuldigte brachte demgegenüber vor, es sei bei dieser Nachricht um den Kontakt und das Hin und Her mit den verschiedenen Frauen gegangen. L.________ und die Privatklägerin hätten versucht, sich gegenseitig aufzuspielen. Er habe an einem Ort etwas erzählt, das sei dann rausgekommen. Er habe ja nicht gewusst, dass die drei einen gemeinsamen Gruppenchat hatten und es dort raus- kommen würde. Die Nachricht sei dann die Androhung für das gewesen (pag. 1213 Z. 23 ff.). Wie zuvor erwähnt, war die Privatklägerin im Zeitpunkt dieser Nachricht schon gar nicht mehr im «Rennen» um den Beschuldigten, sondern nur noch E.________ und L.________, was der Beschuldigte selbst bestätigte (pag. 1210 Z. 4 ff.). Ein gegenseitiges Aufspielen zwischen der Privatklägerin und L.________ erscheint zu diesem Zeitpunkt daher nicht logisch. Hinzukommend passt die Er- klärung des Beschuldigten auch nicht zum zeitlichen Ablauf. Die Nachricht von E.________ wurde am 13. Mai 2021 geschrieben, während der Gruppenchat nur am 15./16. Januar 2021 existierte. E.________ hätte daher wohl kaum über vier Monate später den Beschuldigten mit einer Erkenntnis aus diesem Gruppenchat in einer derart heftigen Art und Weise konfrontiert. Vielmehr deutet ihre Reaktion auf etwas kürzlich zuvor Erfahrenes hin, wie der Inhalt des Gesprächs mit L.________. Die Version des Beschuldigten erscheint daher nicht glaubhaft. Gleiches gilt für die Nachricht von E.________ vom 12. Mai 2021 «Ha scho gwüsst wieso ig warte mit dene angerne dasi ihne zeige wo d wohnig isch, während du an- geri figgsch bi ih dini problem am löse gsi bravo». E.________ gab anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich an, dies sei ein Bluff gewesen. Sie habe viele Sachen aus dem Nichts heraus geschrieben, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass sie auch jemand sei (pag. 1198 Z. 1 f.). Eine glaubhafte Alternativer- klärung stellt dieses Vorbringen von E.________ nicht dar. Der Beschuldigte mach- te demgegenüber geltend, er habe keine Ahnung, was E.________ damit gemeint habe. Sie habe ja gar nicht gewusst, wo die Privatklägerin und L.________ ge- wohnt hätten (pag. 1213 Z. 41 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass E.________ sehr wohl wusste, wo die Privatklägerin wohnhaft war. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung [letzter Abschnitt], pag. 1014; S. 24 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung [erster Abschnitt], pag. 1015). 34 Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass sich die Nachrichten aus dem Chat- Verlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ um den vom Beschuldigten angestrebten Plan gegenüber der Privatklägerin drehten und E.________ der un- bekannten Täterschaft die Wohnung der Privatklägerin hätte zeigen sollen. Weitere Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln, insb. der Auswertung des Mobilte- lefons des Beschuldigten sowie aus den geheimen Überwachungsmassnahmen (GPS-Überwachung des Fahrzeugs des Beschuldigten und Observation des Be- schuldigten, vgl. pag. 614; 618) sind demgegenüber keine hervorgegangen. Soweit die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, im Falle der Anstiftung der beiden Täter durch den Beschuldigten, wäre mit Sicherheit auf den von ihm sichergestellten Geräten etwas gefunden worden (pag. 1218), ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte diesbezüglich einen gewissen Erfah- rungsschatz aufweist. Aus einem früheren Verfahren wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren PEN 19 62 des Regionalgerichts Em- mental Oberaargau), in welchem u.a. sein Mobiltelefon ausgewertet wurde (pag. 532 ff., amtliche Akten PEN 19 62), wusste der Beschuldigte um derartige Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörde. Dazu passt auch seine Aussage ge- genüber L.________, wonach die Telefone abgehört würden und er ihr deshalb nur persönlich sagen wollte, dass er etwas gegen die Privatklägerin plane (pag. 471 Z. 341 ff.) sowie die Aussage von E.________, wonach er bei abendlichen Treffen je- weils sein Handy zuhause gelassen habe (vgl. pag. 397 Z. 407 ff. und Z. 415 ff.; 397 Z. 418 f.; 398 f. Z. 481 ff.; 406 f. Z. 113 ff.; 417 Z. 29 f.). Aus dem Umstand, wonach sich aus den geheimen Überwachungsmassnahmen sowie aus der Aus- wertung seines Mobiltelefons – nebst den Erkenntnissen aus dem Chat mit E.________ – keine weiteren Hinweise auf eine Anstiftung der unbekannten Täter- schaft seitens des Beschuldigten ergeben haben, kann dieser daher nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte vermochte den zahlreichen Indizien nur wenig entgegenzuhalten. Die Vorinstanz führte zu seinem Aussageverhalten im Allgemeinen in zutreffender Weise aus (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1012): Auch darüber hinaus wirken die Aussagen des Beschuldigten zum Tatvorwurf stereotypisch. Der Be- schuldigte beschränkte sich darauf, Ausflüchte zu suchen und die Vorwürfe in genereller Weise zu bestreiten, ohne dabei alternative und überzeugende Erklärungsansätze für die ihn belastenden Indi- zien darzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offenkundig ein Motiv für die Tat hatte, indem er das ungeborene Kind nicht wollte. So gab er zu Protokoll, dass er gewollt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin das Kind abtreibe, er ihr das auch gesagt habe (vgl. p. 313 Z. 202 f.) und dass dies [die Abtreibung] der Lösungsweg für ihn gewesen wäre (p. 313 Z. 233). Er bestritt auch nicht, der Be- schuldigten gesagt zu haben, dass das Kind wegmüsse (p. 315 Z. 316 f.; so auch p. 318 Z. 454 f.). Seine Aussage, wonach er schliesslich habe akzeptieren müssen, dass die Straf- und Zivilklägerin keine Abtreibung gewollt habe (vgl. p. 315 Z. 317 ff.), und sich auch tatsächlich eine solche Akzeptanz ergab, erscheint bereits vor dem Hintergrund folgender von der Straf- und Zivilklägerin zu Protokoll gegebener Bemerkung fraglich: Letztere schilderte glaubhaft, sie seien gemeinsam im Auto gesessen und als es beinahe zu einer Kollision auf der Beifahrerseite – wo die Straf- und Zivilklägerin sass – 35 gekommen sei, habe er nur gesagt: «Schad, sonst hätte ich ein Problem weniger gehabt» (vgl. p. 295 Z. 202 ff.; bestätigend auf p. 305 Z. 667 ff.). Vom Eindruck der Vorinstanz betreffend die Aussagen des Beschuldigten konnte sich die Kammer in oberer Instanz selbst überzeugen. Der Beschuldigte räumte, wie bereits in früheren Einvernahmen, zwar ein, er habe die Schwangerschaft und auch das Kind mit der Privatklägerin nicht gewollt (pag. 1211 Z. 23 ff.), darüberhin- ausgehend wies er jegliche Schuld von sich. Die belastenden Aussagen versuchte er entweder in Zusammenhang mit seiner Untreue gegenüber den drei Frauen zu setzen, wobei er bspw. auf die Frage, wonach seine Ehefrau zu Protokoll gegeben habe, die Privatklägerin gewarnt zu haben, antwortete: «Es ist so. In diesen Mona- ten ist sehr viel mit diesen Frauen passiert. Es war ein hin und her. Mal ein Gegen- einander, mal ein Miteinander. Die drei Frauen waren am Ende auch alle ein biss- chen gegen mich, was ich auch verstehe. Ist ja auch klar, es war nicht schön, was ich gemacht habe. Alle waren verletzt und haben misstraut. Ich verstehe, dass es dann auf was hinausläuft. Wenn es viele Faktoren und viele Gedanken über etwas gibt, dann kann schnell was dazu gedichtet werden.» (pag. 1209 Z. 40 ff.; 1210 Z. 1 ff.) oder er stritt diese, wie jene von L.________, in pauschaler Weise ab (pag. 1210 Z. 22 ff.). Auch die Chatnachrichten zwischen ihm und E.________ sollen ih- ren Ursprung einzig in seinem erneuten Betrug gegenüber E.________ und L.________ haben (pag. 1212 Z. 13 ff.; 1213 Z. 23 ff.). Es wurde bereits zuvor dar- gelegt, dass weder E.________ bei ihren Anschuldigungen einen Grund zur Über- treibung hatte bzw. fälschlicherweise etwas ergänzt haben soll noch die Chatnach- richten in einem anderen Kontext als jenem in Bezug auf den Plan des Beschuldig- ten plausibel erscheinen. Es wird an dieser Stelle auf die vorangehenden Aus- führungen verwiesen (vgl. «Warnung von E.________ an die Privatklägerin» und «Objektive Beweismittel» hiervor). Eine überzeugende Alternativerklärung präsen- tierte der Beschuldigte folglich nicht. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschul- digte im früheren Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (PEN 19 62) – trotz erdrückender Beweise zu seinen Lasten – den Tat- vorwurf lange Zeit bestritt. Seine Aussage anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung, wonach er zu Sachen, die er gemacht habe, meistens stehe, ist da- her mit Vorsicht zu geniessen (pag. 1209 Z. 22 ff.). Das frühere Verfahren hat na- mentlich gezeigt, dass der Beschuldigte keine Hemmungen hat, wider jegliche Evi- denz zu lügen, was der Glaubhaftigkeit seiner Unschuldsbeteuerungen im vorlie- genden Verfahren nicht zuträglich ist. Gleiches gilt für die Tätlichkeit zum Nachteil von L.________, welche er trotz Vorliegens von objektiven Beweismitteln, bis zum Schluss abstritt und sie gar beschuldigte, das aktenkundige Foto zu anderen Zwe- cken missbraucht zu haben (pag. 1210 Z. 32 ff. und 38 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hatte der Beschuldigte offenkundig ein Motiv für die Tat. Er hat selbst zugegeben, das Kind nicht gewollt zu haben, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kind mit E.________ hatte und sich auch für sie als Partnerin entschieden hatte (pag. 311 f. Z. 150 ff.; 358 Z. 259; 1209 Z. 36 ff.). Das Kind der Privatklägerin hat vor diesem Hintergrund klarerweise nicht ins Bild ge- passt. Es ist hierbei auch auf die Aussage von L.________ hinzuweisen, wonach die Familie des Beschuldigten ihn während ihrer Schwangerschaft dazu gedrängt habe, sich für E.________ zu entscheiden (pag. 483 Z. 294 f.). Es kann davon 36 ausgegangen werden, dass sich dieser Umstand bei der Schwangerschaft der Pri- vatklägerin nicht verändert haben dürfte und der Beschuldigte auch dahingehend einen gewissen Druck verspürte. Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschuldigte bei der Schwangerschaft von L.________ einzig gesagt haben solle, dass er das Kind nicht wolle und bei der Privatklägerin hätte er demgegenüber zwei Schläger organisiert. Schliesslich sei die Situation bei beiden Frauen gleich gewesen (pag. 1218). Dabei verkennt sie, dass sich die Handlungen von L.________ und der Privatklägerin in Bezug auf ihre jeweilige Schwangerschaft im einzigen für den Beschuldigten relevanten Punkt diametral voneinander unterscheiden. Während L.________ dem Wunsch des Be- schuldigten nach einer Abtreibung schliesslich nachkam und von sich aus einen freiwilligen Schwangerschaftsabbruch durchführen liess, hielt die Privatklägerin – angesichts der für sie überraschenden Schwangerschaft (pag. 298 Z. 333 ff.) – ve- hement an der Austragung des Kindes fest. Aus diesem Grund sah sich der Be- schuldigte schliesslich veranlasst, die Schwangerschaft gewaltsam beenden zu lassen. Mögliche Dritttäterschaft / Alleintäterschaft E.________ Wie in erster Instanz präsentierte die Verteidigung schliesslich noch die Möglichkeit einer allfälligen Dritttäterschaft. Sie brachte vor, E.________ habe ein Interesse daran gehabt, dass die Privatklägerin das Kind verliere. Eine Alleintäterschaft ihrer- seits könne nicht ausgeschlossen werden. Weiter habe auch V.________, der Ex- Freund der Privatklägerin, ein Interesse an der Anheuerung der Schläger gehabt. Er und die Privatklägerin hätten acht Jahre lang eine Beziehung geführt, welche angesichts ihrer Untreue mit dem Beschuldigten eine Verschwendung gewesen sei. V.________ habe dabei selbst ausgeführt, der Beschuldigte habe sich ins Le- ben der beiden geschlichen. Er habe daher aufgrund von Rache ebenfalls ein In- teresse an der Beendigung der Schwangerschaft gehabt. Im Weiteren müsse of- fenbleiben, ob nicht das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, in welches die Privatklägerin verwickelt gewesen sei oder ihre Arbeit in den Sozialen Medien, zum Angriff geführt hätten (pag. 1218 f.). Wie die nachfolgend zitierten Erwägungen der Vorinstanz zeigen, erachtete diese eine Dritttäterschaft in der Theorie als denkbar, schloss eine solche im Vorliegen- den jedoch mangels konkreter Hinweise aus (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1013): Dritttäterschaften sind theoretisch häufig denkbar. Es sind in casu jedoch keinerlei konkreten Hinwei- se auf eine solche dritte Auftraggeberschaft ersichtlich, namentlich weder in Bezug auf eine Beteili- gung der Familie des Beschuldigten noch auf eine solche des Ex-Freundes der Straf- und Zivilkläge- rin, V.________. Die Beschuldigte wies zwar darauf hin, Letzterer sei gegenüber der Straf- und Zivil- klägerin mehrmals gewalttätig geworden (p. 436 Z. 654). Alleine daraus kann aber nicht auf eine Be- teiligung von V.________ geschlossen werden. Weiter erscheint es mit Blick auf die bereits aufgeführten zahlreichen den Beschuldigten belastenden Indizien ausgeschlossen, dass die Beschuldigte ihrerseits in ausschliesslich eigener Regie den Über- fall auf die Straf- und Zivilklägerin in Auftrag gegeben haben könnte (wofür sie nota bene weder als al- leinige Anstifterin noch als Mit-Anstifterin angeklagt wäre; siehe zur Rolle der Beschuldigten auch 37 nachstehend). Dies insbesondere zumal L.________ bestätigen konnte, dass der Beschuldigte ihr selbst und persönlich gesagt habe, etwas gegen die Straf- und Zivilklägerin geplant zu haben. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Zunächst ist auf das bereits Ausgeführte zu verweisen, wonach angesichts der Art und Weise der begangenen Haupttat eine reine Zufallstat zum Nachteil der Privatklägerin ausge- schlossen werden kann (vgl. E. 8.5.2 hiervor). Eine etwaige Täterschaft aus dem vormaligen Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (PEN 19 62), in welchem u.a. auch der Ex-Freund der Privatklägerin, V.________, beschuldigte Person war, schliesst die Kammer eben- so aus. Der Privatklägerin kam in diesem Verfahren als Freundin von V.________ nur eine untergeordnete Rolle zu und es ergeben sich daraus auch keinerlei Hin- weise, wonach das Verfahren aufgrund der Privatklägerin eröffnet worden wäre. Ein Racheakt aus diesem Betäubungsmittelverfahren erscheint daher unwahr- scheinlich. Im Übrigen erwähnte auch die Privatklägerin nie eine allfällige Täter- schaft aus diesem Bereich. In Bezug auf V.________ ist sodann in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass er im Zeitpunkt des Überfalls auf die Privatklägerin seit längerem von dieser getrennt war und sowohl zu ihr als auch dem Beschuldigten seit ca. dem Jahr 2018 keinen Kontakt mehr pflegte (pag. 460 Z. 54 ff. und 68 ff.) Bereits vor diesem Hintergrund erscheint eine Täter- schaft von V.________ höchst unwahrscheinlich. Seinen Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass er grösstenteils den Beschuldigten für den Betrug mit der Privat- klägerin verantwortlich machte; vgl. hierzu seine Aussage: «er hat sich in unser Le- ben geschlichen» (pag. 460 Z. 82 ff.). Er merkte im Übrigen auch an, er habe für den Beschuldigten einen Teil der Schuld im Betäubungsmittelverfahren auf sich genommen. Hätte er sich somit an jemandem rächen wollen, wäre dies wohl eher am Beschuldigten als an der Privatklägerin gewesen. V.________ hat sodann die verschiedentlich vorgebrachte Gewalttätigkeit gegenüber der Privatklägerin anläss- lich seiner Einvernahme von sich aus eingestanden, wobei er es einen «Chlapf» nannte (pag. 459 Z. 45 ff.). Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, diesen Umstand zu verschweigen. Er stellte sich indessen selbst in einem weniger guten Licht dar. Eine anderweitige «unrechte» Behandlung seinerseits gegenüber der Privatkläge- rin ist den Akten demgegenüber nicht zu entnehmen. Schliesslich war im Zeitpunkt des Überfalls auf die Privatklägerin auch das gegen ihn geführte Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz noch hängig (pag. 460 Z. 51 f.), während der Beschuldigte sein abgekürztes Verfahren bereits abge- schlossen hatte. Eine erneute Straffälligkeit während hängigem Verfahren ist zwar denkbar, aber angesichts der gewichtigen Folgen und mangels anderweitiger Hin- weise auf eine Täterschaft von V.________ in casu höchst unwahrscheinlich. Die Kammer erkennt nach dem Gesagten keinerlei Anhaltpunkte für eine Täterschaft von V.________. Eine alleinige Täterschaft der ehemals beschuldigten E.________ schliesst die Kammer ebenfalls aus. Es ist hierbei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass E.________ angesichts ihres eigenen Kindes mit dem Beschuldigten grundsätzlich ein Interesse an der Beendigung der Schwangerschaft hatte, in beträchtlichem Masse in den Plan des Beschuldigten involviert war (vgl. hierzu auch die Aus- führungen der Vorinstanz unter «Rolle der Beschuldigten», S. 22 ff. der erstinstanz- 38 lichen Urteilsbegründung, pag. 1013 ff.) und mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr wusste als sie zugab. Dennoch ist eine Alleintäterschaft aus verschiedenen Grün- den unwahrscheinlich. Insbesondere die erfolgte Warnung von E.________ ge- genüber der Privatklägerin am 25. Mai 2021 passt im Falle einer Alleintäterschaft nicht ins Bild. Weshalb hätte sie die Privatklägerin vor einem Plan des Beschuldig- ten bzw. diese allgemein vor einem Angriff warnen sollen, um dann im Alleingang gegen die Schwangerschaft der Privatklägerin vorzugehen? Hinzu tritt die bereits erwähnte Aussage der Mutter von E.________, welche ihrer Tochter gegenüber gesagt hat, «machet eifach ke seich». Die Mehrzahl bezog sich ohne Zweifel auf E.________ und den Beschuldigten. Dies darf als weiteres Indiz herangezogen werden, dass E.________ nicht allein gegen die Schwangerschaft der Privatkläge- rin vorging. Schliesslich passen auch die Aussagen von L.________, wonach der Beschuldigte etwas gegen die Privatklägerin geplant habe, E.________ aber darin involviert sei, bei einer Alleintäterschaft von E.________ nicht ins Bild. Eine Al- leintäterschaft von E.________ kann daher ebenfalls ausgeschlossen werden. 8.5.4 Fazit und Beweisergebnis Für die Kammer bestehen angesichts der zahlreichen, schwerwiegenden und stimmigen Indizien, welche sich zu einem passenden Gesamtbild zusammenfügen lassen, dem Motiv des Beschuldigten und mangels Hinweisen auf eine anderweiti- ge Täterschaft keine Zweifel, dass der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft mit dem Ziel anheuerte, die Schwangerschaft der Privatklägerin gewaltsam zu been- den. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt. 9. Besitz von harter Pornografie sowie von Gewaltdarstellungen (AKS Ziff. I.A.2.) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.A.2. der Anklageschrift vom 29. Dezem- ber 2022 das Folgende vorgeworfen (pag. 718 ff.; Hervorhebungen im Original): 2. Besitz von harter Pornografie sowie von Gewaltdarstellungen beides begangen in der Zeit zwischen 05.02.2014 (Beginn Erstellungsperiode) bis 22.07.2021 (Datum Hausdurchsuchung) an einem unbekannten Ort bzw. festgestellt anlässlich der Durchsuchung des Computers und Tablets durch die Kantonspolizei, indem die untersuchten Datenträger des Beschuldigten, insbesondere die Festplatte der Marke To- shiba, mit mutmasslich verbotener Pornografie sowie auch verbotenen Gewaltdarstellungen beschrie- ben und somit im Besitz des Beschuldigten war. Genauer konnten insgesamt 7 Videos (inkl. 4 Duplikate) der Kategorie sexuelle Gewalt im Verzeichnis ‘\Users\A.________\Desktop\iphone 5s\bilder’ (stachlige Frucht oder Pflanze wird mittels Schleuder in nacktes Gesäss von fixierter Frau eingeschossen; Frau hält Penis von Mann und verpasst Faust- schläge in die Hoden; Frau bringt anderer Frau Bostitch-Klammern an Brustwarzen und Vagina an) sowie 4 Videos (inkl. 1 Duplikat) der Kategorie verbotene Gewalt in den Ordnern ‘\Users\A.________\Desktop\huawei p 30\WhatsApp Video\’ und ‘\Users\A.________\Desktop\musik alle\iphone x\’ (Mann wird von mehreren Männern zusammengeschlagen; Menschengruppe wird mit 39 Maschinengewehr erschossen; Mann werden mit Machete bei lebendigem Leib Arme und Beine ab- getrennt, Rumpf und Gesicht eröffnet) festgestellt und kategorisiert werden. 9.2 Beweismittel Auf eine Aufführung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Be- weismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 9.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum unbestrittenen und bestrittenen Sach- verhalt kann vorab verwiesen werden (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1018). Der Besitz der in der Anklageschrift aufgeführten Videos durch den Beschuldigten ist unbestritten. Der Beschuldigte macht demgegenüber – wie bereits im erstin- stanzlichen Verfahren – geltend, er habe die verbotenen Erzeugnisse nicht be- wusst auf seinen Laptop übertragen. Diese seien ihm per WhatsApp zugeschickt und automatisch abgespeichert worden. Bei späteren, von ihm durchgeführten Handy-Backups seien diese gesamthaft auf den Laptop gelangt, wobei er nicht mehr um den Besitz der Videos gewusst habe. Bestritten ist somit seitens des Be- schuldigten ein bewusstes bzw. vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz und die Übertragung der Videos auf den Laptop. 9.4 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt in subjektiver Hinsicht als nicht erstellt. Sie erwog was folgt (S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1018; Hervorhebung im Original): Aus dem Bericht FDF der Kriminalabteilung vom 15.03.2022 (p. 547 ff.) geht hervor, dass auf dem Computer ‘ASUS A53S, Verz.Nr. 101’ [mit Festplatte TOSHIBA 750 GB, vgl. p. 548] im Zeitraum vom 05.02.2014 bis 05.09.2020 sieben Videos (inkl. vier Duplikate) der Kategorie sexuelle Gewalt und vier Videos (inkl. ein Duplikat) der Kategorie mutmasslich verbotene Gewalt abgespeichert worden seien und sich am Tag der Hausdurchsuchung allesamt noch im Besitz des Beschuldigten befunden hätten. Aufgrund der identischen Hashwerte seien Duplikate bzw. Kopien festgestellt worden. Die Duplikate dürften durch das mehrfache Kopieren entstanden sein (p. 549 f.). Der beigelegten und sich in den Akten befindlichen DVD (p. 554) lässt sich sodann entnehmen, dass die vorgenannten Videos jene Darstellungen zeigen, die stichwortartig in Ziff. I.A.2. der Anklageschrift umschrieben sind. Angesichts der auch in der Anklageschrift aufgeführten Speicherorte der fraglichen Erzeugnisse (Da- teipfade; es handelt sich um Ordner auf dem Desktop mit Unterordnern, welche «iphone 5s\bilder», «huawei p 30\WhatsApp Video» und «musik alle\iphone x\» lauten) erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten, wonach er (wiederholt) und in globo Dateien von seinen Mobiltelefonen auf den Laptop gesichert habe, glaubhaft. Mit Blick auf die teilweise sehr lange Dauer seit der (automatischen) Speicherung auf den Mobiltele- fonen – welche ja noch vor der Erstellung der Back-Ups auf dem Laptop erfolgt sein muss – und den Umstand, dass er die fraglichen Erzeugnisse später nicht einzeln, sondern gleichzeitig mit zahlreichen 40 weiteren Bild- und/oder Videodateien als Back-Up auf dem Laptop sicherte, lässt sich indessen nicht erstellen, dass der Beschuldigte noch wusste, dass er im Besitz dieser Videos war. Der Anklagesachverhalt ist in subjektiver Sicht nicht erstellt. 9.5 Würdigung der Kammer Gemäss dem Bericht FDF der Kriminalabteilung vom 15. März 2022 ergab sich an- lässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 22. Juli 2021 als Zufalls- fund, dass auf dem Computer ASUS A53S, Verz. Nr. 101 [mit Festplatte TOSHIBA 750 GB, vgl. pag. 548] im Zeitraum vom 5. Februar 2014 bis 5. September 2020 sieben Videos (inkl. vier Duplikate) der Kategorie sexuelle Gewalt und vier Videos (inkl. ein Duplikat) der Kategorie mutmasslich verbotene Gewalt abgespeichert wurden und sich am Tag der Hausdurchsuchung allesamt noch im Besitz des Be- schuldigten befanden (pag. 547 ff.). Zusätzlich wurde eines der in der Anklage- schrift aufgeführten Videos der Kategorie verbotene Gewalt auf dem iPhone 11 Pro Max des Beschuldigten festgestellt (pag. 369 Z. 795 ff.). Der Besitz der Videos ist vom Beschuldigten unbestritten und kann als erstellt angesehen werden. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf den Ankla- gesachverhalt in subjektiver Hinsicht nicht anschliessen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach einräumte, eines der Videos, nämlich jenes, welches nicht nur auf dem Laptop, sondern zusätzlich auf dem Mo- biltelefon des Beschuldigten sichergestellt werden konnte, zu kennen; in diesem Video wird ein betrunkener Mann zunächst zusammengeschlagen und später durch mehrere Messerstiche in den Kopf getötet (pag. 378; 554). Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 25. August 2021 zu Protokoll, er kenne das ihm vorgehaltene Gewaltvideo. Er habe dies einmal zugeschickt bekommen oder habe es im Internet gesehen. Auf Frage, weshalb das Video noch auf seinem Mo- biltelefon gespeichert sei, antwortete er, weil er es noch nicht gelöscht habe. Es habe ihm dieses Video einfach nach Erhalt abgespeichert (pag. 369 Z. 795 ff. und 801 ff.). In der Einvernahme vom 1. Juli 2022 bestätigte der Beschuldigte, das Vi- deo mit dem Messer gekannt zu haben. Die anderen beiden Videos hingegen nicht. Er führte weiter aus, er habe die Dateien wohl per WhatsApp erhalten und nicht gelöscht. Er schaue doch diese Videos nicht fertig an. Er setze seine Prioritäten doch nicht auf solches. Er habe Familie und müsse da schauen (pag. 373 Z. 37 ff. und 64 ff.). Familie hatte der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Übertragung der frag- lichen Dateien indes nicht. Zuletzt räumte er auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, er wisse welches Video gemeint sei. Dies sei extrem brutal (pag. 1214 Z. 41 f.). Das Ausgeführte zeigt, dass sich der Beschuldigte auch Jahre nach Erhalt (die Speicherung des Videos erfolgte am 9. Juni 2019 auf dem Computer des Beschul- digten, pag. 378) noch an das Gewaltvideo zu erinnern vermag. Ein unbewusster Besitz ist in Bezug auf dieses Video somit von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die weiteren Videosequenzen. Soweit von der Verteidigung argumentiert wurde, aufgrund der vergangenen Zeit- dauer seit Erhalt der Videos sei zweifelslos von einem unbewussten Besitz bzw. eines unbewussten Verschiebens auf den Laptop auszugehen (pag. 1219), gilt es 41 sich vor Augen zu halten, was für Sequenzen der Beschuldigte nicht gelöscht hatte: Einem Mann werden bei lebendigem Leib u.a. die Arme und Beine abgeschnitten und eine Gruppe von Menschen wird durch ein Maschinengewehr niedergemäht (pag. 377; 379). Bei den pornografischen Erzeugnissen wird eine stachlige Frucht in das Gesäss einer Frau katapultiert und bleibt dort stecken, eine Vagina und Brustwarzen mittels eines von einer Frau bedienten Bostitchs zugestochen und ei- ne Frau gezeigt, die einen Penis hält und mit Fäusten auf die Hoden schlägt (pag. 381; 382; 383). Angesichts dieser Umschreibungen erhellt, dass es sich um Erzeugnisse handelt, an die man sich noch lange zu erinnern vermag und die, so- fern man sie nicht will, sofort löscht, insbesondere wenn man wie der Beschuldigte um die automatische Speicherung der Dateien weiss (vide pag. 369 Z. 801 ff.; 1214 Z. 31). Der Beschuldigte machte weiter geltend, die fraglichen Erzeugnisse seien bereits Gegenstand im Verfahren des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau PEN 19 62 gewesen und nicht beanstandet worden (pag. 1215 Z. 24 ff.). Bei Durchsicht der vorerwähnten Akten ergibt sich indessen nicht der geringste Hin- weis, dass Gewaltdarstellungen oder Pornografie Thema des erwähnten Verfah- rens gewesen wären. Dies, obwohl das damalige iPhone 7 des Beschuldigten aus- gelesen wurde (pag. 479 ff. und 532 f., amtliche Akten PEN 19 62). Selbst wenn die sichergestellten Videos bereits in diesem Verfahren Thema gewesen sein soll- ten, könnte der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegen- teil würde es den bewussten Besitz zusätzlich untermauern, zumal er diesfalls die Videos trotz Thematisierung in einem früheren Strafverfahren (Urteilsdatum vom 7. Mai 2019, pag. 1171 ff.) nicht gelöscht hätte und im Zeitpunkt der Hausdurchsu- chung vom 22. Juli 2021 noch immer in deren Besitz war. Angesichts der Videoinhalte, dem Wissen des Beschuldigten um die automatische Speicherung und der nicht vorgenommenen Löschung erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte um den Besitz der Videos wusste und diese auf sei- nem Computerdesktop und zusätzlich eines auf seinem Mobiltelefon gespeichert liess. Daran vermag auch der Umstand, wonach die Videodateien durch allgemein vorgenommene Backups und nicht durch einzelne Übertragung auf den Computer des Beschuldigten gelangten, nichts zu ändern. 9.6 Fazit und Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als er- stellt. In Ergänzung sieht die Kammer weiter als erwiesen an, dass eines der Ge- waltvideos nicht nur auf dem Computer, sondern auch auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten festgestellt werden konnte und sich dieser an die Datei erinnerte. III. Rechtliche Würdigung 10. Anstiftung zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch 10.1 Vorbemerkung Für die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Anwendung der vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen – der Anstiftung zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch gemäss Art. 118 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 42 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) – kann auf die kor- rekten und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1019 ff.). Ihre Ausführungen werden nachfolgend übernommen. 10.2 Rechtliche Grundlagen 10.2.1 Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 2 StGB) Nach Art. 118 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht. Die Vornahme des Schwangerschaftsabbruchs geschieht ohne Einwilli- gung der Schwangeren, d. h. es fehlen die Voraussetzungen einer gültigen Einwilligung. Zudem wird angenommen, dass die Tathandlung das Element des Zwangs i.S.v. Art. 181 StGB enthält (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 118 N 17 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand setzt (Eventual-)Vorsatz voraus (BSK StGB-SCHWARZENEGGER /HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 118 N 20 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, den Erfolg für den Fall seines Eintritts dennoch in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 12 N 13). Praxisgemäss ist eventualvorsätzliches Handeln anzunehmen, wenn der Täter einer erkennbar schwangeren Frau Fusstritte und heftige Schläge in den Bauch versetzt (EGE, in: Graf Damian K. (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 118 Abs. 2 N 14 mit Hinwei- sen). 10.2.2 Versuch Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollen- dung. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willens, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatentschluss setzt einen Handlungswillen voraus, der auf die Verwirklichung eines tatbestandsmässigen Sachverhalts gerichtet ist (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1 f. und 5). 10.2.3 Anstiftung Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden vorsätzlich zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbre- chens bestraft (Art. 24 Abs. 2 StGB). Der Tatentschluss des Täters muss auf das motivierende Ver- halten des Anstifters zurückzuführen sein. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstän- de überwunden werden müssen. Hinreichend ist eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmit- telbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen. Dabei kommt als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden. Ein vollendeter Versuch der Anstiftung liegt vor, wenn der Anstifter alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen 43 (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Aus welchen Gründen die Anstiftung scheitert, ist ohne Bedeutung (zum Ganzen Urteil 6B_1178/2016 vom 21.04.2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2019 vom 27.04.2020 E. 2.1). Damit liegt versuchte (oder «erfolglose») Anstiftung zu einem Verbrechen vor, wenn die Anstiftung nicht wenigstens zu einem Versuch der Haupttat geführt hat (BSK StGB- FORSTER, 4. Aufl. 2019, Art. 24 N 58). Strafbar ist auch die versuchte indirekte Anstiftung (Kettenan- stiftung, d.h. Anstiftung zu Anstiftung) zu einem Verbrechen (BGE 141 IV 201). […] 10.3 Subsumtion in Bezug auf die Haupttat Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass einer der beiden unbekannten Männer die Straf- und Zivil- klägerin im Kellereingang auf den Rücken geworfen und mit seinen Füssen mehrfach gegen den Bauch der schwangeren Straf- und Zivilklägerin trat. Infolge der Abwehrversuche der Straf- und Zivil- klägerin traf er sie dabei auch im Bereich der Brust, des Rückens, der Flanke sowie im Gesicht im Mundbereich. Weiter liess sich erstellen, dass das Traktieren der Straf- und Zivilklägerin im Auftrag des Beschuldigten erfolgte und primär dem Zweck diente, dass diese dadurch ihr ungeborenes Kind verlieren sollte. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich unbestrittenermassen in der 26. Schwangerschaftswoche (p. 799) und damit im siebten Monat ihrer Schwangerschaft. Dass die Straf- und Zivilklägerin schwan- ger war, war deshalb augenscheinlich. Der Überfall und die körperlichen Einwirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin richteten sich denn auch erstelltermassen gegen die Leibesfrucht. Indem der unbe- kannte Mann im Wissen um die Schwangerschaft namentlich mehrfach und in brachialer Art und Wei- se auf den Bauchbereich der Straf- und Zivilklägerin eintrat und damit den Abbruch der Schwanger- schaft bewirken wollte, handelte die unbekannte Täterschaft ohne Weiteres direktvorsätzlich. Der sub- jektive Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Indessen führten die Tritte gegen den Bauchbereich der Straf- und Zivilklägerin nicht dazu, dass die Schwangerschaft tatsächlich abgebrochen wurde. Es blieb deshalb bei der versuchten Begehung. Gestützt auf das Beweisergebnis, wonach der unbekannte Täter erst von der Straf- und Zivilklägerin abliess, als er das Blut zwischen ihren Beinen sah, worauf er die Worte «es ist weg» respektive «ist weg» äusserte, ist davon auszugehen, dass aus seiner Sicht alles Notwendige dafür getan war, dass der Schwangerschaftsabbruch eintritt. Es liegt somit ein vollendet begangener Versuch vor. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Folglich liegt ein versuchter Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrig versuchte Haupttat vor, be- gangen am 16.07.2021 durch die unbekannte Täterschaft, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und ihrem ungeborenen Kind. 10.4 Subsumtion in Bezug auf die Anstiftung durch den Beschuldigten Wie bereits hiervor ausgeführt (siehe Ziff. III.1.3.) erfüllt der am 16.07.2021 begangene Überfall auf die Straf- und Zivilklägerin den Straftatbestand von Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Damit liegt als Haupttat ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen, welches versucht began- gen wurde, vor. Das Beweisverfahren hat gezeigt, dass der Beschuldigte die zwei unbekannten Männer angeheuert hat, die im siebten Monat schwangere Straf- und Zivilklägerin derart zusammenzuschlagen, dass die- se ihr ungeborenes Kind verliert. Dadurch, dass der Beschuldigte die beiden unbekannten Männer beauftragt hat, bei der Straf- und Zivilklägerin einen Abbruch der Schwangerschaft zu veranlassen, 44 lässt sich der Tatentschluss der unbekannten Täterschaft auf das motivierende Verhalten des Be- schuldigten zurückführen. Zwischen dem motivierenden Verhalten des Beschuldigten und dem Ta- tentschluss der unbekannten Täterschaft besteht somit ein Motivationszusammenhang; sein Handeln war kausal für den von der unbekannten Täterschaft begangenen versuchten strafbaren Schwanger- schaftsabbruch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. Dass sich dem Beweisergebnis nicht entnehmen lässt, wie detailliert dieser Auftrag vom Beschuldig- ten formuliert wurde, ist unerheblich, weil die Tat, zu der angestiftet wurde, nicht in allen Einzelheiten bestimmt sein muss. Es genügt, dass damit der Abbruch der Schwangerschaft der Straf- und Zivilklä- gerin bezweckt war, was aufgrund des Gesagten zweifelsfrei der Fall ist. Weiter rief der Beschuldigte den Tatentschluss der beiden unbekannten Männer, die Straf- und Zivilklägerin so zu traktieren, dass diese ihr ungeborenes Kind verliert, wissentlich und willentlich hervor. Handlungsziel des Beschuldig- ten war es, dass die Straf- und Zivilklägerin das mutmasslich von ihm gezeugte ungeborene Kind ver- liert. Der Beschuldigte wusste, dass sich sein Verhalten kausal auf die Haupttat auswirken wird und er wollte, dass die unbekannte Täterschaft die Tat in seinem Auftrag ausführt; er handelte somit mit di- rektem Vorsatz. Der Umstand, dass der verübte Schwangerschaftsabbruch nach Art. 118 Abs. 2 StGB bloss versucht – nach der Vorstellung des unbekannten Täters aber vollendet versucht – begangen wurde, ändert nichts daran, dass die Anstiftung des Beschuldigten vollendet – und nicht bloss versucht – begangen wurde. Der verübte Überfall auf die Straf- und Zivilklägerin stellt hingegen einen Versuch des vom Be- schuldigten gewollten Schwangerschaftsabbruchs dar. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche gel- tend gemacht. Der Beschuldigte ist wegen vollendeter Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsab- bruch, begangen in der Zeit zwischen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und ihrem ungeborenen Kind, schuldig zu sprechen. 10.5 Fazit Der Schuldspruch der Vorinstanz wird gestützt auf die zitierten Ausführungen von der Kammer bestätigt. Der Beschuldigte ist der vollendeten Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwan- gerschaftsabbruch, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Pri- vatklägerin und ihrem ungeborenen Kind, schuldig zu sprechen. 11. Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung 11.1 Vorbemerkung Es kann auch für den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten schweren Körperver- letzung für die theoretischen Grundlagen und die Subsumtion auf die als zutreffend erachteten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 33 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1024 ff.). Ihre Ausführungen werden nachfol- gend übernommen und falls nötig ergänzt. 45 11.2 Anwendbares Recht Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinwei- sen). Die Handlung des Beschuldigten wurde zwischen dem 13. Mai 2021 und 16. Juli 2021 begangen. Per 1. Juli 2023 wurde im Zuge der Harmonisierung der Strafrahmen die hier massgebliche Strafnorm von Art. 122 StGB revidiert, weshalb sich vorliegend die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Mit der Revision wurde betreffend Art. 122 StGB die Mindeststrafe von 6 Monaten auf ein Jahr Freiheits- strafe hochgesetzt. Der verkleinerte Strafrahmen hat zur Folge, dass sich das Strafmass für in casu nicht auszumachendes leichtes Verschulden gegen oben verschiebt. Das neue Recht ist in Anbetracht der konkreten Strafzumessung für den Beschuldigten somit nicht das mildere. Zur Anwendung gelangt Art. 122 StGB in seiner alten, zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. 11.3 Rechtliche Grundlagen 11.3.1 Schwere Körperverletzung (Art. 122 aStGB) Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 aStGB). Die Lebensgefahr (Abs. 1) muss eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dring- lichen Wahrscheinlichkeit wurde. Die Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmit- telbar akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. Es genügt mithin nicht, dass die Möglichkeit des Todes nur in etwelche Nähe rückt, denn das ist bei jeder einigermassen erheblichen Verletzung möglich. Die Lebensgefahr muss schliesslich die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5-7 mit Hinweisen). Als wichtige Organe oder Glieder (Abs. 2, erste Fallgruppe) gelten alle wesentlichen Körperteile, ins- besondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organe (z.B. Nieren oder Augen), wobei eine schwere Körperverletzung nur dann vorliegt, wenn diese in ihrer Funktion dauernd und erheblich gestört werden (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 11 ff.). Eine schwere Körperverletzung liegt des Weiteren dann vor, wenn eine dauernde und irreversible Beein- trächtigung der Gesundheit durch den Täter herbeigeführt wird (Abs. 2, zweite Fallgruppe, BSK StGB- Roth/Berkemeier, 4. Aufl. 2019 Art. 122 N 16). Eine Entstellung des Gesichts (Abs. 2, dritte Fallgrup- pe) muss „arg“ und „bleibend“ sein, um als schwere Körperverletzung zu gelten. Dies trifft nicht zu auf 46 relativ unauffällige Narben und gut verheilende Schnittwunden (BSK StGB-Roth/Berkemeier, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 18). Schliesslich sollen mit der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 aStGB Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Einzubeziehen sind damit auch gesundheitliche Beeinträchtigungen, die in den Fallgruppen nach Abs. 2 nicht genannt werden, so z.B. im Falle eines Schädelbruchs, der ein psychoorganisches Syndrom mit Gedächtnisstörungen, hoher Ermüdbarkeit und Sprechstörungen zur Folge hatte (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 20). Als Beeinträchtigungen, die hinsichtlich ihrer Qualität mit den in den beiden ersten Absätzen der Bestimmung aufgeführten Verlet- zungen vergleichbar sind, sind u.a. lange Bewusstlosigkeit, schweres und lang dauerndes Krankenla- ger, ausserordentlich langer Heilungsprozess oder Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeit- raumes. Es muss anders als in Art. 122 Abs. 2 aStGB, wonach unter anderem eine bleibende Ar- beitsunfähigkeit erforderlich ist, weder die Arbeitsunfähigkeit voll noch die Invalidität dauernd sein (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_135/2017 vom 20.11.2017 E. 2.1.1. in fine). Subjektiv ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss (GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 122 N 10). 11.3.2 Versuch Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Versuch finden die unter Erwä- gung 10.2.2 dargelegten Ausführungen gleichermassen Anwendung. Ergänzend ist nachfolgend auf die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung und Lehre hin- zuweisen (S. 35. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1026): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt ein Schlag in den Unterleib einer Schwangeren den Tatbestand der vollendeten versuchten schweren Körperverletzung, wenn der Täter im Wissen der Schwangerschaft zuschlägt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.2/2004 vom 27.04.2004 E. 5.2; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 41). 11.3.3 Anstiftung Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur Anstiftung kann auf E. 10.2.3 hier- vor verwiesen werden. 11.4 Subsumtion in Bezug auf die Haupttat Gemäss Beweisergebnis hat der unbekannte Täter mehrfach mit seinen Füssen auf den Bauch der im siebten Monat schwangeren Straf- und Zivilklägerin eingetreten. Infolge der Abwehrversuche der Straf- und Zivilklägerin traf er sie dabei auch im Bereich der Brust, des Rückens, der Flanke sowie im Gesicht im Mundbereich. Zudem schlug er ihr mit der Faust ins Gesicht. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt dadurch am Hinterkopf eine Hautrötung, im Gesicht Hautunterblutun- gen, Oberhautdefekte und Oberhautabschürfungen, unterhalb des Mundwinkels eine Hautdurchtren- nung, an der Unterlippeninnenseite einen Schleimhautdefekt und Schleimhautunterblutungen, am Brustkorb und an den Brüsten Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und Oberhautabschürfungen, an der rechten Flanke Hauteinblutungen, im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Hautunterblutung, am rechten Arm Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und Hautrötungen, an der linken Hand mini- male Schwellungen und unterblutet erscheinend sowie an den Beinen Hautabschürfungen, Ober- 47 hautdefekte und Oberhautabschürfungen (vgl. p. 275 ff.; vgl. auch p. 240 und p. 265 ff.; p. 799 f.; p. 797 f.). Die genannten Verletzungen stellen zwar keine Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB dar, sind aber auch nicht als schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB zu qualifizieren, heilten sie doch weitestgehend problemlos sowie ohne arge und bleibende Entstellung des Gesichts ab. Weiter erga- ben sich keine Anhaltspunkte, die für eine akute Lebensgefahr der Straf- und Zivilklägerin gesprochen hätten (vgl. p. 278). Auch eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit nach Art. 122 Abs. 2 aStGB, wie etwa eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, ist vorliegend nicht gegeben. Es ist nicht erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin über den 01.09.2021 hinaus arbeitsunfähig gewesen wäre. Angesichts dessen, dass die Straf- und Zivilklägerin aber immerhin vom 16.07.2021 bis 31.08.2021, und damit rund anderthalb Monate, zu 100% arbeitsunfähig war und heute noch an einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 leidet, die sich etwa in starken Panikattacken, Albträumen sowie Angstzuständen manifestiert, drängt sich die Frage auf, ob damit die Generalklausel i.S.v. Art. 122 Abs. 3 aStGB erfüllt ist. So ist die Straf- und Zivilklägerin seit dem Vorfall in durchgehender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, deren Weiterführung notwendig zur psychischen Stabilisierung sowie zur Unterstützung bei der Verarbeitung der erlebten traumatischen Erfahrungen ist. Hierbei ist von einem längerfristigen Verlauf auszugehen (vgl. p. 781). Weiter wurde die Straf- und Zivilklägerin durch den Vorfall in ihrem alltäglichen Leben dahingehend eingeschränkt, als sie nachvollziehbarerweise zunächst in einer Schutzeinrichtung und später bei Verwandten wohnen musste, weil sie in ihrer bisherigen Wohnung einen erneuten Angriff fürchtete und die damit verbundenen Ängste und Erinnerungen an die Erlebnisse eine zu grosse Belastung für sie darstellten (p. 780). In ihrer Gesamtheit kommen die von der Straf- und Zivilklägerin zu gewärti- genden Tatfolgen zwar in die Nähe von Beeinträchtigungen, welche die Anwendung der Generalklau- sel als diskutabel erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung von Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung erachtet das Gericht den objektiven Tatbestand aber auch diesbezüglich als (knapp) nicht erfüllt. So fielen die Arbeitsunfähigkeit und der Spitalaufenthalt deutlich weniger lange aus als in Fällen, bei denen die Generalklausel Anwendung fand (vgl. GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 122 N 9 mit Hinweisen), weshalb die gesamthafte Beeinträchtigung der Straf- und Zivilklägerin trotz der posttraumatischen Belastungs- störung gemäss ICD-10 F43.1 in rechtlicher Hinsicht eine andere schwere Schädigung im Sinne des Gesetzes nicht zu begründen vermag. Obschon eine irreversible Schädigung der geistigen Gesund- heit nicht notwendig ist, ist zu berücksichtigen, dass der Verhandlungsverlauf der Psychotherapie dafürspricht, dass es der Straf- und Zivilklägerin in Zukunft möglich sein dürfte, psychisch noch weiter zu genesen. Der objektive Tatbestand von Art. 122 aStGB ist somit nicht erfüllt. Zu prüfen ist allerdings, ob die un- bekannte Haupttäterschaft den Taterfolg von Art. 122 aStGB zumindest in Kauf genommen hat und den Straftatbestand der schweren Körperverletzung versucht begangen hat. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 20.07.2021 (p. 273 ff.) kann es durch Gewalteinwirkungen gegen den Bauch einer schwangeren Frau zu gravierenden Folgen für die bestehende Schwangerschaft respektive den Fötus, wie beispielswei- se Ablösung des Mutterkuchens, Blutungen, Blasensprung bis hin zum Fruchttod, kommen (vgl. p. 278). In einem anderen Fall hielt das Bundesgericht mit Verweis fest, dass ein heftiger Schlag in den Unterleib einer schwangeren Frau einen Riss in der Gebärmutterwand verursachen könne und dass bei einer solchen Verletzung die Gefahr einer tödlichen inneren Blutung bestehe, weshalb dies 48 als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 [a]StGB zu qualifizieren wäre (Urteil des Bundesgerichts 6P.2/2004 vom 27.04.2004 E. 5.2). Dass es vorliegend zu keinen gravierenderen Folgen gekommen ist, war nicht etwa dem Verhalten der unbekannten Täterschaft, sondern letztlich dem Zufall und dem Abwehrverhalten der Straf- und Zivilklägerin geschuldet. Dadurch, dass die unbekannte Täterschaft um die Schwangerschaft wusste und dennoch in brachialer Art und Weise zahlreiche Fusstritte gegen den Unterleib der schwangeren Straf- und Zivilklägerin richtete, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass eine schwere Körperverlet- zung ausbleiben werde. Vielmehr nahm die unbekannte Täterschaft diesen Erfolg in Kauf, weshalb sie eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.2/2004 vom 27.04.2004 E. 5.2). Angesichts des neusten Therapieberichts vom 25. Oktober 2024 (pag. 1227 f.) ist ergänzend festzuhalten, dass die Privatklägerin aufgrund ihres psychischen Ge- sundheitszustandes noch immer – nebst einzelnen Arbeitsaufträgen als Fotomodel – keiner regelmässigen Arbeit nachgehen kann und als Folge dessen derzeit die Prüfung einer IV-Rente im Gange ist (vgl. hierzu auch E. 26.4 hiernach). Die Ar- beitsunfähigkeit der Privatklägerin dauert entsprechend über den von der Vorin- stanz angegebenen Zeithorizont vom 16. Juli 2021 bis 31. August 2021 hinaus an. Ob die Kammer aufgrund dieses Umstands eine vollendete schwere Körperverlet- zung im Sinne der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 aStGB angenommen hätte, kann angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots, welchem ein Schuldspruch wegen Anstiftung zur vollendeten schweren Körperverletzung entge- genstehen würde, von vornherein offengelassen werden. 11.5 Subsumtion in Bezug auf die Anstiftung durch den Beschuldigten Wie bereits hiervor dargelegt (siehe Ziff. III.2.3.) erfüllt der am 16.07.2021 von der unbekannten Täterschaft begangene Überfall auf die Straf- und Zivilklägerin den Straftatbestand von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB. Damit liegt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verbrechen als Haupt- tat vor, das versucht begangen wurde. Grundsätzlich kann betreffend die Anstiftungshandlung, den Kausal- bzw. Motivationszusammenhang sowie den Vorsatz auf Herbeiführung des Tatentschlusses auf die Ausführungen unter Ziff. III.1.4.1. verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorsatzes des Anstifters auf die Ausführung der Tat durch die An- gestifteten (vgl. dazu BGE 127 IV 122 E. 4a mit Hinweisen) ist Folgendes festzuhalten: Das Beweis- verfahren hat gezeigt, dass der Beschuldigte die Schwangerschaft durch rohe Gewalt («verbrätschä») abbrechen lassen wollte. Auch ohne besonderen gynäkologischen oder medizinischen Kenntnisse musste ihm dabei bewusst gewesen sein, dass die Herbeiführung eines Schwangerschaftsabbruches durch die Anwendung von stumpfer Gewalt auf die schwangere Frau derart gravierende Folgen ha- ben kann, dass der Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr oder eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit möglich ist. Der Beschuldigte hat somit zumindest in Betracht gezogen und in Kauf genommen, dass die unbekannte Täterschaft infolge sei- nes Auftrages die Straf- und Zivilklägerin eventualvorsätzlich schwer verletzen könnte. Aufgrund des Gesagten hat der Beschuldigten den Tatbestand der vollendeten Anstiftung zu versuch- ter schwerer Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche gel- tend gemacht. 49 Der Beschuldigte ist wegen vollendeter Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, began- gen in der Zeit zwischen dem 13.05.2021 und dem 16.07.2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und ihrem ungeborenen Kind, schuldig zu spre- chen. 11.6 Fazit Auch der Schuldspruch wegen Anstiftung zur versuchten schweren Körperverlet- zung ist zu bestätigen, wobei zu korrigieren ist, dass der Beschuldigte die Anstif- tung zu versuchter schwerer Körperverletzung ausschliesslich zum Nachteil der Privatklägerin beging und nicht auch zum Nachteil des ungeborenen Kindes. Der Beschuldigte ist somit der vollendeten Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Pri- vatklägerin, schuldig zu sprechen. 12. Pornografie und Gewaltdarstellungen 12.1 Anwendbares Recht Die zur Diskussion stehenden Tatvorwürfe des Besitzes von harter Pornografie und Gewaltdarstellungen fanden in der Zeit zwischen dem 5. Februar 2014 (Beginn der Erstellungsperiode) bis 22. Juli 2021 (Datum Hausdurchsuchung) statt. Per 1. Ju- li 2024 wurde das Sexualstrafrecht, mithin auch die für den Vorwurf der Pornografie massgebliche Strafnorm Art. 197 Abs. 5 StGB, revidiert. Es stellt sich daher die Frage des anwendbaren Rechts. Im Zuge der Revision des Sexualstrafrechts hat Art. 197 Abs. 5 StGB insofern eine Änderung erfahren, als der Ausdruck «Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen» in der neuen Fassung ab 1. Juli 2024 gestrichen wurde (Art. 197 Abs. 5 StGB Satz 1). Damit sollen pornografische Gegenstände oder Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten unter Erwach- senen zum Inhalt haben, nicht mehr unter diese Bestimmung fallen. Stattdessen soll für diese Fälle eine Strafbarkeit nach den Art. 135 StGB oder 197 Abs. 1 oder 2 StGB geprüft werden (vgl. BBl 2022 1011 vom 13. April 2022 S. 3). Die beim Beschuldigten sichergestellten Videos der Kategorie sexuelle Gewalt ha- ben «Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen» zum Inhalt. Eine Subsumtion des er- stellten Sachverhalts unter Art. 197 Abs. 5 StGB ist folglich nicht (mehr) möglich, womit das neue Recht das mildere ist. Die Anklageschrift vom 29. Dezember 2022 lässt vorliegend jedoch Raum, um auch die Videos der Kategorie der sexuellen Gewalt bei entsprechender Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes unter den Tatbestand der Gewaltdarstellungen zu subsumieren, was im Nachfol- genden zu prüfen sein wird. Ein Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen ver- stösst vorliegend nicht gegen den Anklagegrundsatz. Der Tatbestand der Gewaltdarstellungen erfuhr in Bezug auf die Variante des Be- sitzes zum Eigenkonsum seit der Tatbegehung weder inhaltlich noch in Bezug auf die Sanktion eine Änderung. Es findet Art. 135 Abs. 2 StGB in seiner aktuell gel- tenden Fassung Anwendung. 50 12.2 Rechtliche Grundlagen Den Grundtatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB er- füllt, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vor- führungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstel- len und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, über- lässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie be- schafft oder besitzt. Nach Art. 135 Abs. 2 StGB macht sich der Gewaltdarstellun- gen schuldig, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz kon- sumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elek- tronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise verlet- zende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausa- mer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten gegen Men- schen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung auf den Körper durch Schläge, Schnitte, Stiche, Chemikalien, elektrische Stösse usw. (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 4 zu Art. 135 StGB; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 135 StGB). Die Darstellung ist eindringlich, wenn sie suggestiv und realistisch wirkt, namentlich durch das Betonen von Details, Grossaufnahmen und Insistenz (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N 7 zu Art. 135 StGB). Filme über Hinrichtungen, Ent- hauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, sofern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Be- standteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (HAGENSTEIN, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 135 StGB; GODENZI, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N 2 zu Art. 135 StGB). Für die Tathandlung des Besitzes wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherrschaft auszuüben. Eine Beschaf- fungshandlung ist dabei nicht erforderlich; strafbar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbotenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tatbestand der Porno- grafie ist die temporäre Speicherung im Cache-Speicher des Internetnutzers aus- reichend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr- schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Mithin manifestiert derjenige, der um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Darstellun- 51 gen weiss und diese im Nachgang nicht löscht, dadurch seinen Besitzeswillen, selbst wenn er auf diese nicht mehr zugreift (BGE 137 IV 208 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3). Ob ein Internet-User von der automatischen Speicherung Kenntnis hat, ist nach den konkreten Einzelfal- lumständen, wie etwa Tathandlungen und Erfahrung mit entsprechenden Applikati- onen, zu entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.4.4). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen übertragen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; HAGENSTEIN, a.a.O., N. 65 ff. zu Art. 135 StGB). Der Täter muss zwar wissen, dass die fragliche Darstellung eine Gewaltdarstellung be- inhaltet. Unter dem Stichwort „Parallelwertung in der Laiensphäre“ genügt es aber laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter die dem betreffenden Tatbestand eigenen objektiven Tatumstände und deren tatbestandstypische Be- deutung in laienhafter Sicht kennt (HAGENSTEIN, a.a.O., N 72 ff. zu Art. 135 StGB mit Verweis auf BGE 99 IV 57 E. 1b). 12.3 Subsumtion Zunächst ist festzustellen, dass die drei (exkl. 1 Duplikat) hier fraglichen Videoda- teien, welche in der Anklageschrift unter der Kategorie verbotene Gewalt aufgeführt werden (vgl. pag. 720), grausame Szenen von Gewalttätigkeiten gegen Menschen auf eindringliche Weise darstellen, bar jeden kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes, welche dabei die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen. Die Videodateien beinhalten mitunter Darstellungen von brachialer Gewalt, Erschies- sungen und gewaltsamer Abtrennung von Gliedmassen (vgl. E. 9.5 hiervor), womit sie ohne Weiteres als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren sind. Gleiches gilt für die drei Videodateien (exkl. 4 Duplikate), die unter die Kate- gorie der sexuellen Gewalt fallen (vgl. pag. 720). Nach Ansicht der Kammer lassen sich auch diese mit Blick auf die Videoinhalte – pro memoria: stachelige Frucht oder Pflanze wird mittels Schleuder in nacktes Gesäss von fixierter Frau einge- schossen, Frau hält Penis von Mann und verpasst Faustschläge in die Hoden und Frau bringt anderer Frau Bostitch-Klammern an Brustwarzen und Vagina an – unter den Tatbestand der Gewaltdarstellungen subsumieren. Die Videos zeigen, wenn auch in einem sexuellen Kontext, brutale Gewalttätigkeiten gegen Menschen, mehrheitlich gegenüber Personen weiblichen Geschlechts, durch physische Ein- wirkung auf den Körper, bei welchen das Zufügen von Leid und die Entwürdigung des jeweiligen Opfers klar im Vordergrund stehen. Von einem kulturellen oder wis- senschaftlichen Wert kann keine Rede sein. Folglich sind alle vorliegend fraglichen Videodateien als Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 StGB zu qualifizieren. Die Vi- deodateien wurden nachgewiesenermassen auf dem Desktop des Computers des Beschuldigten und ein Video zusätzlich auf seinem Mobiltelefon gespeichert, womit er die Sachherrschaft über die Videos innehatte. Der Beschuldigte nahm keine Verbreitungshandlungen vor, womit die fraglichen Erzeugnisse dem Beschuldigten höchstens zum Eigenkonsum dienten. Der objektive Tatbestand der Gewaltdarstel- lungen in der Tatvariante des Besitzes nach Art. 135 Abs. 2 StGB ist somit erfüllt. 52 Die Kammer erachtet sodann auch die subjektive Komponente des Besitzes als er- füllt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte sowohl von der au- tomatischen Speicherung der Videos auf seinem Mobiltelefon als auch dem an- dauernden Besitz während der durchgeführten Backups auf seinem Computer Kenntnis hatte. Er wusste somit um seinen tatsächlichen Gewahrsam an den Vi- deodateien, womit er, vor dem Hintergrund der soeben dargelegten bundesgericht- lichen Rechtsprechung, durch die nicht vorgenommene Löschung der Videos sei- nen Besitzeswillen manifestierte. Durch die bewusst unterlassene Löschung wollte er die Sachherrschaft über die Videos ausüben. Mit jedem weiteren Backup hat er den Besitzeswillen von neuem manifestiert. Angesichts der Inhalte der Videos ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte – im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – vom verbotenen Inhalt der Videos wusste; insbesondere, da er wie in der Beweiswürdigung ausgeführt eines der Videos, an dessen Existenz er sich zugegebenermassen erinnerte, selbst als «mega brutal» bezeichnete (vgl. E. 9.5 hiervor). Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den Besitz der (verbo- tenen) Gewaltdarstellungen folglich mit direktem Vorsatz. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung dargetan. 12.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit zwischen 5. Februar 2014 bis 22. Juli 2021, an einem unbekannten Ort durch Besitz schuldig zu sprechen. 13. Konkurrenzen Wie die Vorinstanz in korrekter Weise festhielt (S. 40 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1031), besteht zwischen den Schuldsprüchen wegen Anstiftung zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch und der Anstiftung zur ver- suchten schweren Körperverletzung echte Konkurrenz. Der Beschuldigte ist dem- zufolge für beide Delikte schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 14. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die Anstiftung zum versuchten strafbaren Schwangerschafts- abbruch und zur versuchten schweren Körperverletzung in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021 begangen, d.h. nach Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Demzufolge sind hinsichtlich die- ser Straftaten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB an- zuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Der vorliegend ebenfalls zu beurteilende Besitz von Gewaltdarstellungen hat der Beschuldigte in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis 22. Juli 2021 begangen und damit teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Es stellt sich daher die Frage des anwendbaren Rechts. Es gilt das Folgende: Bei Dauerde- likten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das 53 anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auf das Enddatum, namentlich den 22. Ju- li 2021 abzustellen, womit das Delikt erst nach in Kraft getretener Gesetzesände- rung beendet wurde. Daher ist auch betreffend Gewaltdarstellungen das revidierte Sanktionenrecht anwendbar. 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Vorinstanz verwiesen (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1031 f.). 16. Strafrahmen, Strafart und Bestimmung der schwersten Straftat Vorbemerkend ist festzuhalten, dass den Anstifter die Strafandrohung tritt, die auf den Täter Anwendung findet. Ist die Haupttat lediglich versucht begangen worden, unterliegt der Anstifter ebenfalls der Versuchsstrafe (Art. 24 StGB). Der Beschuldigte ist wegen folgenden Schuldsprüchen zu bestrafen: - Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren (Art. 118 Abs. 2 StGB); - Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, bedroht mit Freiheits- strafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 122 aStGB); - Gewaltdarstellungen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 135 Abs. 2 StGB) Für die beiden Anstiftungsdelikte kommt von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage, womit sich Ausführungen zur Wahl der Strafart erübrigen. Für die Gewalt- darstellungen ist hingegen sowohl die Freiheits- als auch Geldstrafe möglich. Art. 41 StGB statuiert grundsätzlich die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Frei- heitsstrafe. Nach Art. 42 StGB kann aber das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Mit Blick auf das Einzeltatverschulden erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Gewaltdarstellungen eine Geldstrafe als die angemessene Strafart. Der Be- schuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft, womit auch spezialpräventive Argumen- te nicht gegen das Aussprechen einer Geldstrafe sprechen. Im Übrigen erweist sich die Geldstrafe auch vor dem Hintergrund anderer Fälle aus der Praxis als an- gemessene Wahl (vgl. u.a. Urteile des Obergerichts des Kanton Berns SK 23 339 vom 14. Oktober 2023 und SK 21 314 vom 25. April 2024). 54 In Nachfolgenden ist für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndende Delikte eine Ge- samtfreiheitsstrafe zu bilden. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe in der Strafarten- gruppe ist die schwerste Straftat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmäs- sig am schwersten wiegt (ACKERMANN, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr Frei- heitsstrafe stellt die Anstiftung zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsab- bruch die schwerste Straftat dar. Die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe bil- det somit die Einsatzstrafe, welche in einem zweiten Schritt in Anwendung des As- perationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein wird. 17. Strafzumessung Freiheitsstrafe 17.1 Vorbemerkung Mit Blick auf das methodische Vorgehen ist der Vollständigkeit halber das Nachfol- gende festzuhalten: Da vorliegend Versuchsdelikte zu beurteilen sind, hat die Vor- instanz in zutreffender Weise zunächst die hypothetische schuldangemessen Stra- fe für eine Anstiftung zu vollendetem strafbarem Schwangerschaftsabbruch festge- legt und diese Strafe unter Berücksichtigung des Versuchs reduziert (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 121; Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Es kann für die Strafzumessung betreffend Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und Anstiftung zur versuchten schweren Körperverlet- zung vollumfänglich auf die korrekten und ausführlichen Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (S. 43 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1034 ff.). Die Kammer macht sich die vorinstanzlichen Ausführungen zu eigen; diese werden deshalb nachfolgend übernommen und falls nötig ergänzt. Dieses Vorgehen erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Parteien anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Strafzumessung der Vorinstanz betreffend die beiden Anstiftungsdelikte nicht beanstandet haben, gerechtfertigt. 17.2 Einsatzstrafe für die Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwanger- schaftsabbruch 17.2.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Anstiftung zu strafbarem Schwangerschaftsabbruch wurde mit der Beauftragung der unbekannten Täterschaft vollendet begangen. Die unbekannte Täterschaft hat das umsetzen wollen, was der Be- schuldigte mit seiner Anstiftung erreichen wollte, nämlich den Abbruch der Schwangerschaft der Straf- und Zivilklägerin. Art. 118 StGB schützt primär das menschliche Leben während der Schwangerschaft sowie sekundär die Gesundheit und das Selbstbestimmungsrecht der schwangeren Frau (vgl. BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 118 N 1). Dem Umstand, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bereits in der 26. Schwangerschaftswoche und damit in der letzten Schwangerschaftswoche des 2. Trimesters befunden hat, ist im Rahmen des objektiven Tatverschul- 55 dens Rechnung zu tragen. Das Strafgesetzbuch berücksichtigt den Fortschritt der Schwangerschaft im Rahmen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Fötus kommt eine umso höhere Schutzwürdigkeit zu, je weiter der Entwicklungsprozess voranschreitet (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 118 N 5). Mit Blick darauf ist da- von auszugehen, dass der verfassungsmässig zu gewährende Schutz der Grundrechte Menschen- würde und Leben mit dem werdenden Menschen wächst (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 37). Ob sich daraus ableiten lässt, die objektive Tatschwere sei mit Blick auf das Schutzobjekt des ungeborenen Lebens vom Entwicklungsprozess abhängig, ist fraglich, kann aber hier unbeantwortet bleiben. Mindestens in Bezug auf die Rechtsgüter der Gesundheit und des Selbstbestimmungsrechts der schwangeren Frau wiegt der Abbruch in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft deutlich schwerer als etwa im ersten Trimester. Sowohl die Fehlgeburt und damit der Eingriff in die körperliche Integrität der Schwangeren als auch die enttäuschten Hoffnungen sind bei fortgeschrittener Schwangerschaft deutlich weitreichender als am Anfang der Schwangerschaft (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürichs SB170345-O/U/cwo vom 17. Mai 2018, Ziff. 2.1 der Strafzumessung). Aufgrund dessen kommt dem Umstand, dass sich die Straf- und Zivilklägerin be- reits in der 26. Schwangerschaftswoche befand, erhebliches Gewicht zu. Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns Die Anstiftungshandlung des Beschuldigten bestand in der Anheuerung zweier unbekannter Männer, welche in seinem Auftrag die Schwangerschaft der mutmasslich von ihm geschwängerten Straf- und Zivilklägerin abbrechen sollten. Der Beschuldigte plante die Tat von langer Hand und nicht etwa spon- tan und aus einem Impuls heraus. Weiter verschaffte er sich für die Tatzeit ein Alibi, indem er während dieser Zeit nachweislich mit seiner heutigen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn Ferien in der Türkei verbrachte. Nach der Anheuerung der unbekannten Täterschaft blieb der Beschuldigte so- weit bekannt – wie es bei Anstifter üblich ist – im Hintergrund und überliess die eigentliche Tataus- führung der unbekannten Täterschaft. Das Gesagte spricht für ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Auch die gewählte Art und Weise des Vorgehens, namentlich die Beauftragung zweier in Mittäter- schaft handelnder Männer, welche die Straf- und Zivilklägerin aufsuchten, sich als Postboten ausga- ben und sie damit unter heimtückischen Vorwand aus ihrer Wohnung lockten, um schliesslich – wenn nunmehr auch «bloss» noch durch einen der Täter – mit roher Gewalt auf die Straf- und Zivilklägerin einzuwirken, erweist sich als besonders verwerflich und wirkt sich damit ebenfalls verschuldenser- höhend aus. Hinsichtlich des gewählten Tatmittels ist indessen – und ohne den Einsatz von brachialer Gewalt mit- tels Fusstritten gegen die am Boden liegende Straf- und Zivilklägerin bagatellisieren zu wollen – zu berücksichtigen, dass theoretisch deutlich noch gravierendere Tatmittel, wie etwa Waffen, gefährliche Gegenstände oder invasive Methoden denkbar wären. Trotzdem erscheint die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten skrupellos. Fazit In Würdigung der genannten Umstände und mit Blick auf den weiten Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht bis mittelschwer. Es ist eine Strafe im unteren mittleren Bereich des Strafrahmens festzulegen. Dem Gericht erscheint eine hypothetische Freiheitsstrafe von 54 Monaten als angemessen. 17.2.2 Subjektive Tatschwere 56 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich sowie aus absolut nichtigen und egoistischen Beweg- gründen. Mit der Anstiftung zum strafbaren Schwangerschaftsabbruch wollte er einzig vermeiden, dass die Straf- und Zivilklägerin ein Kind gebärt, dessen Kindsvater er womöglich ist und womit ihn – zusätzlich zu den Problemen mit der Beschuldigten – allfällige rechtliche und finanzielle Pflichten hät- ten treffen können. Die genannten Umstände erscheinen indessen tatbestandsimmanent und sind damit neutral zu gewichten. Vermeidbarkeit Der Beschuldigte hätte die Tat ohne Weiteres vermeiden und sich rechtskonform verhalten können. Es wäre dem Beschuldigten bereits von vornherein möglich gewesen, die unerwünschte Vaterschaft mit dem Einsatz von Verhütungsmethoden beim Geschlechtsverkehr zu verhindern oder aber später die Vereinbarung der Straf- und Zivilklägerin bezüglich der Besuchsrechte und Unterhaltspflichten zu unterzeichnen. Allerdings ist auch dies neutral zu werten. Fazit Es bleibt bei einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden. Das subjektive Tatverschul- den wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 17.2.3 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht beim Vorliegen eines Versuchs bzw. beim Ausbleiben des Erfolgs die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bun- desgerichts 6B_260/2012 vom 19.11.2012 E. 5.3). Dass der tatbestandsmässige Erfolg – der Abbruch der Schwangerschaft – glücklicherweise nicht eingetreten ist, ist in keiner Weise dem Beschuldigten zu verdanken. Schwieriger gestaltet sich die Beurteilung der Frage, wie stark die geschützten Rechtsgüter durch das Vorgehen der unbekannten Täterschaft tatsächlich gefährdet waren und wie nah der Eintritt des Taterfolgs lag. Dazu kann festge- halten werden, dass das gewählte Vorgehen der unbekannten Täterschaft – die Anwendung roher Gewalt durch Fusstritte und -schläge gegen den Bauch der schwangeren Straf- und Zivilklägerin – durchaus geeignet erscheint, um den Abbruch der Schwangerschaft herbeizuführen, wobei letztlich unklar bleibt, wie nahe der Tod des Fötus tatsächlich lag. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die unbe- kannte Täterschaft alles tat, was nach deren Vorstellung zur Vollendung der Tat nötig war. Dass letzt- lich von der Straf- und Zivilklägerin abgelassen wurde, war bloss der irrtümlichen Annahme der unbe- kannten Täterschaft, der Taterfolg sei schon eingetreten, geschuldet. Angesichts dessen erscheint eine Reduktion der hypothetischen Tatkomponentenstrafe im Umfang von zirka 30 Prozent, ausmachend 16 Monate Freiheitsstrafe, angemessen. 17.2.4 Fazit Einsatzstrafe Für das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von 38 Monaten als angemessen. 17.3 Asperation für die Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung 17.3.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die objektive Tatschwere gilt weitestgehend das Gleiche wie bereits unter Ziff. IV.4.1 ausgeführt, zumal es dieselbe (Anstiftungs-)Handlung betrifft. Die Körperverletzungsdelikte schützen 57 einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und andererseits die körperliche und geistige Ge- sundheit (TRECHSEL/GETH, a.a.O., Vor Art. 122 N. 4 f.). Gerade bei einer schwangeren Frau handelt es sich beim Bauchbereich um eine besonders empfindliche Körperregion und Verletzungen der sich dort befindlichen Organe und Arterien können folgenschwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170345-O/U/cwo vom 17. Mai 2018, Ziff. 4.1 der Strafzumessung). Im Weiteren ist auf die Einschätzung im rechtsmedizinischen Gutachten hinzuwei- sen, wonach es durch die erfolgten Fusstritte gegen den Kopf und Rumpf der Pri- vatklägerin grundsätzlich zu gravierenden Verletzungen, wie bspw. Knochen- brüche, Blutungen im Schädelinnern oder Organverletzungen kommen könnte (pag. 278). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Falle des vollendeten De- likts ist damit als beträchtlich zu beurteilen. Dass der Beschuldigte die unbekannte Täterschaft damit beauftragte, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr Kind durch Verprügeln verlieren sollte, zeugt auch in Bezug auf die hier geschützten Rechtsgüter Skrupellosigkeit. Mit Blick auf die wiederrum hohe kriminelle Energie wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht bis mittelschwer, weshalb dem Gericht in einem ersten Schritt eine hypothetische Strafe von 48 Monaten als angemessen erscheint. 17.3.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die schwere Schädi- gung der Gesundheit der Straf- und Zivilklägerin nicht primäres Handlungsziel des Beschuldigten war, sondern der Tod des von ihm unerwünschten, ungeborenen Kindes im Vordergrund stand. Für die eventualvorsätzliche Begehung erscheint eine Reduktion um rund 30 Prozent angemessen. Im Übri- gen gilt für die subjektive Tatschwere dasselbe wie unter Ziff. IV.4.2. ausgeführt, weshalb darauf ver- wiesen werden kann. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten verschuldensmindernd aus. Unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Begehung ist von einem noch gerade leichten Ver- schulden (mit Blick auf den weiten Strafrahmen) zu sprechen. Die hierfür angemessene Strafe ist mit 33.5 Monaten am oberen Ende des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. 17.3.3 Versuch Das Mass der zulässigen Reduktion bei lediglich versuchter Begehung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Bun- desgerichts 6B_260/2012 vom 19.11.2012 E. 5.3). Die Straf- und Zivilklägerin wurde weder lebensgefährlich verletzt noch erreichte die von ihr erlittenen Verletzungen die für die Annahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere. Wie nahe eine lebensgefährliche Verletzung infolge etwa der Verletzung wichtiger Blutgefässe lag, kann nicht beantwortet werden. Allerdings lag der Eintritt einer anderen schweren Schädigung der geistigen Ge- sundheit i. S. der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 aStGB mit Blick auf die vorliegende Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und deren Auswirkungen im Alltag nahe. Dass der Tatbestand der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB nur knapp nicht erfüllt war, lag bloss daran, dass der Spitalaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit weniger lange ausfielen als bei Ver- gleichsfällen und der Verhandlungsverlauf der Psychotherapie als einigermassen erfolgsversprechend einzuschätzen ist (vgl. Ziff. III.2.3.). Es erscheint deshalb unter diesem Titel «bloss» eine Strafredukti- on um zirka 20 Prozent, ausmachend rund 7 Monate Freiheitsstrafe, angezeigt. 58 Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen der Tat erscheint eine Strafreduktion von «bloss» 20 % mehr als angemessen. Es wurde bereits dargelegt, dass die Arbeits- unfähigkeit der Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung noch andau- ert und mittlerweile eine IV-Abklärung im Gange ist (vgl. E. 11.4 hiervor). Die Situa- tion der Privatklägerin präsentiert sich folglich schlechter als im Zeitpunkt des vor- instanzlichen Urteils, womit die Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg als hoch bezeichnet werden muss. Eine tiefere Strafreduktion als die von der Vorinstanz gewählte, erachtet die Kammer dennoch als nicht angezeigt. 17.3.4 Einzelstrafe und Asperation Damit erschiene allein für die Anstiftung zur versuchten schweren Körperverletzung eine Freiheitsstra- fe von rund 26,5 Monaten angemessen. Weil die Tat in einem engen örtlichen, zeitlichen und sachli- chen Zusammenhang zur Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch steht – es handelte sich um ein- und dieselbe Einwirkung auf die Straf- und Zivilklägerin mit ihrem ungeborenen Kind –, erachtet das Gericht die Anwendung eines Asperationfaktors von 50% als angemessen. Die Einsatzstrafe ist entsprechend um 13,25 Monate zu erhöhen. Es ergibt sich als Zwischenfazit eine vorläufige Tatkomponenten-Gesamtfreiheitsstrafe von rund 51 Monaten. 17.3.5 Fazit Der Asperationsfaktor von 50 % erscheint angemessen. Die verschuldensange- messene Strafe von 26,5 Monaten wird hälftig (ca. 13 Monate) an die Einsatzstrafe asperiert. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert folglich eine Ge- samtfreiheitsstrafe von 51 Monaten. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte wuchs gemeinsam mit seiner älteren Schwester im Kanton Bern bei seinen Eltern auf. Er besuchte sechs Jahre die Primarschule, drei Jahre die Realschule in G.________ und ein Jahr die Gewerbeschule in W.________. Anschliessend absolvierte eine Lehre als Anlageführer EFZ (p. 353). Am 11.09.2021 heiratete er die Beschuldigte (p. 843). Zurzeit arbeitet er bei X.________ (vgl. p. 837 ff.; p. 924 Z. 23 f.) und wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern (geb. 12.11.2020 und 31.07.2022; p. 844 f.) in G.________ (p. 835 f.; 923 Z. 30 ff.). Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Mit Urteil vom 18.05.2015 des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Weiter wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 07.05.2019 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenver- kehrsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 10 Monate unbedingt vollziehbar und 18 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (p. 862 f.). Obschon sich die Vorstrafen nicht als einschlägig erweisen, ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte während der Probezeit delinquierte. Die genannten Vorstrafen und die Probezeitdelinquenz sind im Umfang von rund 10% straferhöhend zu berücksichtigen. Das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind indessen neutral zu bewerten. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten blieben seit dem erstinstanzlichen Urteil weitestgehend unverändert. Ergänzend ist die Geburt des dritten Kindes des 59 Beschuldigten mit E.________ am 10. August 2024 zu erwähnen (pag. 1185). Der Beschuldigte arbeitet seit dem 1. September 2023 zudem nicht mehr bei der Firma X.________ AG, sondern bei der Y.________ AG in G.________ als Z.________; von der neuen Anstellung zeugt der oberinstanzlich eingereichte Arbeitsvertrag vom 14. August 2023 (pag. 1183 f.). Er weist zudem laut eigener Angabe Schulden in der Höhe von CHF 26'190.00 auf (pag. 1170). An der vorinstanzlichen Einschät- zung betreffend die straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen und der Pro- bezeitdelinquenz sowie der neutralen Bewertung des übrigen Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse vermögen diese Entwicklungen jedoch nichts zu ändern, diese haben entsprechend weiterhin Gültigkeit. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden korrekt und anständig verhalten, was aber von ihm erwartet werden darf (vgl. dazu TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 28). Dass er nicht geständig ist, darf nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Verfahren neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich im Übrigen seit Eröffnung des vorliegenden Strafverfah- rens wohl verhalten und ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Straf- freies Verhalten wird jedoch erwartet und ist neutral zu werten. 18.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Dass der Beschuldigte verheiratet und Vater von zwei Kleinkindern ist, begründet mangels aussergewöhnlicher Umstände keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern und seiner Ehefrau ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 08.09.2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Die Geburt des dritten Kindes vermag ebenfalls keine besondere Strafempfindlich- keit zu begründen. 18.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich in Bezug auf die Freiheitsstrafe im Umfang von 5 Monaten straferhöhend aus. 18.5 Konkretes Strafmass, Vollzugsform und Anrechnung Untersuchungshaft Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfrei- heitsstrafe von 56 Monaten resp. vier Jahren und acht Monaten. Der bedingte Voll- zug kommt angesichts der Strafhöhe von vornherein nicht in Frage. Anzurechnen ist die gesamte Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft (vgl. Art. 51 StGB), welche 39 Tage betrug (Polizei- und Untersuchungshaft vom 20. Juli 2021 bis 27. August 2021 [pag. 4 ff.; 84 ff.]). 19. Geldstrafe für Gewaltdarstellungen 60 19.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte besass in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis 22. Juli 2021 insge- samt sechs Filme (drei der Kategorie verbotene Gewalt und drei der Kategorie se- xuelle Gewalt; exkl. die festgestellten Duplikate) die Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 StGB darstellen. Die Erzeugnisse dienten ihm zum Eigenkonsum, womit es nicht zu Verbreitungshandlungen kam. Dem Beschuldigten wäre es je- doch ein Leichtes gewesen die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, indem er die Videos nach Erhalt sofort hätte löschen können. In Anlehnung an die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), welche in Bezug auf den Pornografie- Tatbestand bei einem leichten Fall (Fallgruppe A1 [bis ca. 30 Erzeugnisse; Erstfall; Eigenkonsum]) sechs Strafeinheiten vorsehen (S. 42 der VBRS-Richtlinien), erach- tet die Kammer vorliegend eine Strafe von 8 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die leichte Erhöhung im Vergleich zur Strafhöhe gemäss VBRS-Richtlinien rechtfertigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte sowohl Videos der Kategorie sexuelle als auch verbotene Gewalt be- sass. 19.2 Täterkomponenten Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. E. 18 hiervor). Der Beschuldigte ist im Be- reich der Gewaltdarstellungen zwar nicht einschlägig vorbestraft, dennoch erachtet die Kammer einen Zuschlag von 2 Strafeinheiten für die Vorstrafen und die Probe- zeitdelinquenz als angemessen. 19.3 Fazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für den Schuld- spruch wegen Gewaltdarstellungen eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. 19.4 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Der Beschuldigte arbeitet seit dem 1. September 2023 Vollzeit bei der Y.________ AG in G.________. Gemäss dem Erhebungsformular «Wirtschaftliche Verhältnis- se» vom 8. Oktober 2024 generierte er im Urteilszeitpunkt ein Nettoeinkommen von CHF 6’120.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Seine Ehefrau ist ebenfalls arbeitstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'500.00, welches bei der Tagessatzberechnung zu berücksichtigen ist (pag. 1169 f.). Auslagenseitig werden nebst der Pauschale von 20 % für Steuern und Krankenkasse, ein Unterstützungs- beitrag des Beschuldigten von 15 % für die Ehefrau sowie je ein Unterstützungsbei- 61 trag für die drei gemeinsamen Kinder (15 % für das erste Kind, 12.5 % für das zweite Kind und 10 % für das dritte Kind) abgezogen. Dies ergibt eine Tagessatz- höhe von CHF 90.00. 19.5 Vollzugsform Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Besonders günstige Umstände liegen etwa vor, wenn die frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit ei- ne deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Führt die neue Tat zum Widerruf eines bedingten Strafvollzuges, muss seine Aus- wirkung auf die Prognose mitberücksichtigt werden. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massge- benden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Schweize- rischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 97 zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 7. Mai 2019 des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ban- den- und gewerbsmässig sowie teilweise mengenmässig qualifiziert begangen, zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 10 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt (pag. 1172 f.; Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019, amtliche Akten PEN 19 62). Aufgrund jenes Urteils kann ihm gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB für die vorliegend auszusprechende Geldstrafe einzig dann der bedingte Vollzug gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind angesichts der schwerwiegenden Probezeitdelinquenz des Beschuldigten und der fehlenden Ein- sicht und Reue für seine begangenen Taten zu verneinen. Im Übrigen kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Prüfung des Widerrufs verwiesen werden, in wel- chen ausführlich auf die Rückfallgefahr des Beschuldigten eingegangen wird (vgl. E. 21 hiernach). Mangels Vorliegens besonders günstiger Umstände ist die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 90.00 zu vollziehen. V. Widerruf 20. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Widerruf kann vorab auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1040). Teils wiederholend, teils ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen: Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das 62 Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufe- ne und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemäss Anwen- dung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neu- en Straftat frisch zu formulieren. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubezie- hen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzube- ziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizu- messen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies bedeutet, dass das Urteil, mit dem der Strafaufschub widerrufen wird, innerhalb dieser Frist gefällt wer- den muss. Wird ein erstinstanzlicher Widerruf beim Berufungsgericht angefochten, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Datum des Berufungsur- teils massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. Novem- ber 2019 E. 1.4). 21. In concreto Wie bereits erwähnt, verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Mai 2019 wegen banden- und gewerbsmässig so- wie teilweise mengenmässig qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, davon 18 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von vier Jahren (Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019, amtliche Akten PEN 19 62). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten innerhalb der Pro- bezeit des oberwähnten Urteils begangen (Ende der Probezeit am 7. Mai 2023); die Anstiftungen zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und zu ver- suchter schwerer Körperverletzung zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021 und die Gewaltdarstellungen in der Zeit zwischen dem 5. Februar 2014 bis 22. Juli 2021, wobei bei letzterem auf das Enddatum abzustellen ist. Bei den beiden Anstiftungsdelikten handelt es sich um Verbrechen und bei den Ge- waltdarstellungen um ein Vergehen (vgl. Art. 10 StGB). Seit dem Ablauf der Probe- 63 zeit sind zudem nicht mehr als drei Jahre vergangen, womit der Widerruf des be- dingt ausgesprochenen Strafanteils von 18 Monaten zu prüfen ist. Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf und hielt begründend das Folgende fest (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1040 f.): Obwohl sich der Beschuldigte während der Probezeit offensichtlich nicht wohlverhalten hat, drängt sich ein Widerruf bereits deshalb nicht auf, weil die Vorstrafen nicht einschlägig sind. Zudem erweist sich die vorliegende Tatkonstellation als derart spezifisch, dass nicht auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten geschlossen werden kann. Schliesslich ist der Beschuldigte seit der vorliegend zu beurteilenden Straftat auch nicht mehr straffällig geworden. Folg- lich ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Die bedingte Strafe ist deshalb nicht zu widerrufen. Hingegen wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Der Beschuldigte ist, wenn auch nicht einschlägig, mehrfach vorbestraft. So wurde er nebst dem be- reits erwähnten Urteil vom 7. Mai 2019 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau am 18. Mai 2015 vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit, un- bedingt vollziehbar, verurteilt (pag. 1171 f.). Der unbedingte Vollzug der ge- meinnützigen Arbeit, impliziert eine diesem Urteil vorangehende strafrechtliche Er- scheinung des Beschuldigten. Andernfalls wäre ihm aller Voraussicht nach der be- dingte Vollzug gewährt worden. Weiter zeigte sich der Beschuldigte von der mit Ur- teil vom 7. Mai 2019 teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei er im Vorfeld zur Verurteilung bereits 74 Tage in Untersuchungshaft sass, unbeeindruckt, beging er doch nur rund zwei Jahre später die schwerwiegenden Anstiftungsdelikte zum versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch und zur versuchten schweren Körperverletzung. Dies zeugt nach Ansicht der Kammer durchaus von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechts- ordnung. Überdies ist – auch wenn es zu keiner Verurteilung kam – nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte wiederholt durch Gewalttätigkeiten gegenü- ber Frauen, insbesondere seiner heutigen Ehefrau E.________, auffiel. So erfolgte am 11. Juni 2021 eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, einfacher Kör- perverletzung und Tätlichkeiten zum Nachteil von E.________. Auch wenn die Un- tersuchung später auf Antrag E.________ sistiert und am 28. Februar 2022 in An- wendung von Art. 55a StGB eingestellt wurde (vgl. Anzeigerapport vom 11. Juni 2021, amtliche Akten EO 21 5048; Sistierungsverfügung vom 23. August 2021, amtliche Akten EO 21 5048; Einstellungsverfügung vom 28. Februar 2022, amtliche Akten EO 21 5048), bestätigte sie im hiesigen Verfahren, die festgestell- ten Verletzungen sowie ihre damaligen Aussagen (pag. 1193 Z. 36 ff.; 1194 Z. 17 ff.). Weiter gab auch L.________ im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, der Beschuldigte sei ihr gegenüber handgreiflich geworden (pag. 481 Z. 240 ff.; 482 Z. 1 ff.). Dem Leumundsbericht vom 14. Oktober 2024 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschuldigte der lokalen Polizei sehr gut bekannt ist. Es wird festgehalten, der Beschuldigte habe in der Vergangenheit diverse Polizeieinsätze verursacht, in welchen er als aggressiv und gewalttätig aufgefallen sei. In den letz- ten zwei bis drei Jahren habe sich die Situation aber aus Sicht der Polizei verbes- 64 sert (pag. 1165 ff.). Es wurde bereits erwähnt, dass der Beschuldigte seit dem vor- liegenden Verfahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, was an- gesichts seiner deliktischen Vorgeschichte jedoch mehrheitlich dem Damokles- schwert der nun drohenden längeren unbedingten Freiheitsstrafe geschuldet sein dürfte. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit (mehrfach) gezeigt, dass er über hohes Gewaltpotenzial verfügt und ihn auch eine teilbedingte und damit deutlich spürbare strafrechtliche Sanktion nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten ver- mag; der teilbedingte Vollzug wurde vom damaligen Staatsanwalt im Übrigen als letzte Chance bezeichnet, welche der Beschuldigte angesichts des vorliegenden Strafverfahrens nicht genutzt hat (vgl. Protokoll Hauptverhandlung vom 7. Mai 2019, amtliche Akten PEN 19 62). Demgegenüber ist einzuräumen, dass das Leben des Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt von mehr Stabilität (drei Kinder, verheiratet und berufliche Perspektiven) zeugt als im Zeitpunkt der begangenen Delikte. Die Zeitspanne des Wohlverhaltens ist nach Ansicht der Kammer jedoch zu kurz, um die Annahme einer Schlechtpro- gnose umzustossen. Es sei hierbei auch erwähnt, dass der Beschuldigte im Tatbe- gehungszeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten bereits Vater eines Soh- nes war und ihn somit auch die Vaterschaft nicht von schwerwiegender Delinquenz abhielt. Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die derzeit stabilen Familienver- hältnisse für die Beurteilung der Legalprognose nur wenig aussagekräftig. Dem Beschuldigten ist folglich eine Schlechtprognose zu stellen und der Widerruf hat zu erfolgen. 22. Gesamtstrafenbildung und Kosten Widerrufsverfahren Angesichts der gleichen Strafart ist für den widerrufenen Strafanteil von 18 Mona- ten und der zuvor festgesetzten Freiheitsstrafe von 56 Monaten für die begangenen Anstiftungsdelikte eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird die neue Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe ge- nommen und die vom Widerruf betroffene Freiheitsstrafe asperiert. Bei hier rele- vanten Vorstrafe handelt es sich ebenfalls bereits um eine asperierte Gesamtstrafe. Treffen zwei Gesamtstrafen aufeinander, soll der Täter nicht durch doppelte Aspe- ration profitieren (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 512 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.3.). Es rechtfertigt sich des- halb, vorliegend einen nur minimalen asperatorischen Abschlag von 3 Monaten vorzunehmen, so dass vom ursprünglich bedingt zu vollziehenden Anteil von 18 Monaten insgesamt 15 Monate anzurechnen sind. Damit resultiert im Ergebnis eine zu vollziehende Gesamtfreiheitsstrafe von 71 Monaten resp. 5 Jahre und 11 Mona- te. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die Beurteilung des Wi- derrufs im oberinstanzlichen Verfahren werden die Kosten ebenfalls auf CHF 300.00 bestimmt; diese sind ausgangsgemäss ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. 23. Gesamtfazit 65 Die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe 5 Jahre und 11 Monate. VI. Zivilpunkt 24. Vorbemerkung Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer hinsichtlich der Zivilklage einer- seits an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. sie darf der Privatklägerin nicht mehr zusprechen als gefordert und andererseits darf sie das Urteil mangels Anschlussberufung der Privatklägerin auch nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. 25. Schadenersatz 25.1 Rechtliche Grundlagen Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur Zivilklage und zum Schadenersatz im Konkreten kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1041). 25.2 Vorinstanzliche Beurteilung Die Vorinstanz hiess die Zivilklage betreffend Schadenersatz dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. Sie hielt begründend fest, die Pri- vatklägerin sei durch den vom Beschuldigten in Auftrag gegebenen Überfall vom 16. Juli 2021 in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt worden. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Be- schuldigten und dem der Privatklägerin als Folge ihrer Verletzungen und der schweren posttraumatischen Belastungsstörung erwachsenen Schaden sei ohne Weiteres gegeben. Allerdings könnten die einzelnen Schadenspositionen sowie de- ren Höhe im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abschliessend substanti- iert werden (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1043). 25.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Privatklägerin beantragte in oberer Instanz die Schadenersatzklage sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Weiteren auf den Zivilweg zu verweisen, wo- bei Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten werden würden. Zur Begründung führte sie aus, durch den Verdienstausfall und die entstandenen Heilungskosten habe sie einen Schaden erlitten. Die konkrete Schadensbemessung könne aber weiterhin nicht abschliessend vorgenommen werden, dies auch aufgrund der lau- fenden IV-Abklärung. Im Übrigen verwies sie auf die Ausführungen vor erster In- stanz (pag. 1223 f.). Die Verteidigung beantragte hingegen die Abweisung der Zivilklage betreffend Schadenersatz (pag. 1219). 25.4 Würdigung der Kammer Die Kammer teilt die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin erfüllt sind. Die Zivilklage ist folglich 66 wie in erster Instanz dem Grundsatz nach gutzuheissen. Im Übrigen ist die Zivilkla- ge bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots keiner weitergehen- den materiellen Prüfung zugänglich und der vorinstanzliche Verweis auf den Zivil- weg ist zu bestätigen. Angesichts der Verweisung auf den Zivilweg und der (bisher) nicht bezifferten Schadenssumme ist die beantragte Feststellung des Vorbehaltes von Mehrforde- rungen im vorliegenden Strafverfahren obsolet. 26. Genugtuung 26.1 Rechtliche Grundlagen Die allgemein rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind eben- falls zutreffend; darauf kann verwiesen werden (S. 50 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1041 ff.). 26.2 Vorinstanzliche Beurteilung Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf Art. 47 und 49 des Obli- gationenrechts (OR; SR 220) zur Bezahlung einer Genugtuungssumme an die Pri- vatklägerin in der Höhe von CHF 15'000.00 zzgl. Zins seit dem 16. Juli 2021. Zur Begründung erwog die Vorinstanz was folgt (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1044 f.): […] Angesichts der Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und wegen Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist deren Anspruch auf Genugtuung nach Art. 47 OR und Art. 49 OR offenkundig. Die von der Straf- und Zivilklägerin physisch erlittenen Verletzungen sind durch den Rapport Forensik vom 10.01.2022 inkl. Material- / Spurenverzeichnis und Fotos der Ge- schädigten (p. 239 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 20.07.2021 (p. 273 ff.), mehrere ärztliche Berichte (p. 799 f.; p. 797 f.) sowie in Form der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zweifelsohne belegt. Weiter belegt und dokumentiert sind auch die psychi- schen Folgen des Überfalls vom 16.07.2021. So geht aus dem Therapiebericht vom 27.02.2023 her- vor, dass die Straf- und Zivilklägerin insgesamt 19 Einzeltherapiegespräche wahrgenommen habe; sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; p. 778 f.). Die Weiterführung der Psychotherapie sei notwendig zur psychischen Stabilisierung der Straf- und Zivilklägerin sowie zur Unterstützung bei der Verarbeitung der erlebten traumatischen Erfahrungen. Hierbei werde von einem längerfristigen Verlauf ausgegangen (p. 781). Die Straf- und Zivilklägerin schilderte anlässlich der Hauptverhandlung eindrücklich, wie sie zeitweise unter starken Panikattacken und Albträumen leide (p. 901 Z. 31 ff.). In den schlimmsten Zeiten habe sie täglich bis zu zehn Panikattacken, in den besten Tagen seien es zwei bis drei pro Woche (p. 902 Z. 8 ff.). Das durch die vom Beschuldigten verübten Straftaten erlittene Leiden weist eindeutig eine erhebliche Schwere auf. Beim Vorfall vom 16.07.2021, der sich zuhause bei der Straf- und Zivilklägerin und damit an dem Ort, wo man sich erst recht sicher fühlen können sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 03.03.2022 E. 1.2.1) ereigne- te, wurde rohe Gewalt gegen die vulnerabelste Körperregion einer schwangeren Frau, nämlich gegen den Bauch, eingesetzt, welche verständlicherweise und bis zur Geburt zu erheblicher Angst um das ungeborene Kind führte. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt nebst den beschriebenen Verletzungen – wie etwa Hauteinblutungen, -abschürfungen, -unterblutungen und -rötungen und einer Schleimhautverlet- 67 zung an der Mundinnenseite –, schwerwiegende psychische Verletzungen, die sich zunächst in der beschriebenen Angst um allfällige Komplikationen und anschliessend in einer diagnostizierten post- traumatischen Belastungsstörung manifestierten. Mit Blick auf allfällige Vergleichsfälle ist Fürspreche- rin D.________ zuzustimmen, dass die Straf- und Zivilklägerin – anders als in anderen Fällen – be- reits in einem fortgeschrittenen Stadium schwanger gewesen war, was bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung massgeblich zu berücksichtigen ist. Angesichts dessen, dass die Beauftragung einer unbekannten Täterschaft zum Abbruch einer uner- wünschten Schwangerschaft als besonders skrupellos erscheint und von einem grossen (zivilrechtli- chen) Verschulden des Beschuldigten zeugt, dass die Ausführung der Tat heimtückisch, mittäter- schaftlich und unter Anwendung von roher Körpergewalt erfolgte und dass die Straf- und Zivilklägerin auch zum heutigen Zeitpunkt nachweislich noch erheblich unter der kausalen posttraumatischen Be- lastungsstörung leidet, erachtet das Gericht eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 als an- gemessen. Zudem ist ein ab dem Deliktsdatum vom 16.07.2021 laufender Genugtuungszins zu 5% zu leisten (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 49 N 16 i.V.m. Art. 47 N 24 mit Hinweisen). […] 26.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Privatklägerin beantragte oberinstanzlich die Bestätigung der ausgesprochenen Genugtuungssumme von CHF 15'000.00. Sie führte antragsbegründend aus, der Beschuldigte habe versucht, das ungeborene Kind zu töten und das in einem späten Zeitpunkt der Schwangerschaft. Die Tat sei unglaublich verwerflich. Sie ha- be ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen und habe anfänglich kaum das Haus verlas- sen können. Zudem sei es finanziell sehr eng geworden. Sie sei auch heute noch arbeitsunfähig und es laufe eine IV-Abklärung. Nach dem Spital habe sie für eine Weile im Frauenhaus leben müssen. Erst ein Jahr nach der Tat habe sie wieder in eine eigene Wohnung ziehen können. In körperlicher Hinsicht habe sie heftige Ver- letzung erlitten und habe über Wochen um das Leben ihres Babys fürchten müs- sen, weil es zu zeitverzögerten Folgen hätte kommen können, wie eine Ablösung des Mutterkuchens. Körperlich habe sie heute zwar nur noch eine Narbe im Ge- sicht, welche sie jedoch jeden Tag an die Tat erinnere. Sie leide zudem an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und sei anfänglich wöchentlich zur Therapie gegangen. Sie leide an Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken, Be- drohungsgefühlen, depressiven Symptomen und Erschöpfungszuständen. Ob sie jemals beschwerdefrei werde, sei nicht sicher. Mit Blick auf andere Fälle sei eine Genugtuung von CHF 15'000.00 gerechtfertigt. Im Übrigen verwies sie auf die Aus- führungen vor erster Instanz (pag. 1224) Die Verteidigung beantragte die Abweisung der Genugtuungsklage (pag. 1219). 26.4 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beurteilung vollumfänglich anschlies- sen. Die Privatklägerin erlitt aufgrund der zu ihrem Nachteil begangenen Taten physische wie auch psychische Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Schaden- ersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere eine Genugtuung rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 und 49 OR sind offensichtlich erfüllt. 68 Für eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Genugtuungssumme besteht kein Anlass. Die Privatklägerin trug vom körperlichen Angriff durch unbekannte Täterschaft diverse körperliche Verletzungen davon (vgl. die Auflistung der Verlet- zungen in E. 11.4 hiervor). Die gynäkologischen Untersuchungen waren hingegen allesamt unauffällig. Aufgrund der erlittenen Verletzungen, welche problemlos ab- heilten, befand sich die Privatklägerin für mehrere Tage in stationärer Hospitalisati- on und sie bedurfte medikamentöser Behandlung (pag. 797; 799 f.). Laut Aussage der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehe es ihr körperlich soweit gut. Vom Angriff zeuge nur noch eine kleine Narbe, die sie aber dennoch je- den Tag daran erinnern würde (pag. 902 Z. 21 ff. und 25 ff.). Nebst den physischen Verletzungen imponieren vorliegend jedoch insbesondere die schwerwiegenden und noch immer anhaltenden psychischen Folgen des Vor- falls. Die Privatklägerin entwickelte eine posttraumatische Belastungsstörung. Die- se manifestiert sich gemäss aktuellem Therapiebericht vom 25. Oktober 2024 da- hingehend, dass die Privatklägerin u.a. an Schlafstörungen, Albträumen, Angst vor nicht überschaubaren Menschenansammlungen und Panikattacken leide. Sie ver- meide Situationen, bei welchen sie einen erneuten Angriff befürchte oder an das Erlebte erinnert werden könnte; insbesondere meide sie die Umgebung, in der der Kindsvater und dessen Freunde in der Vergangenheit verkehrt hätten. Dem Thera- piebericht ist weiter zu entnehmen, dass die Gerichtsverhandlungen die Privatklä- gerin psychisch stark destabilisiert, ihre Symptome der posttraumatischen Belas- tungsstörung erneut verstärkt und sie in ihrem Verarbeitungsprozess zurückgewor- fen hätten. Seit der letzten Berichterstattung (Bericht vom 23. Februar 2023, vgl. pag. 778 ff.) sei eine Zunahme der Traumasymptome (mehr Flashbacks, aus- geprägtere Wachsamkeit und vermehrtes Vermeidungsverhalten) erkennbar. Die Privatklägerin könne aufgrund ihrer psychischen Verfassung aktuell keiner regel- mässigen Arbeit nachgehen, weshalb eine IV-Anmeldung erfolgt sei und eine Ren- te geprüft werde. Eine regelmässige Weiterführung der Psychotherapie sei derzeit notwendig zur psychischen Stabilisierung der Privatklägerin und zum Entgegenwir- ken einer möglichen Chronifizierung sowie Verschlechterung der Traumasympto- matik. In einer nächsten Therapiephase – jedoch erst nach Abschluss des Ge- richtsverfahrens – sei die Aufarbeitung der traumatischen Erfahrungen mit Hilfe ei- ner Traumaexposition vorgesehen (pag. 1227 ff.). Im Weiteren zeugen auch die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung von den noch immer andauernden psychischen Folgen der Tat. So führte sie aus, sie sei derzeit 100 % arbeitsunfähig. Sie hätte nie gedacht, dass sie mal vor einer IV-Abklärung stehen würde. Sie sei zwar in der Lage das Kindeswohl zu gewähr- leisten, aber beruflich sei es ihr nicht möglich, jeden Tag zur Arbeit zu gehen oder ein normales Leben zu führen. Sie habe eine schwere posttraumatische Belas- tungsstörung, die sie im Leben sehr einschneide. Aufgrund ihrer psychischen Ver- fassung sei die berufliche Integration derzeit abgelehnt worden. Die Rentenab- klärung bei der IV sei im Gange (pag. 1203 Z. 15 ff. und 38 ff.). Die dargelegten Ausführungen zeigen auf, dass sich die psychischen Folgen der Tat im Vergleich zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung noch verstärkt haben und die effektive Aufarbeitung des Erlebten (mittels Traumaexposition) bis anhin nicht stattfinden konnte. Hinzu tritt die Rentenabklärung bei der IV, mit welcher die 69 Privatklägerin – wie sich die Kammer an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugen konnte – persönlich hadert (vgl. hierzu u.a. ihre Aussage, wonach sie erwähnen möchte, dass die IV-Abklärung nicht von ihr aus gekommen sei, pag. 1203 Z. 42 f.). Insgesamt ist es der Privatklägerin aufgrund des Erlebten der- zeit nicht möglich, ein normales Leben zu führen. Im Übrigen kann auf die vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die von der Vorinstanz ausgespro- chene Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 ist zu bestätigen. Für den Zinsenlauf wird auf den Tatzeitpunkt, den 16. Juli 2021, abgestellt. VII. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 27.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 30'381.40 (sich zu- sammensetzend aus CHF 27'050.00 Gebühren und CHF 3'331.40 Auslagen [ex- kl. Kosten amtliche Verteidigung]). Sie verteilte die Verfahrenskosten, mit Ausnah- me der persönlichen Gebühren des Beschuldigten und der vormals Beschuldigten E.________ für das jeweilige Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Be- schuldigter: CHF 1'400.00; E.________: CHF 400.00), je hälftig auf den Beschul- digten und E.________. Sie auferlegte dem Beschuldigten infolge der Schuld- sprüche somit Verfahrenskosten von insgesamt CHF 15'690.00. Den auf E.________ entfallenden Anteil setzte sie auf CHF 14'690.70 fest und auferlegte ihn infolge des ergangenen Freispruchs dem Kanton Bern. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die anteilsmässigen erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'690.00 zu tragen. Die auf E.________ entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 14'690.70, bzw. deren Tragung durch den Kanton Bern ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). 27.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). 70 Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 71 28. Entschädigungen 28.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten 28.1.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 (a)StPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verur- teilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungs- pflicht an den Kanton vor. Nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) ent- spricht. Für das volle Honorar wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgegangen. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksich- tigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältin- nen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschä- digt. 28.1.2 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 16'357.15 und das volle Hono- rar auf CHF 20'267.20. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vol- len Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO zu befinden. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16'357.15 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 3'910.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 72 28.1.3 In oberer Instanz Fürsprecherin B.________ machte mit Kostennote vom 22. Oktober 2024 ein amt- liches Honorar von insgesamt CHF 6'826.00 geltend (pag. 1235 f.). Dies setzt sich zusammen aus 6.21 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 1'242.00, Auslagen von CHF 97.70 und MWSt von 7.7 %, ausmachend CHF 103.15, bis Ende 2023 sowie 24.84 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'968.00, Auslagen von CHF 11.80 und MWSt von 8.1 %, ausmachend CHF 403.35, ab dem 1. Januar 2024. Die Kostennote von Fürsprecherin B.________ gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: - Zunächst ist der geltend gemachte Aufwand für die in der Honorarnote aufge- führten Positionen «Zustellungen» und «Zustellungen an Klient» zu kürzen. Die blosse Weiterleitung von Unterlagen gilt als administrative Arbeit, welche bereits im Stundenansatz der amtlichen Entschädigung enthalten und daher nicht sepa- rat zu vergüten ist. - Die geltend gemachte Position «Berufungserklärung an Obergericht» vom 13. Dezember 2023 ist in Anbetracht, dass die im Rahmen der Berufungser- klärung eingereichte und unzulässige schriftliche Begründung aus den Akten gewiesen wurde (pag. 1087), um die Hälfte der veranschlagten Zeit von insge- samt 1.5 Stunden auf 0.75 Stunden bzw. 45 min zu kürzen. - Der von Fürsprecherin B.________ geltend gemachte Aufwand im Zusammen- hang mit der Verhandlungsvorbereitung von insgesamt 19 Stunden (Positionen «Plädoyer ausarbeiten» vom 5. September 2024, «Aktenstudium» vom 19. Sep- tember 2024 und 3. Oktober 2024, «Auseinandersetzung Argumentation Motiv 1. Instanz» vom 21. Oktober 2024 und «Verhandlungsvorbereitung» vom 24./25. Oktober 2024) erachtet die Kammer vor dem Hintergrund, dass Fürspre- cherin B.________ den Beschuldigten bereits in erster Instanz verteidigte und der Verhandlungsgegenstand in oberer Instanz gleich blieb wie in erster Instanz als weit übersetzt. Der Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung wird daher pauschal auf 10 Stunden gekürzt. - Mit gleicher Begründung erscheinen auch die veranschlagten 6 Stunden für die Positionen «Besprechungen mit Klient» als übersetzt. Der Aufwand wird – so- weit die Zeitspanne ab 1. Januar 2024 betreffend – hälftig auf 3 Stunden gekürzt. - Fürsprecherin B.________ sind sodann 6.5 Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (inkl. mündliche Urteilseröffnung) zu ver- güten. Auf der Kostennote vom 22. Oktober 2024 findet sich (noch) keine ent- sprechende Position. - Fürsprecherin B.________ ist für die oberinstanzliche Hauptverhandlung zudem ein Reisezuschlag von CHF 100.00 zuzusprechen (Reisekosten Burgdorf-Bern). Im Ergebnis wird die Honorarnote von Fürsprecherin B.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 um 0.95 Stunden und ab dem 1. Januar 2024 um 5.67 Stunden gekürzt. Für das Jahr 2024 wird ihr, wie dargelegt, ein Reisezuschlag von 73 CHF 100.00 zugesprochen. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'503.65. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte vollumfänglich rückzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte hat mit- hin die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'503.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Nachzahlungspflicht entfällt. 28.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 28.2.1 Allgemeines Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeord- neter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. 28.2.2 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 16'353.25 und das volle Ho- norar auf CHF 19'789.15. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO zu befinden. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 8'176.60, zurückzuzahlen und jener 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'717.95, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftli- chen Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO). Den verbleibenden Zweitel hat die Privatklägerin aufgrund ihrer Opfereigenschaft dem Kanton Bern nicht zurückzuzahlen. Weiter hat die Privatklägerin Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/2 nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegeset- zes [OHG; SR 312.5]; BGE 141 IV 262 E. 3.4; 143 IV 154 E. 2.3.4). 28.2.3 In oberer Instanz Fürsprecherin D.________ machte in oberer Instanz für die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin mit Kostennote vom 29. Oktober 2024 ein (volles) Ho- norar von CHF 7'206.70 geltend (pag. 1238 f.). Dieses setzt sich zusammen aus 1.09 Stunden à CHF 280.00, ausmachend CHF 305.20, Auslagen von CHF 20.00 und MWSt von 7.7 %, ausmachend CHF 25.05, bis Ende 2023 sowie 23.48 Stun- 74 den à CHF 280.00, ausmachend CHF 6'574.40, Auslagen von CHF 92.30 und MWSt von 8.1 %, ausmachend CHF 540.00, ab dem 1. Januar 2024. Die Kostennote von Fürsprecherin D.________ gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: - Zunächst wird die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit von 9 Stun- den auf die effektive Dauer von 6.5 Stunden (inkl. mündliche Urteilseröffnung) gekürzt. - Angesichts des Verfahrensausgangs (vollumfängliche Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils) erachtet die Kammer die veranschlagte Stunde für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin als obsolet, weshalb diese Position ebenfalls zu streichen ist. - Weiter erscheinen die für die Zeitspanne bis Ende 2023 geltend gemachten Aufwände von 0.67 Stunden für «Diverse Schreiben und Mails an Klientin, Oger, StA etc.» und von 0.42 Stunden für «Diverse Telefonate mit Klientin, Kapo etc.» als übersetzt. Mangels Auflistung der einzelnen Positionen durch Fürsprecherin D.________ werden diese Aufwände pauschal auf 0.5 Stunden und 0.25 Stun- den gekürzt. Dasselbe gilt für den veranschlagten Aufwand von 3.65 Stunden für «Diverse Schreiben und Mails an Oger, StA, GA, Klientin etc.» und von 2.33 Stunden für «Diverse Telefonate an Klientin, Oger, BOH etc.». Diese Aufwände werden pauschal auf 3 Stunden und 2 Stunden gekürzt. Im Ergebnis wird die Honorarnote von Fürsprecherin D.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 um 0.34 Stunden und ab dem 1. Januar 2024 um 4.48 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen An- lass. In Anwendung des für die amtliche Vertretung üblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin D.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'390.70. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Für- sprecherin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'390.70 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftli- che Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht entfällt. VIII. Verfügungen 29. Die getroffenen Verfügungen sprechen für sich; es kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden. 75 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 13. Juli 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 72.61 200.00 CHF 14’522.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 515.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’187.70 CHF 1’169.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’357.15 volles Honorar CHF 18’152.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 515.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 18’818.20 CHF 1’449.00 Total CHF 20’267.20 nachforderbarer Betrag CHF 3’910.05 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 16'357.15. 2. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin von C.________, Fürsprecherin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: 76 Stunden Satz amtl. Honorar Rechtsanwältin 62.64 200.00 CHF 12’528.00 amtl. Honorar Praktikant 2.33 100.00 CHF 233.00 Reisezuschlag CHF 562.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’414.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’738.40 CHF 1’134.85 Auslagen ohne MWST CHF 480.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 16’353.25 volles Honorar Rechtsanwältin 62.64 250.00 CHF 15’660.00 volles Honorar Praktikant 2.33 125.00 CHF 291.25 Reisezuschlag CHF 562.50 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’414.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 17’928.65 CHF 1’380.50 Auslagen ohne MWST CHF 480.00 Total CHF 19’789.15 Differenz CHF 3’435.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 16'353.25. 3. weiter beschlossen wurde, dass 1 Laptop ASUS weiss inkl. Ladekabel und 1 USB- Stick hama mit Zustimmung von A.________ zur Vernichtung eingezogen werden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________ und ihrem ungeborenen Kind; 2. der Anstiftung zu versuchter schwerer Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 16. Juli 2021, vermutungsweise in G.________ (Ortschaft), zum Nachteil von C.________; 3. der Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit zwischen 5. Februar 2014 bis 22. Juli 2021 an einem unbekannten Ort. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. Mai 2019 für einen Strafteil von 18 Monaten Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsver- fahren von je CHF 300.00, ausmachend CHF 600.00, werden A.________ auferlegt. 77 IV. A.________ wird in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 118 Abs. 2, 135 Abs. 2 StGB, 122 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollzie- henden Freiheitsstrafe gemäss Ziff. III.1 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten. Die Untersuchungshaft von 39 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'690.70. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2021 an C.________ verurteilt. 2. Betreffend Schadenersatz wird die Zivilklage von C.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 16'357.15 (vgl. Ziff. I.1 hiervor) zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 3'910.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 78 2. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 16'353.25 (vgl. Ziff. I.2 hiervor) im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 8'176.60, zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'717.95 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern den verbleibenden Zweitel der erstinstanzlich ausgerichteten Entschädigung von CHF 16'353.25, ausma- chend CHF 8'176.65, nicht zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die dies- bezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'717.95, nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.26 200.00 CHF 1’052.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 97.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’149.70 CHF 88.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’238.25 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.17 200.00 CHF 3’834.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’945.80 CHF 319.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’265.40 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'503.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'503.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.75 200.00 CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 20.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 170.00 CHF 13.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 183.10 79 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 92.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’892.30 CHF 315.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’207.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'390.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'390.70 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 2. Das Mobiltelefon iPhone 11 Pro Max schwarz wird nach Rechtskraft des Urteils und nach Löschung der inkriminierten Datei (pag. 369 Z. 795 i.V.m. pag. 378) durch den FDF unter vorschüssiger Bezahlung der Kosten durch den Beschuldigten diesem her- ausgegeben. Bei Nichtbezahlung des Vorschusses durch den Beschuldigten wird das Mobiltelefon iPhone 11 Pro Max schwarz zur Vernichtung eingezogen. 3. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung der beim FDF gespeicherten elektronischen Daten be- auftragt (FDF-Nr. AA.________ und AB.________). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Fürsprecherin D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 80 - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, unter Rücksen- dung der Akten PEN 19 62) - der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF; nur Dispositiv, aus- zugsweise Ziff. VII.2 und 3, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 30. Oktober 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. Mai 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 81