Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'065.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'065.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Betreffend den Zivilpunkt wird A.________ in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 Abs. 1 und 433 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 480.00 Schadenersatz an den Zivilkläger S.________.