Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 ff. StPO erkannt wurde: 1. die Zivilklage (Schadenersatzforderung) des Straf- und Zivilklägers M.________ wird abgewiesen; 2. in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers J.________ (Schadenersatz und Genugtuungsforderung) auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). D. Weiter verfügt wurde: