37. Erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (30 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 74 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.