für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'065.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. VIII. Verfügungen 36. Strafvollzug Der Beschuldigte geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.