Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin CM.________ die Differenz von CHF 1'136.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO) 35.1.2 Rechtsanwalt B.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.___