Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3’500.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs, der Sanktion und der Landesverweisung obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend. Infolge seines Unterliegens werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 3'500.00 daher vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.