Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'457.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu tragen. 34.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art.