Bei den restlichen Zivilklagen blieb es seitens der Verteidigung bei allgemeinen Kritikpunkten, ohne substantiierte und konkrete Bestreitung der vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Zivilklagen. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass im Gesamtzusammenhang, insbesondere auch mit Blick auf die eingereichten Rechnungen, Quittungen und/oder glaubhaften Darstellungen der Privatkläger/- innen, welche auch mit Blick auf die jeweiligen Schuldsprüche nicht mehr in Zweifel zu ziehen sind, die hier eingeforderten Betreffnisse – soweit nicht über den angenommenen strafrechtlichen Deliktsbetrag hinausgehend – zuzusprechen sind.