Diese Forderung betreffend könnten höchstens die einzelnen Beherbergungsleistungen substantiiert bestritten werden, was seitens der Verteidigung vor oberer Instanz nicht gemacht wurde. Die Kammer erachtet folglich auch die Voraussetzungen zur Gutheissung dieser Zivilklage als gegeben. Bei den restlichen Zivilklagen blieb es seitens der Verteidigung bei allgemeinen Kritikpunkten, ohne substantiierte und konkrete Bestreitung der vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Zivilklagen.