Für die Zivilklage O.________ liegt zwar keine Schuldanerkennung vor, doch auch für den Zivilpunkt kann man, wie im Strafpunkt (mit entsprechendem Schuldspruch des Beschuldigten), auf die auch im gesamten Deliktskontext glaubhaften Aussagen des Privatklägers abstellen. 32.3.2 Restliche Zivilklagen Was die anderen Zivilklagen betrifft, erscheint die Beurteilung durch die Vorinstanz differenziert und korrekt, darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2036 f., S. 129 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Zivilklagen der Privatkläger S.________ und N.________ liegen schriftliche Vereinbarungen vor (pag.