70 auch eine materielle Prüfung der Zivilforderungen keinen anderen Schluss zulässt als die Bestätigung der vorinstanzlichen Gutheissung der Zivilklagen: Bei der Zivilklage der Kirchgemeinde liegt insbesondere ein Darlehensvertrag in den Akten (pag. 834), womit die Schadenshöhe bewiesen ist. Der Vertrag stellt auch klar, dass es um Geld der Kirchgemeinde geht. Ganz abgesehen davon wurde der dieser Zivilklage zugrunde liegende Schuldspruch vor oberer Instanz sodann nicht mehr angefochten. Für die Zivilklage O._