69 schlüsselt und bspw. mit Gebührentarifen oder dergleichen begründet. Soweit von «Genugtuungen» die Rede war, stellt sich im Übrigen die Frage, ob es der C.________ AG da nicht letztlich auch um eine Parteientschädigung im Verfahren geht. Die Legitimation der C.________ AG ist demnach auch betreffend die Schadenersatzforderung von CHF 3'304.00 (so noch zugesprochen durch die Vorinstanz pag. 1861) in Frage zu stellen, weshalb auch für diesen Teil der Zivilklage der Verweis auf den Zivilweg erfolgt. 32.2.2 Legitimation der D.__