Im Zusammenhang mit dem Geschädigten AD.________ wird eine «Genugtuung» von CHF 640.00 geltend gemacht, was Gutschriften von CHF 140.00 an den Kunden plus zusätzlichen Ermittlungsaufwand beinhalten soll (pag. 510). Auch hinsichtlich BP.________ wird eine «Genugtuung» von CHF 630.00 geltend gemacht, welche nach der Begründung eine Gutschrift an den Kunden (inklusive Umtriebsentschädigung) von CHF 100.00 plus Kosten für den gehabten Aufwand bei der C.________ abgelten soll (pag. 628). An sich ist es möglich, dass adhäsionsweise auch Ersatz für Vermögensschaden aus versuchten Delikten gesprochen wird. Vorliegend stellt sich aber wieder die Frage der direkten Schädigung der C.___