__ AG Forderungen aus der Abtretungsvereinbarung mit J.________ (pag. 1473) geltend macht – der Bestand des Schadens samt Höhe durch Kontoauszüge zu den Geldbezügen grundsätzlich nachgewiesen erscheint. Indes erachtet es die Kammer gestützt auf Art. 121 StPO als unzulässig, der C.________ AG adhäsionsweise Schadenersatz zuzusprechen, da die Schadenersatzforderung der C.________ AG vertraglich abgetreten wurde. Die C.________ AG tritt damit im Strafverfahren aber nicht in die Rechte von J.________ ein und kann ihre Forderung nicht im Adhäsionsprozess geltend machen. Folglich ist diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die C._____