Die Grundlage für die Ausrichtung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin sei vorliegend gegeben. Durch das gemäss den voranstehenden Erwägungen begangene Vorgehen durch den Beschuldigten sei die C.________ AG widerrechtlich geschädigt worden (pag. 2035 f., S. 128 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie sprach in der Folge der C.________ AG die beantragte Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 15'497.20 zzgl. Zins von 5 % seit dem 28. Oktober 2020 zu (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass – soweit die C.________ AG Forderungen aus der Abtretungsvereinbarung mit J.__