68 zu bezahlen und J.________ seinerseits die Forderung aus dem Schadenereignis vom 28. Oktober 2020 gegenüber der Täterschaft bis zur Höhe des Betrags von CHF 15'497.20 sowie eine allfällige entsprechende spätere Forderung gegenüber einem Dritten (z.B. Versicherungsgesellschaft) an die C.________ AG abtrat (pag. 1473). Die Vorinstanz erwog, diese Zivilforderung resultiere aus dem widerrechtlichen Vorgehen des Beschuldigten im Zusammenhang mit J.________. Die Grundlage für die Ausrichtung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin sei vorliegend gegeben.