auf den Zivilweg zufolge ungenügender Begründung/Bezifferung (pag. 1862, S. 10 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. pag. 2038, S. 131 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Stelle sei sodann festgehalten, dass J.________ mit dem Teilrückzug der Berufung (E. I.2 hiervor) seine Privatklägereigenschaft verloren haben dürfte, zumal die ihn betreffenden Schuldsprüche des Beschuldigten sowie der Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen sind. Bekanntlich wurde J.________ zudem durch die C.________ AG schadlos gehalten (pag. 1473).