32. In concreto 32.1 Einleitende Bemerkungen Vorab ist festzuhalten, dass den Straf- und Zivilklägern einerseits infolge des Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5 hiervor) oberinstanzlich keine höheren Beträge als die vorinstanzlich gesprochenen zuerkannt werden dürfen, und ihnen andererseits ganz grundsätzlich im Adhäsionsverfahren betragsmässig nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie jeweils verlangen (Dispositionsmaxime). Unangefochten geblieben sind die Abweisung der Zivilklage von M.________ und der Verweis der Zivilforderung von J.________ auf den Zivilweg zufolge ungenügender Begründung/Bezifferung (pag.