2023, Art. 121 N 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1). Der Zessionar tritt im Strafverfahren nicht in die Rechte des Zedenten ein. Gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO geht somit e contrario hervor, dass derjenige, der Zivilklagen durch Zession abgetreten erhält, diese nicht als Zivilkläger im Adhäsionsprozess geltend machen kann. Nur wer von Gesetzes wegen durch Legalzession anspruchsberechtigt ist, kann im Adhäsionsprozess klagen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 E. 8.3.3). Beim Straftatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BSK