115 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Aus dem deutlichen Wortlaut von Art. 121 StPO ist zu schliessen, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Ansprüchen strafprozessrechtlich wirkungslos ist. Art. 121 StPO ist deshalb nicht auf den Zessionar gemäss Art. 164 ff. OR anwendbar, welchem die geschädigte Person einen aus der Straftat abgeleiteten Anspruch vertraglich abgetreten hat (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art.