Auch die beklagte Partei, mithin die beschuldigte Person, muss prüfen, ob das Untersuchungsergebnis die Einreden und Einwendungen stützt, die sie der Zivilklage entgegenhalten will. Ist dies nicht der Fall, so ergibt sich aus der (eingeschränkten) Verhandlungsmaxime auch für sie die Obliegenheit, die entsprechenden Tatsachen zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (DROESE, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2011, S. 58 f.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).