66 drücklich bestritten worden sind. In der alleinigen Verantwortung des Zivilklägers liegt es dagegen zu prüfen, ob die Untersuchungsergebnisse für den Nachweis der von ihm zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen ausreichen oder ob er allenfalls weitere Tatsachen behaupten, substantiieren und beweisen muss. Auch die beklagte Partei, mithin die beschuldigte Person, muss prüfen, ob das Untersuchungsergebnis die Einreden und Einwendungen stützt, die sie der Zivilklage entgegenhalten will.