122 N 22 f.). Das Gericht hat zur Beurteilung der Zivilforderung grundsätzlich alle ihm vorliegenden Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Tatsachen von der Zivilklägerschaft ausdrücklich behauptet oder vom Beschuldigten aus-