Im Adhäsionsprozess gelangen grundsätzlich die Prozessmaximen des Zivilprozessrechts zur Anwendung. In Bezug auf die Zivilforderungen gelten daher die Dis- positions- sowie die Verhandlungsmaxime, so dass die geschädigte Partei die Be- hauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast trifft, soweit sich der Sachverhalt nicht bereits aus den Ergebnissen der Strafuntersuchung ergibt (BSK StPO- DOLGE, 3. Aufl. 2023, Art. 122 N 22 f.).