, insbesondere pag. 2229 f.) festzuhalten, dass dieses Argument nachgeschoben erscheint. Nach Auffassung der Kammer stehen der Landesverweisung daher im jetzigen Zeitpunkt keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es bleibt daran zu erinnern, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB überprüfen und dabei auch Umstände beachten wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.7;