Nach Auffassung der Kammer stehen der Anordnung einer Landesverweisung auch im jetzigen Zeitpunkt keine dauerhaften/stabilen Vollzugshindernisse entgegen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er auch nicht bestreitet. Die politischen Verhältnisse in Somalia wurden sodann im Urteil der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst. Es lässt sich zwar nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren, wie sich die Lage in Somalia entwickeln wird. Der Vollzug einer Wegweisung wird aber vom Staatssekretariat für Migration SEM als zulässig eingestuft.