Daraus würden sich für die Schweiz keine über Art. 3 EMRK hinausgehenden Verpflichtungen ergeben, weshalb das SEM prüfe, ob dem Beschuldigten zum heutigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Somalia Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK drohe (pag. 2183 f.). Das Staatssekretariat für Migration SEM gelangte zur Schlussfolgerung, dass den Akten vorliegend keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass dem Beschuldigten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund individueller Faktoren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.