Der Vollzug der Wegweisung nach Somalia sei grundsätzlich zulässig und möglich (pag. 2182). Im SEM-Bericht vom 20. Januar 2020 wurde betreffend allfälliger Vollzugshindernisse im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung festgehalten, dass das in Art. 25 Abs. 3 BV enthaltene Folterverbot die Auslieferung in einen Staat, in dem die betroffene Person Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe, verbiete. Daraus würden sich für die Schweiz keine über Art.