66d StGB). Sollte die Landesverweisung rechtskräftig angeordnet werden und sollte sich dann die Frage von Vollzugshindernissen konkret stellen, könne die zuständige kantonale Vollzugsbehörde das Staatssekretariat für Migration SEM zu gegebener Zeit – sofern erforderlich – um eine Einschätzung bitten (pag. 2205 f.). Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 teilte das SEM mit, dass auf den Bericht vom 28. Januar 2020 verwiesen werden könne, der weiterhin gültig sei, weil sich die Lage in Somalia seither nicht verändert habe.